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Nr. 181.
Betrifft die Gewährung von Zuhrkoften für yortihaffung der Begirtsfelbwebet und Gefreiten bei den
Kontrolverfammiungen, fowie für die Reifen der erftieren in die Bataillond- Stabsquartiere Behufs
Bergleihung der Stammliften.
Berlin, den 17. YAuguft 1869.
Hinfinrtic der Gewährung von Fuhrloften für die Yortfhaffung der VBezirksfeldwebel und Gefreiten bei
den Kontrolverfanmlungen wird, unter Aufhebung aller bisherigen bezüglichen VBorfchriften hierdurch beftimmt,
dag den gedachten Mannfcaften die wirklich entitandenen Wuhrkoften flets erftattet werden dürfen, wenn die
zum Dienfte bei den Kontrolverfammlungen zurüdgelegten Entfernungen an einem Zage zufammengenommen
über 2 Meilen betrogen, wogegen für die Wege bis einfhlieglih 2 Meilen eine Vergütung nicht zu zahlen
if. Da wo Eifenbahn- refp. Poft-Verbindung eriftirt, ift diefe Ki benugen; hat unter befonderen Umftänden
Davon abgegangen werden müflen, fo find in der bezüglichen Liquidation von dem Bezirks. Kommando die
maßgebenden Gründe ausdrüdlicd anzugeben. Die Infanterie-Brigade- refp. Randwehr-Bezirks-FKommando
haben fhon bei FFeitftellung der Pläne zur Abhaltung de8 Kontrolgefhäfts darauf zu rüdfihtigen, daß die
gedachten Kommunilationsmittel möglihft ansgenugt werden Fönnen, aud) ift e8 Sadye der Feßteren, darüber
- zu waden, daß die Bezirksfeldmebel rechtzeitig und in _zwedentiprehender Weife für die Beihaffung der noth-
wendigen PBrivatfuhren zu möglichft billigen Preifen Sorge tragen. Zu dem Behuf müllen künftig die den
Infanterie-Brigade-$ommandos auf Grund des $. 45 der Verordnung, betreffend die Organifation der Tand-
wehr- sc. Behörden vom 5. September 1867 zur Beftätigung einzureichenden Pläne bezüglich der Entfernun-
gen über 2 Meilen bereits die Angabe enthalten, auf welhen Wege, refp. bei Benukung von Privatfuhren
mit welhem Koftenaufmand, die Beförderung der Weldmebel zc. in Ausfidht genommen ift.
Tür die Reifen der Bezirtsfeldwebel in das Bataillond- Stabequartier Behufs PVergleihung der
Stammliften (8. 31 ad 4 der vorallegirten Verordnung vom 5. September 1867) wird die Erftattung der
wirklich entftandenen Fuhrloften, ohne NRüdfiht auf die Entfernung, hierdurch genehmigt.
Die Requifttion von Borfpann ift fowohl bei den WReifen zu den Kontrolverfammlungen, als aud
bei den zulegt gedahten Reifen in das Bataillon» Staböquartier nicht ftatthaft, und muß den betreffenden
Mannihaften für die Zulunft auf das Strengfte unterfagt werden.
Kriegs-Minifterium. Meilitaiv-Defonomie-Departement.
v. Stofd. Koellner.
No. 388/8. M. 0. D. 3.
Nr. 182.
Betrifft die Anmeldung don Mannihanften zur Aufnahme in die Militair-Roparzt-Schule.
Berlin, den 19. Auguft 1869.
Unter Hinweis auf die in Nr. 21 des Armee-VBerordnungssDlatted de 1867 Seite 152 bis 155 sub Nr. 210
publizirten „Beftimmungen über die Aufnahme der in der Königlichen Militair-Roßarzt-Schule zu Berlin auf
Stoatsloften zu Militair-Roßärzten auszubildenden Militair-Roßarzt-Eleven* werden die Truppentheile aller
Waffen Hierdurch ergebenft erfucht, füämmtlihe Mannschaften, welde in die Militair-Roßarzt-Schule aufgenommen
zu werden wünjchen, unter Einreichung der vorgefchriebenen Papiere bis fpäteftens den 10. Dftober er. bei der
unterzeichneten Abtheilung anzumelden.
Die nähfte Einberufung der Militaiv-Roßarzt:Eleven-Aspiranten zur Abfolvirung des Kurfus in
der Lehrjchmiede der Militair-Roßarzt-Schule wird zum 1. Januar 1870 erfolgen.
Allgemeines Kriegs» Departement. Armee-Abtheilung A.
v. Karczemeti. v. Brauditid.
No. 4558. A.I. a. | i