Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dritter Jahrgang (3)

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b) der Sag von 10 Sgr. allgemein auf zwölf Silbergrofchen pro Kopf und Tag, einfhlieklicd für Arzneien, 
Berlin, den 31. Dezember 1868. 
ge; Milhelm. 
(gg) v. Roon. 
Berlin, den 7. Januar 1869. 
Borftehende Allerhöchfte Kabinet8-Drdre wird mit dem Hinzufügen zur allgemeinen Senntniß ges 
bracht, daß e8 des getrennten Nachmeifes der in obigen Sägen enthaltenen Arznei-Koften in den Rechnungen 
fünftig nicht bedarf, und daß in Folge defien der im $. 144 des Cazareth-Keglemente normirte Sat von 
| Ser. und 1 Sgr. file Arzneien auf 8 Spgr. einfhlieglic für Arzneien pro Kopf und Zag hiermit feftge- 
ett wird. 
Un das Kriegs-Minifterium. 
Kriegs - Minifterium. 
In Bertretung: 
v. Podbielsti. 
No. 37/1. 69. M.M. A. 
  
Nr. 3. 
Betrifft Deklaration der SS. 96 und 99 des Straflings-Regulativs dom 6. November 1858. 
Berlin, den 30. Dezember 1868. 
Die 85. 96 und 99 des Regulativs Über die Behandlung und Verpflegung der Militair-Sträflinge dom 
6. November 1858 werden dahın deflarirt: 
a) daß die Abgabe eines Militair-Sträflings in eine Civil-Strafanftalt alddann zu erfolgen hat, wenn 
dur militair-oberärztliches Atteft befcheinigt wird, daß derjelbe zur Verrichtung der auf der Feltung dor= 
fommenden Arbeiten nicht mehr befähigt ift, mohl aber unbejchadet feines Selundheitszuftandes noh in 
einer Civil-Strafanftalt detinirt werden kann, 
b) daß er dagegen einftweilen in die Heimath zu entlaffen ift, wenn aud) die vorgedadhte Ietttere Bedingung 
bei ihm nicht mehr zutrifft. 
Kriegs: Minifterium. 
  
v. Roon. 
No. 518/12. A. II. 
Nr. 4. 
Betrifft die Meldung der Veranderungen in n yerbältnifien der Pharmazenten des Beurlaubten«- 
andes. 
Berlin, den 30. Dezember 1868. 
Wir die im Beurlaubtenftande befindlihen Pharmazeuten find bezüglich ihrer Vertheilung für den Fall einer 
obilmahung diefelben Berhältnifie änteeffent, wie für die Aerzte des Beurlaubtenftandes. 
Um daher aud den Korps-General-Aerzten die Kontrole über diefelben zu fihern, beflimmt das 
Kriegs-Minifterium, daß die dur den Erlaß vom 5. Juni d. %. den Landmehr-Bezirks-Kommandos aufer: 
legte Pflicht der Mitteilung an die Rorps-GeneralsWerzte über die erfolgte Anmeldung und etwaige Verän- 
derungen in den Verhältniffen, namentlid beim Wohnortöwedfel, der (nit im Dffizierrang ftehenden) Aerzte 
des Beurlaubtenftandes aud auf die Pharmazeuten Anmendung zu finden hat. 
Kriegs-Miniftertum. 
vd. Roon. 
No. 715/12. 68. M.M. A. 
 
	        
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