Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dritter Jahrgang (3)

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von welden Bevollmädtigten, unter dem Vorbehalte der Natififation, folgender Bertrag abgefhlof- 
fen ift. 
Artikel 1. u 
Badifhe Stants-Angehörige find beredhtigt, innerhalb des Bundesgebietd und Angehörige des Norb- 
dentfhen Bundes in Baden fi der Mufterung zu unterziehen. u . 
Die Entfeidungen der mufternden Erfag- (Aushebungs-) Behörde, fowie die darüber ordnungsmäßig 
ausgeftellten Ausmeife, haben die gleiche Geltung, al8 wenn die Geftellung vor die heimathlihe Erjat- (Aus: 
hebungs-JBehörde erfolgt wäre. Artifer 
rtitel 2. 
Es fteht Badifhen Staatsangehörigen frei, im Norddeutihen Bunde, be3. hen des Tebteren 
im Großherzogthum Baden ihre aktive Militairdienftpfliht mit der Wirkung abzuleiften, dag fie damit der 
Berpflihtung zum aktiven Dienft in ihrem Heimathftaat genügen. ., 
Diefelben werden dabei in allen militateiicen Deiehungen wie eigene Randesangehörige behanbelt. 
rtitel 3. 
Die im BVorftehenden (Artikel 1 und 2) erwähnten Berechtigungen finden aud Anwendung auf das 
Sroßherzogthbum Heffen, füdlih des Main, dergeftalt, daß Angehörige des letteren in Baden und Badiihe 
Staatsangehörige im GroßherzogthHum Hefien, füdlih des Main, fi der Mufterung unterziehen, beziehungs- 
weife ihre Militairdienftpflicht ableiften dürfen. 
Artikel 4. 
Die Mufterung derjenigen Militairpflichtigen, weldhe von der Berehtigung des Artikel 1 Gebraud 
machen, erfolgt nad Maßgabe der bezüglichen Gefege und Verordnungen desjenigen der Eontrahirenden Theile, 
vor defien Erfat- (Aushebung-8) Behörde diefelben fich ftellen. 
Gefuhe um Zurüdftellung oder Befreiung vom Militairdienft bleiben jedoch ftetö der Entjcheidung 
der heimathlihen Erjat- (Aushebungs-:) Behorde vorbehalten. 
Desgleichen fteht Ießterer die definitive Entfcheidung über foldhe Angehörige des Norddeutihen Bun- 
des beziehungsmeile des Großherzogthurme Helfen füdlicd de8 Main zu, die zwar nit zum Waffendienft, jedod 
zu fonftigen militairifchen Dienftleiftungen fähig find, oeläe ihrem bürgerlichen Berufe entjpreden. 
rtilel 5. 
Während der Dienftzeit unterliegt jeder Militairpflichtige den Militairftrafgefegen desjenigen der 
Iontrahirenden Theile, in weldhem er dient. 
Deferteure, welche in ihrem Heimathftaat betreten werden, find dafelbft wegen der Defertion fomohl, 
al8 etwaiger anderer damit zufammenhängender militairifher Vergehen nad) den Gejeen des Heimathftaates 
zu beftrafen. 
Artikel 6. 
Nad vollendeter aktiver Dienftzeit erfofgt ber Heberteitt zur Neferve des Heimathftantes. 
rtilel 7. 
Ein Erfaß der durch Einftellung eines Militairpflihtigen auf Grund des Artikel 2 gegenwärtigen 
Bertrages entftehenden Koften Seitens des Heimathftantes findet nicht ftatt. 
Nah Maßgabe der Gefepgebung desjenigen Staates, in weldem die Dienftpfliht abgeleiftet wird, 
werden auch etwaige Invalidenpenfions-Anfprüde geregelt. 
Ebenfo fält die Zahlung der Penfion dem vorbezeihneten Staate zur Laft, ohne Rüdfiht darauf, 
ob der Invalide in der Folgezeit feinen Wohnfik in das Gebiet des anderen der beiden Iontrahirenden Stan- 
ten verlegt. 
Urtilel 8. 
Die zur Ausführung diefes Vertrages erforderlichen Beftimmungen bleiben befonderer Vereinbarung 
zwifhen dem Bundespräfldium und der Großhergatid Badifhen Regierung vorbehalten. 
rtifel 9. 
Gegenwärtiger Vertrag foll baldmöglihft ratifizirt und die Ausmedjfelung der Ratifilations > Urkun- 
den fpäteften® bi8 zum 31. Dtober c. in Berlin bewirkt werden. 
Derfelbe jo vorläufig bi8 zum 1. Oktober 1870 gelten und vom gedachten Zeitpunfte ab weiter 
von Yahr zu Yahr verbindlich bleiben, fofern nicht einer der kontrahirenden Theile dent andern feh8 Monate 
vorher die Abficht und giebt, den Vertrag aufzuheben. 
Yür den Fall der Mobilmahung eines oder beider der Tontrahirenden Theile tritt für die Dauer 
derfelben der gegenwärtige Vertrag außer Kraft.
	        
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