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Nr. 10.
Betrifft die DOffizier-Ehargenpferde.
M I bargenhl Berlin, den 5. Ianuar 1869.
Zur Behebung Dar Zroeifel wird hierdurd Folgendes beftimmt:
1) Demjenigen DO
2)
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figier, weldyer Anfprud auf ein Chargenpferd hat und bei eintretender Derjegung Dielen
Anfpruch behält, Ion ed grundfäglid üÜberlaffen bleiben, entweder unter Beibehalt ded bisherigen Zurnus
das zur Zeit ihm Überwiefene Chargenpferd zum neuen Truppentheil 2c. hinüber zu nehmen oder bei
legterem ein anderes Chargenpferd mit neuen Turnus zu beanfpruden. .
Dem, um Mitnahme feines Chargenpferdes von dem betreffenden Offizier an dasjenige Regi-
ment, von weldem er verfegt ift, zu ftellenden Antrage ift daher, wenn nicht befondere Umftände dagegen
Ipredhen, von diefem nadazugeben und demjenigen Megimente, zu weldem der Offizier verfegt ift, dag
National des Pferdes unter Angabe des Turnus mitzutheilen. Der unterzeichneten Abtheilung ift ald-
dann nur Behufs der Kontrole der Jahres:Nahmeifungen der Offizier-Chargenpferde eine kurze Anzeige
von dem Gefchehenen zu erftatten. Sollte ein Regiment indeß Bedenken tragen, dem verfegten Offizier
das Chargenpferd mitzugeben, fo ift darüber gehörig begründet auf dem vorgefchriebenen Dienfiwege zur
dieffeitigen Entfcheidung zu berichten. la
Wünfcht dagegen ein verfegter Offizier das Chargenpferd zum neuen Truppentheil nicht hinüber
zu nehmen und ift kein berechtigter Uebernehmer für da8 zurüdgelaffene Ehargenpierb vorhanden, fo ift
den ba ungen gemäß wegen der Dispofition Über das Pferd gleihfalls die diefjeitige Entjcheidung
einzuholen.
Wenn nad erfolgter diejjeitiger Genehmigung ein ale enpferd als dienftunbraudbar verkauft und der
betreffende Offizier binfihtlid feiner Eigenthums-Anfpräde an das Pferd zu entjchädigen ift, jo wird
der dem Offizier zuftehende Antheil von dem für das Pferd auflonmmenden reinen Erlöfe, d. h. von
dem Meiftgebot nad) bang der Berlaufs-Unfoften und wenn der reine Erlös fi) höher ald die für
Ne normirte Bergätigungsjumme von 160 Thlr. refp. 170 Thlr. belaufen follte, nur von
iefer berechnet.
Kriegs-Minifterium. Abtheilung für das Nemonte-Wefen.
v. Schön. v. Borries.
R. A.
Nr. 11.
Beränderungen im Beftande der Norddeutichen Bundes-Telegraphen-Stationen pro IV. Dnartal 1868-
Berlin, den 11. Januar 1869.
Folgende von der General» Direktion der Telegraphen des Norddeutihen Bundes mitgetheilte Nacdhmweifung
über die im IV. Duartal v. 3. vorgelommenen Beränderungen im Beftande der oben bezeichneten Zelegra-
phen-Stationen wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebradt:
l. Neu erridtet wurden:
Selbftftändige Stationen:
1) Sandau, Reg.-Bezirt Magdeburg.
2) Haigerloh, Fürftentyum Hohenzollern.
3) Grünberg,
4) Hungen,
5) Ortenberg,
6) Büdingen,
7) Umftadt, im Großherzogtum Heffen-Darmitadt.
8) Alzey,
9) Alsfeld,
10) Laubad),
11) Nidda,