Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dritter Jahrgang (3)

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Berlin, den 6. YAuguft 1869. 
Borftehende Allerhöchfte Kabinet3-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs: Minifterium. 
v. Roon. 
No, 44/8. A. La. 
  
Tr. 165. 
Die Helmprobe für Anditenre, Intendantur-Beamte, fowie für Eivil- und iFeld-Beamte der Militair- 
Berwaltung betreffend. 
Berlin, den 25. Juli 1869. 
&; ift in Srage gelommen, welder Helnprobe Auditeure, Intendantur-Beamte, fowie Civil- und Yeld- 
Beamte der Mitlitair-Berwaltung fi zu bedienen haben. 
Zur Behebung diefes Zmweifeld wird zur allgemeinen Kenntniß gebraht, daß für die genannten 
dem TQTiruppen-Berbande nit angehörigen Beamten die alte Helmprobe mit Hinterfchiene, vierblätteriger 
Unterlage der Helmfpige und edigem Borderfchirme maßgebend ift. 
Kriegs - Dlinifterium. 
v. Roon. 
No. 400/77. 69. M. O.D. 3. 
  
Nr. 166. 
Betrifft die Sonderung der Aerzte (mit Dffizierrang) des Beurlaubtenftiandes im Neferde- reip. 
Landwehr-Nerzte. 
Berlin, den 28. Juli 1869. 
Das Kriegs: Minifterium nimmt Veranlaffung darauf aufmerffam zu mahen, daß der Verordnung, betrei- 
fend die DienftsBerbältniffe der ffigiere des Beurlaubtenftandes vom 4. Yuli 1868, eine rüdmwirtende Kraft 
nicht beizulegen if. Demnah find Merzte, welche bereits vor Erlaß gedadhter Verordnung zu Afftftenz« :c. 
Herzten der Landwehr befördert, refp. in diefer Eigenfchaft der letzteren überwielen waren, auch ferner als 
Herzte der Randwehr zu führen, fofern fle nicht ihre Nüdverfegung zur Referve nadhfuden. 
In legterem Yale ift nad Analogie der Beftimmungen zur Ausführung vworberegter Verordnung 
— Pafjus 3 — zu verfahren. 
Kriegs: Minifterium. 
v. Roon. 
No. 279/77. A.I.a. 
  
Nr. 167. 
Klaffenftener -» Angelegenheit. 
Berlin, den 31. Yuli 1869. 
&:; ift in neuerer Zeit häufig vorgelommen, daß Offiziere und Militair- Beamte für einen rüdliegenden 
getan nahträglih zur Entrihtung der Slaffenfteuer herangezogen find, weil die Stener-Beranlagunge: 
ebörden fi nicht in der Tage befanden, die Zu- und Abgänge der fteuerpflichtigen Militair- Berfonen — 
namentlich derjenigen, welde in Kafernen wohnen — mit völliger Sicherheit zu Tontroliren. Zur Abftellung 
der dadurch entftehenden Unzuträglichleiten beftimmt das Kriegs-Minifterium, im Einverftändniß mit dem 
errn Tinanz » Minifter, daß fortan der betreffenden Steuer- Beranlagungs- Behörde (Magiftrat refp. Kreit: 
andrath 2c.) von jeder Veränderung, namentlih von den Zu» und Abgängen, unter den fteuerpflichtigen 
Dffigieren und Militair-Beamten duch den GarnifonsXelteften, beziehungsmweife die Kommandantur, wo folde
	        
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