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8. 6.
Alle übrigen, bisher beftandenen Bertofreibeiten und Porto-Ermäßigungen, werden aufgehoben.
Für die Aufhebung, beziehungsweife Einfhräntung der Portofreiheiten wird aus der Bundes-
goftele infomweit Entjhädigiing geleiftet, als dies mit Rüdfiht auf die den Portobefreiungen etwa zu
runde liegenden läftigen Privatrehtstitel nah den Landesgefegen nothiwendig ift.
11.
Der Bundes-Poftverwaltung bleibt das fact vorbehalten, mit Stantsbehörden Ablommen dahin
zu treffen, daß von den Behörden an Stelle der Porto- und beziehungsmeife Gebührenbeträge für die
einzelnen Sendungen Averfionalfummen an die Qunded-Poftverwaltung gezahlt werden.
1
Bortofreiheiten, welche anf den mit dem Auslande abgefchloffenen Staatöverträgen oder Kor«
ventionen beruhen, werden duch diefes Gefeg nicht berührt. Kine ftredenmweife portofreie Beförderung
findet bei den in den SS. 2, 4 und 5 erwähnten Sendungen von und nad dem Auslande nicht flatt.
Ausländifhes Borto wird in leinem Falle von der Bundes-Poftlaffe getragen.
1
Dag gegenwärtige Gefeß tritt mit dem 1. Januar 1870 ‘in Kraft.
Kriegs-Mintfterium. Allgemeines Kriegs» Departement.
In Bertretung:
v. Bodbielsti. Bro tv. Shellend .
No. 357. A. I a. » vonfar gelten et
Nr. 131.
Betrifft die Gehalts » Ascenfion der a „and aa a Tambours big in das Sergeanten-
ebalt zweiter Klafie.
Auf den Diir gehaltenen Vortrag genehmige Ih, daß die Negiments- und Bataillons-Tambours fortan nad
ihrer Anciennetät bi8 in da Sergeanten-Gehalt 2ter Klafje aufrüden dürfen und daß der Etat dementipredhend
ungen werde. Zugleich beftimme Ich, daß künftig den Regiments. umd Bataillons-Tambours bei ihrer Ve»
orung zum Sergeanten die Bezeichnung „überzählig“ nicht mehr beigelegt werden und diefe Bezeihnung
für die bereitö zu überzähligen Sergeanten Beförderten, wegfallen fol.
Schloß Babelsberg, den 11. Juni 1869.
gu. Wilhelm.
An das Rricge-Minifterkum. 9ge3. d. Koon.
Berlin, den 18. Juni 1869.
Borftehende Allerhböchfte Kabinets.Drdre wird hierdurd mit dem Bemerken zur Kenntniß der Armee
gebradht, daß diefelbe Betrefis der Gchalts-Ascenfion mit dem 1. Juli c. a. in Kalt zu treten hat.
Kriegs - Minifterium.
Anftrage:
v. Bodbielsti.
No, 450/6. A.I.a
Nr. 132.
Betreffend Die Dur Aufhebung der Fürftlich Waldeligen Regierung nothiwendig gewordene ander-
weite Befimmung der Minifterial-Inftanz in Militair-Erfag- Angelegenheiten und der Erjag-Behörden
II. Inftanz für die FürftentHümer Walded und ante fowie des Gidil-Borfigenden der Departe-
ments-Erjag-Rommilfion im Bezirk der Adften Infanterie» Brigade für die genannten Kürftenthümer.
Rahdem die unter dem Namen „Fürftlih Waldedihe Regierung“ bisher beftandene Wehörde dur bie
Alerhöcfte Drdre vom 25. Januar d. 9. aufgehoben worden ift, befhliekt das Staats-Minifterium mit Bes
mg auf die Anmerkungen ad $. 15 1 und 2 der Militair- Erjag- Inftrultion für den Norddeutihen Bund