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Armee- Verordnungs-Diatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Minifterium.,
3. Sahrgang. Berlin, den 11. Augnft 1869. Nr. 14.
Sedrudt und in Kommifflon bei &. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuhhandlung, Kodftraße 69.
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Der vierteljährlihe Pränumerationspreis biefes Blattes beträgt 15 Sgr. Abonnirt Tann werben: außerhalb bei ben
Boftanftalten und bei den Buhhanklungen, in Berlin bei ber Erpebition, Kodıfiraße 69.
Dei Letterer erfolgt auch der Berlauf einzelner Nummern diefes Blattes; der Preis derfelben richtet fih nad der An-
zahl der Drudbogen; jeder Drudbogen von 8 Seiten wird dabei mit 1 Gyr. 4 Pf. berechnet.
Für die das Quartierleiftungs-@efe enthaltende Nr. 3 de 1869 ift jebvoch der Preis pro Eremplar auf 5 Sgr. ermäßigt.
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Nr. 163.
NRang-Berbältnifle der dor dem 20. Zebrunr 1868 ans der Armee geichiedenen Aerzte beireffend.
m Berfolg Meiner Drdre vom 20. Februar 1868 beftimme Ich in Bezug auf die Kang-Berhältuiffe der
vor dem Erlaß diefer Ordre aus der Armee gefchiedenen Aerzte nod Nacfependes: Sofern die Verleihung
eines höheren Ranges nicht ausdrüdlicd ausgelproden worden ift, haben
1) die OeneralsYerzte außer Dienften den Rang als Oberftlientenant,
2) die Oberftab8-Werzte außer Dienften den Rang als Hauptmann,
3) die Stab8-Aerzte außer Dienften den Rang ale Hauptmann,
4) die Alfiftenz-Aerzte außer Dienften den Rang ale Selondestieutenant.
Das Kriege: Minifterium hat hiernad) das Erforderlihe belannt zu maden.
Ems, den 17. Juli 1869.
(943) Wilhelm.
Un das Kriegs-Dinifterium. (g93.) d. Roon.
Berlin, den 23. Yuli 1869
Borftehender Allerhöchfter Erlaß wird hierdurch zur allgemeinen Senntniß gebradit.
Kriege-Minifterium.
v. Roon.
No. 444/77. A.Lb.
Nr. 164.
Betrifft die Vertretung der Tommandirenden Generale während ihrer Abwejenheit oder Erkrankung.
in zu Meiner Kenntniß gelommener Spezialfall veranlagt Mid, unter Bezugnahme auf die Drdres vom
1. Rovember 1855 und 23. Februar 1860, darauf hinzumeifen, daß die Entfheidung über Vertretung eines
abwefenden oder erkrankten fommandirenden Generals, infofern die Fortführung der Gelchäfte nicht durd)
den betreffenden Chef des Generalftabes erfolgen kann, Meiner Beflimmung vorbehalten bleiben muß.
Gleichzeitig beftimme Ich hiermit, daß kommandirende Generale, welche einen längeren Urlaub nadfuden,
mit dem betreffenden Gefuc ftetS angeben follen, ob file die Heranziehung des älteten Divifions - Komman:
denrs zu ihrer Vertretung erforderlich eradhten.
Sie haben diefe Beftimmung der Armee belannt zu maden.
Ems, den 31. Suli 1869.
An den Kriegs-Minifter. . ge. Milhelm.