Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dritter Jahrgang (3)

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Demnad gehört zur Stompetenz des Dber- Präfidiums zc., in defien Bezirk der Nellamirte ausge 
hoben worden ift, nur die Beurtheilung derjenigen Rellamationsfälle, in weldhen die bezüglichen Reklamationen 
von den Erjag- Behörden vor Einftellung der Rellamirten den Borfchriften gemäß bereits abgelehnt worden 
find 
Der Kanzler des Norddentfchen Bundes. Der Kriegs: Minifter. 
Ym Yuftrage. Im Uuftrage. 
Delbräd. v. Bodbielsti. 
8. a. 7401. Kr. Min. 649/55. A. In 
  
Nr. 151. 
Betrifft Die Meberweilung zur Griah-Neferve 1. Klafie. 
" i Tep-Btel Se den 12. Juli 1869. 
&; beftehen — wie zu unferer Kenntniß gelommen - Zmeifel darüber, in weldem onftireennjahre die in 
8. 48, 3 der Militair-Erfag-Inftrultion für den Norddeutihen Bund bezeichneten Kategorien Diilitaicpflich- 
tiger der 1. Klaffe der Erfag-Mejerve Überwiefen werden dürfen. ” 
Zur Befeitigung beregter Zmeifel verweifen wir auf die SS. 2 ad 3, 43 ad 10, 36 ad 2 und 86 
ad 4A l. c., wonad) einzig und allein die an leßtangezogener Stelle bezeichneten Militairpflihtigen, melde an 
einem der im $. 19 der Inftruftion für MilitairsHerzte angegebenen unheilbaren Fehler leiden und in Folge 
deffen nicht vollfommen dienftbrauhbar find, ohne Küdfiht darauf, in welhem Konkurrenzjahre de 
ftehen, vom Militairdienft für gewöhnliche Friedenszeiten entbunden, mithin aud fhon im erften refp. zweiten 
Konturrenzjahre der 1. Klafje der Exrfag -» Neferve Üüberwiefen werden dürfen. Alle anderen nad) Maßgabe 
Eingangs gedadter Beftimmung für die 1. Klafle der Erfag.Neferve geeigneten Militaicpflihtigen dürfen da- 
gegen erft im dritten Konkurrenzjahre vom Militairdienft im Frieden entbunden, rejp. der Erfat-Weferve, bez. 
der 1. Klaffe derfelben überwiefen werden. | 
Militairpfligtigen, welche nad; Borftehendem vorzeitig der 1. Klaffe der Erfog-Referve überwiefen 
worden find, werden daher, falls fie nicht etwa inzwifchen das 3. Konkurrenzjahr bereits überjchritten haben, 
die ihnen behändigten Erfag-Referve-Scheine I. abzunehmen und erftere fo zu behandeln fein, als ob fie auf 
ein Yahr zurädgeftellt worden find. n 
Den Erjagbehörden ift hierbei billige Nüdfihtnahme auf folde Meilitairpflichtige geftattet, die nad) 
DBebändigung des qu. Scheines und im guten Glauben, ihren militatrifchen Berpflihtungen für den Frieden 
nadgelommen zu fein, ihren Aufenthalt außerhalb des YBundesgebiets genommen haben. 
  
  
Der Kriegs-Minifter. Der Minifter des Innern. 
Im Auftrage: Im Yuftrage: 
v. Bodbielsti. Bitter. 
Kriegs-Min. 50/7. A. IL a. Min. d. Zunern. I. M. J. No. 2659. 
Nr. 152. 
Betrifft die freie Ausübung der arztlihen Praryis Seitens der außerhalb ihres Heimathsftnates 
Rotionirten Milttair-Aerzte der Bundes. Armee. 
Berlin, den 28. Juni 1869. 
Mac einer Meittheilung des Herrn Kanzler des Norddeutfhen Bundes vom 14. Mai d. 9. ift in der 
Sigung des Bundesrathed vom 23. April d. I. das unter den Bundesregierungen erzielte Einverftändniß 
dahin Lonftatirt worden, daß den außerhalb ihres Heimatheftaates ftationirten Meilitair-Werzten der Bundes- 
Armee die freie Ausäbung der ärztlihen Praris infomeit geftattet fein fol, als fie die Qualifilation und 
Beredtigung dazu in ihrem heimatblichen Etaate erworben haben. | 
Borausgefett wird dabei, daß die betreffenden Aerzte den in.den einzelnen Bundesftaaten beftehenden 
Borfgriften rüdfichtlih der Ausübung der Arztlihen Braris unterworfen, fomwie zur Entriditung der gejeglichen
	        
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