Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dritter Jahrgang (3)

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8. 6. 
Jeder Abgeordnete wird in einem befonderen Wahlkreife gewählt. 
Jeder Wahlkreis wird zum Bimede der Stimmabgabe in Heinere Bezirke getheilt, welde möglichft 
a ben rteßenteinden zufammenfallen follen, fofern nicht bei vollreihen Drtsgemeinden eine Unterabtheilung 
erforderlich wird. 
Mit Ausihluß der Erklaven mäflen die Wahlkreife, fomwie die Wahlbezirke räumlich abgegrenzt und 
thunlihft abgerundet fein. 
Ein Bundesgefeg wird die Abgrenzung der Wahlkreife beftimmen. Bis dahin find die gegenwär- 
tigen Bahlkreife beizubehalten, mit Ausnahme derjenigen, welche zur Zeit nicht örtlich abgegrenzt und zu einem 
raumlih zufammenhängenden Bezirke abgerundet find. Diefe müllen zum Zwede der nächften allgemeinen 
Bahlen gemäß der Vorfchrift des dritten Abfages gebildet werben. 
8. 7. 
Ber das Wahlreht in einem Wahlbezirfe ausüben will, muß in demfelben, oder, im Falle eine 
Gemeinde in mehrere Wahlbezirke getheilt ift, im einem derfelben zur Zeit der Wahl feinen Wohnfig haben. 
Yeder darf nur an Einem Drte wählen. 
8. 
In jedem Bezirke find zum ZImede der Wahlen Tiften anzulegen, in welde die zum Wählen Be» 
rehtigten nah Zu» und Bornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingekragen tperden. 
Diefe Liften find fpäteftens vier Wochen vor dem zur Wahl beftimmien Tage zu Iedermanns Ein, 
fit auszulegen, und ift dies zuvor unter Hinweifung auf die Einfpradhefrift öffentlih belannt zu maden. 
Einfpragen gegen die Tiften find binnen adt Tagen nad Beginn der Auslegung bei der Behörde, melde 
die Befanntmadung erlafien hat, anzubringen und innerhalb der nädhjften vier en Gage zu erledigen, worauf 
die Kiften gefchloffen werden. Nur diejenigen find zur Theilnahme an der Wahl beredtigt, welde in die 
tiften aufgenommen find. 
Bei einzelnen Neuwahlen, welde innerhalb Eines Jahres nad der Iegten allgemeinen Wahl ftatt- 
finden, bedarf e8 einer neuen Aufftelung und Auslegung der Wahllifte nicht. 
8. 9. 
Die Wahlhandlung, fowie die Ermittelung des Wahlergebniffes, find öffentlich. 
Die Tunktion der BVorfteher, Beifiger und Protofollführer bei der Wahlhandlung in den Wahls 
bezirdeg und der Beifiger bei der Ermittelung des Wahlergebniffes in den Wahlkreifen ift ein umentgeltliches 
Ehrenamt und Fan 'nur von Perfonen ausgeübt werden, welche kein unmittelbares Staatsamt beilleiden. 
8. 10. 
Das Wahlrecht wird in Berfon durch verdedte, in eine Wahlurne miederzulegende Stimmzettel 
ohne Unterfchrift ausgeübt. " 
fehen fei Die Stimmzettel müffen von weißem Bapier und dürfen mit Leinem äußeren Kennzeichen vers 
chen fein. 
8. 11. 
Die Stimmzettel find außerhalb des Wahllofald mit dem Namen des Kandidaten, mweldhem ber 
Böhler feine Stimme geben will, handfchriftlic oder im Mege der Bervielfältigung zu verfehen. 
Die Wahl ift direlt. Sie erfolgt duch abfolute Stimmenmehrheit aller in einem Wahltreife ab- 
gegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine abjolute Stimmenmehrheit fih nit heraus, fo ift nur 
unter den zwei Kandidaten zu wählen, weldhe die meiften Stimmen erhalten haben. 
Ber Stimmengleichheit entfcheidet das Nooß. ı 
. 13, 
Ueber die Gültigkeit oder Ungältigfeit der Wahlzettel entfcheidet mit Vorbehalt der Prüfung des 
Reihstages allein der Borftand des MWahlbezirke8 nad Stimmenmehrheit feiner Mitglieder. 
Die ungältigen Stimmzettel find zum Zmwede der Prüfung dur den Reichötag den MWahlprotofoll 
beizufügen. Die gültig befundenen bewahrt der Vorfteher der Wahlhandlung in dem Wahlbezirke ho lange 
verfiegelt, biß der Reichstag die Wahl definitiv gültig erklärt hat. 
1 
Die allgemeinen Wahlen find im ganzen Bundesgebiete an dem von dem Bundespräftdium beftimm- 
ten Zage vorzunehmen.
	        
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