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die Realfhule zweiter Ordnung zu OSnabrüd unterm 7. Maid. J. ald Realfhule erfter Ordnung und
ie höhere Bürgerfchule zu Leer unter dem 8 Mai d. 3. al8 Realfchule erfter Ordnung
anerlannt worden.
Dies wird hierdurd zur Kenntniß der Armee gebradit.
Kriege-Minifterium. Allgemeines Kriegs-Departement.
In Bertretung:
v. Bodbielsti. dv. Buddenbrod.
No. 624/77. A. IL b.
Nr. 171
Betrifft die bei der Loofung im Jahre 1868 gezogenen hödften 2Loos-Nummern ıc.
Berlin, den 5. Wuguft 1869.
Mac eingegangener Meldung der 5. Infanterie-Brigade hat dort bei Anfertigung ber tabellarifhen Zufam:
menftellung der im Yahre 1868 gezogenen hödften Roos-Nummern und der feftgefellten Abihlug- Nummern
eine irethümlihe Ungabe hinfichts des Kreijes
„Anclam“
ftattgefunden.
Die Abfchlugnummer beregten Kreifes beträgt danadı) nicht 129, fondern 94.
at Dies wird hierdurch zur Berichtigung der diefjeitE aufgeftellten „Zabellarifhen Ueberfiht* belannt
gemadht.
Kriegs-Minifterium. Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Bodbielsti. v. Karczemeli.
No. 10/8. A.ILa.
Nr. 172,
Betireffend die Eniferunngen zinifcgen den Stationdorten auf den berfhiedenen Dampfboot-Gonrfen im
*Breubifhen Stante und in benadbarten Stanien.
Berlin, den 30. Yuli 1869.
Sn der Beilage wird eine amtlich feftgeftellte Nahmweifung der Entfernungen zwifhen den Stationsorten auf
den verfchiedenen Dampfboot:Courfen im PBreußifhen Staate und in benadbarten Staaten mit dem Bemer-
fen zur allgemeinen Kenntniß gebradt, daß die in Nr. 33 des Milttair« Wocenblattes pro 1865 pnblicirte
gleihartige Nahmeifung sub Pof. F. 8 eine Beriditigung erfahren hat.
Kriegs-Minifterium. Deilitair-Dekonomie- Departement.
In Bertretung:
Geride. Koellner.
No. 601/77. M. 0. B. 2. -
Nr. 10.
Betrifft Militair-Wittwen-Kafien-Angelegenheiten.
Berlin, den 8. Yuli 1869.
Sn ergängender Grläuterung ded 5. 1 der Inftruftion zur Ausführung des Gefetes vom 17. Juli 1865
(einige Abänderungen des Meglements für die Offizier-Wittwen-Kafje vom 3. März 1792 betreffend) vom
26. September 1865 wird hierdurch zur allgemeinen Senntniß gebradht, daß zu den in diefem &. als zum
Beitritt verpflichtet fpeziell bezeichneten Perfonen auch nody diejenigen Perfonen des Soldatenftandes zu