Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dritter Jahrgang (3)

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Nr. 213. 
Betrifft die Beerbigungsloften der gegen Bezahlung in Sarnifon-Lazarethe aufgenommenen Perjonen. 
Berlin, den 28. Dltober 1869. 
Die im 8. 369 des La areth-Reglements bisher ausnahmsmeife nachgegebene Uebernahme von Beerdigungs- 
foften für die iu Sarniton-Sazaretgen verftorbenen Bühfenmader, Wallmeifter und Küfter auf den Franten- 
pflegefonds, welcher dazu nicht dotirt ift, darf fernerhin nicht mehr ftattfinden. 
Kriegs: Miniftertum. 
v. Roon. 
No. 512/10. M. M. A. 
  
Nr. 214. 
Betrifft die Einführung der preußiihen Normen über Givil-Berforgung 2e. der Milttair-Berfonen im 
n räprung ganzen Gebiete des NRorbdentihen Bundes. 
Berlin, den 14. November 1869. 
Die Berhandlungen im Bundesrathe des Norbdeutihen Yundes | 
über die Einführung der Preußifchen Normen wegen Civil-VBerforgung ıc. der Militair-Perfonen für 
das gefammte Bundesgebiet 
haben auf der Grundlage des betreffenden Preußifchen Heglements vom 16/20. Juni 1867 zur allgemeinen 
Annahme der nachehenden Srundfäge geführt. 
I. 1) Jeder, der feit dem 1. Juli 1867 die Militair-Anwärterfchaft erlangt hat, ift in Betreff des Anipruche 
auf Berforgung im Civildienfte in jedem Bundesftaate al8 Inländer zu behandeln.! 
2) Die Ormerbung der Eigenfhaft ale Militair-Anmwärter tft für alle Militair-Perfonen der Bundes 
armcee von der Erfüllung derjelben Bedingungen abhängig (8. 2 des Keglements vom 16/20. Iuni 1867). 
3) Der Ausweis als Militair-Anwärter erfolgt durch ein im ganzen Bundesgebiet nad demfelben Schenta 
von der zuftändigen Militair- Behörde auszufertigendes Legitimationspapier — Civil-Berforgungsfcein, 
Civil-Anftellungsfchein, bedingten Civil-Berforgungsihein — (8. 14 a. a. D.). 
4) Die Inhaber des Givil + Berforgungöfcheinee haben unter den Bewerbern um eine beftimmte Stelle 
den Vorzug vor den Inhabern des ae eines, 
E83 wirb hierdurch nicht ausgefchloffen, daß bei der Befegung einer in einem Bundesftaate 
eröffneten Stelle die mit einem Civil» Anftellungsfcheine verfehenen Angehörigen diefes Bundesftaatg 
oder feines Kontingents vorzugsweife berüdfichtigt werden.“ 
5) Die Subaltern- und Unterbeamten- Stellen bei den Staatsbehörden, einfchließlich der der VBerwal- 
tung beziehungsweife Auffiht des Bundes unterftellten Dienftzweige, namentlid alfo aud bei der 
Pofts und Telegraphen-Verwaltung, jedody ausfchließlic des TForjtdienftes, werden entweder ausjhließ- 
lih oder zur Hälfte mit Militair-Anmwärtern befegt. 
6) ih peiberlei ten von Stellen werden Berzeichnifje aufgeftellt und dem Bundeslanzler-Amte mit- 
etheilt. 
T) Der Nachweis der Dualifilation des Militair-Anmwärters für die von ihm beanjprudte Stelle nad) 
Maßgabe der darüber beftehenden Borfchriften kann unbedingt verlangt werden (8. 3 a. a. D.). 
8) Bor der Befeßung einer den Militair- Anmwärtern vorbehaltenen Stelle mit Nichtberedhtigten wird 
ce guetreffende General» Kommando zur Nambaftmahung von beredtigten Bewerbern nufgefordert 
(8. a. a. 2).). 
9) aid wird dem Bundeslanzler-Umte die Zahl der mit Militair-Anmwärtern befeten Stellen mit» 
getheilt. 
10) Wo nad den bisherigen Grundfägen beziehentlich befonderen VBerabredungen Dilitair- Berfonen, auf 
andere al$ die im Reglement vom 16/20. Suni 1867 bezeichnete Weife Ausficht auf Civil-Anftellung 
eröffnet war, werden zu Öunften folder Anfprüce die erforderlichen Uebergangsbeftinnmungen getroffen. 
II. Die Einführung der hinfihtlid Belaffung und Einziehung refp. Wiedergewährung der Militairpenfion der 
im Civildienfte angeftellten oder befchäftigten Militair-Invaliden, in Preußen beftehenden Befimmungen 
(Staatsminifterialbefhluß vom 30. Mai 1844) in den Übrigen Bundesftaaten, wird ald eine nothwendige
	        
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