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der Militair-Erlag-Inftrultion für den Norddeutfhen Bund vorgefehene proviforifhe Bergänftigung für den
einjädrig freimilligen Dienft gültige Zeugniffe auszuftellen, verliehen worden ift.
Der Rriegs- und Marine-Minifter. Der Minifter des Innern.
In Vertretung:
v. Roon. Bitter.
No. 121/11. A.L a.
Nr. 216.
Betrifft die Koften für die Reifen und Mürfe zu den topographiichen Bermeflungen und zur Laube
Zrioangnulation. |
Berlin, den 12. Oltober 1869,
Aur Behebung von Zweifeln wird belannt gemacht,
1) daß die Koften für die Reifen der von den Truppen zu den topographifhen VBermefjungen kommanbdirten
Dffiziere refp. nady Berlin und dem Bermeflungsbezirte und zurüd von dem allgemeinen Keifeloften- Fonds
(Titel 43 des Militair-Etate), fowie die Koften für die Märfche zc. der zu den vorgedadten Bermeflungen
al8 Inftrumententräger fommandirten Mannjchaften von der Garnifon nad) den Vermellungsbezirten und
urüd von dem Natural: Berpflegungs- und refp. allgemeinen Reifeloften- onds (Titel 23 und 43 de#
tilitair-Etat8) getragen werden, und |
2) daß die Koften für die Reifen der zu den Landes-Triangulationd-Arbeiten lommandirten Offiziere nad
den Bermefjungs-Bezirten und zurüd, ebenfo wie die Koften für die Märfche zc. der zu den beregten
Arbeiten als Inftrumententräger refp. Heliotropiften Lommandirten Mannfdaften von der Sarnifon nad
den Vermeflungs- Bezirken und zurüd, von dem Landes: Triangulationg- Fonds zu tragen und bei dem
. Büreau der LandessTriangulation zu liquidiren find.
Die unter 1 und 2 erwähnten Mannfchaften erhalten für die Dauer ihres Kommandos (die erfteren jedod
mit Ausichluß der Tage der vorgedadhten Märjche, für melde die Marjchverpflegung gewährt wird) neben
der ihnen für Rechnung der betreffenden Bermeflungs- Fonds bemwilligten Zulage die GarnifonsBerpflegungs
Gebährniffe für Rechnung des Natural-Verpflegungs-TFonds.
Kriegs-Minifterilum. Militair-Delonomie-Departement.
4.8.
v. Bonin. Slogan.
No. 3729. M. O0.D. 1.
Nr. 217.
Betrifft die Gehalts-Kompetenz der Stabshornikten bei den Pionier-Bataillonen.
Berlin, den 15. Oktober 1869.
&; wird hierdurd zur Kenntniß gebradit, daß die Stabshorniften bei den Pionier-Bataillonen nicht, wie im
8. 39 des Geldverpflegungs-Reglements binfichtlih der früheren Stabshorniften der Artillerie beftimmt war,
unter gewillen Borausfegungen bis in das Unteroffizier-Gehalt 1. Klaffe aufrüden dürfen, fondern in Gemöß-
heit ihrer Rangftellung glei wie die Stabshorniften der Jäger, den im Etat für fie ausgemworfenen feflfte
benden Löhnungsfag zu beziehen haben.
Rriege-Minifterium. Militair-Delonomie-Departement.
v. Bonin. Barrenli.
No: 243/10. M. 0.D. 3.