Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dritter Jahrgang (3)

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Jahr erreiät, da8 14. no nicht überfchritten haben, und ein jährlihes Schulgeld von 20 Thalern entrichten. 
Die Söhne der Offiziere, Erzieher, Lehrer und Beamten des, betreffenden Inftituts find von der 
Erlegung des Schulgeldes befreit. 
Ueber die Annahme von Hospitanten enticheidet der Kommandeur des Fadetten-florpe. 
Allgemeine Beftimmungen. 
8. 11. 
Beim Eintreffen der Neuanfzunehmenden in Kadetten-Rorps werden diefelben zuerft ärztlich unterfucht. 
. Benn fi bei diefer Unterfuchung ergiebt, daß die Snaben mit folhen Förperlien Fehlern behaftet 
find, die fpäter ihren Eintritt in die Armee verhindern würden, fo werden fie ihren Angehörigen auf deren 
Koften zurädgefandt. 
8. 12. 
Wiffenfhaftlide Anforderungen. 
Nahdem die Lörperlihe Befähigung zum Eintritt feftgeftellt ift, folgt die Prüfung der mwilfenfchaft: 
lihen Reife. Die in diefer Beziehung gefeilten Anforderungen weift der LXehrplan des Kadetten-Korps fpe- 
ziel nad, weldhen das Kommando deflelden, bei Benadridhtigung von der erfolgten Notirung in der Expel- 
tanten-fifte mittheilt. 
Knaben, die den an fie geftellten Anforderungen bei der Kintrittspräfung nicht genügen, werden 
ihren Angehörigen, und zwar gleihfalle auf deren Koften, unverzüglih zurüdgefhidt. Diefelben haben fid 
alfo vor der Abfendung der einberufenen Erpeltanten zu verfihern, ob diefe die verlangte wifjenfchaftliche 
Ausbildung befigen. 8 
. 13. 
Neifevergätigung. 
Den für etatsmäßige Stellen einberufenen Erpeltanten wird eine Reifevergätigung gewährt. Die 
Einbernfungsordre enthält darüber das Nähere. 81 | 
. 14. 
Mitzubringende Attefte. 
Die zur Aufnahme in das Kadetten-Sorps einberufenen Knaben haben bei ihrer Anlunft in dem 
betreffenden Radettenhaufe dem Kommandeur deffelben die Zeugnijfe über den Erfolg ihres früheren Unter- 
richt, den Impffchein und ein von einem oberen Militair-Arzte oder Kreisphhfilus ausgeftelltes ärztlices 
Atteft vorzulegen, welches dem Arzt der Anftalt als Anhalt für feine Unterfuhung der Lörperlichen Tüdtigteit 
des Aufzunchmenden dient. . 
8. 13. 
Einzahlung der Erziehungsbeiträge und Benfionen zc. 
Die Erziehungsbeiträge und Benfionen von den in das Kadeiten-Storps aufgenommenen Knaben 
werden in halbjährigen Raten zun 1. Mai und 1. November jedes Jahres praenumerando und portofrei 
an die Kafie des Sadettenhaufes in Berlin eingefandt; für alle diejenigen Fo jedody, deren Bäter ein 
Einlommen aus PBreußifhen Staatskaffen beziehen, wird die Abführung dieler Beträge an die vorgenannte 
Kaffe durh die Königlihe General-Militair-Kaffe für Rechnung des betreffenden Einzahlers bewirkt. Nur 
die Erlegung der eriten Rate eines Erziehungs-Beitrages ober einer Benfion, berehnet vom Monat der 
Aufnahme incl. bis zum nädhften Zahlungstermine, gefhieht unmittelbar an die Kaffe der Anftalt, in melde 
der Kuabe aufgenommen wird. 
Für die Hospitanten ift das Schulgeld ebenfalls in halbjährigen Raten und praenumerando, jedod) 
jedes Mal an die betreffende Inflitutölafie Flo, einzuzahlen. 
Die Zahlungen der Erziehungsbeiträge, Benfionen und Schulgelber erfolgen unter allen Umftänden 
für den vollen Monat, vom Tage des Eintritts bis zum definitiven Ausfcheiden eines Zöglings oder Hospi- 
tauten, ohne Rüdficht auf vorherige Beurlaubungen oder Berfäumniffe. Die nicht pünktlihe Einzahlung der 
Seldbeiträge hat die fofortige Entlafjung des betreffenden Zöglings zur Folge. 
erlin, den 26. Juni 1869. 
Rriegs-Minifterium. 
v. Roon.
	        
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