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für jedes unbefpannte Gefhüt excl. der Mörfer in ihren Laffeten — nebft Zubehör bie zum Gewicht
von 41 Eentner ohne Rüdfiht auf feine Dimenfion
20 Sgr. pro Meile,
und für jedes Gefhüg nebft Ausrüftung Über 41 Centner Gewidt
25 Spr. pro Meile;
6) für jeden zweirädrigen beladenen oder unbeladenen Karren
10 Sr. pro Meile;
7) für Armee-Bedärfniffe jeglicher Art, melde zu einer zu transportirenden Xruppen-Abtheilung unmittelbar
gehören, den Sat von
5 Pfennigen pro Eentner und Dkeile:
8) für andere Güter der Militair-Berwaltung, welhe als folhe mitteljt eines, von der verfendenden Mili-
tair Behörde auözuftellenden, mit deren Dienftfiegek beglaubigten und dem Tracıtbriefe beizufügenden
Requifitionsicheines legitimirt fein müflen, den gewöhnlihen Tariffag, jedod) Tommi da, wo derjelbe fi
höher berehnet, als 5 Pfennige pro Sentner und Meile, nur diefer Sag zur Erhebung, aud) wird für
Sefhügröhre, fowie für Mörfer in ihren Laffeten und für Eifen-Munition — mit Ausfhluß geladener
Hohlmunition — bei ganzen Wagenladungen ftet8 nur der Steinlohlen-Fradtfag berechnet.
ur die al8 Kilgut aufgegebenen Militair-Effelten find die allgemeinen Zariffäge maßgebend;
9) werden vier- oder zweirädrige Fahrzeuge in zerlegtem Zuftande refp. in ihren einzelnen Theilen derart
zum Transport Übergeben, daß dadurch nur der für das Volumen abfolut erforderlihe Raum in AUnfprud
genommen wird, fo werden die TFradhtloften für diefe Fahrzeugtheile nad Pof. 8 dem Gemwidhtenad
erechnet;
10) für Ertrazlige, welhe auf ausdrüdlihe Anordnung des Königlichen Kriegs-Minifteriums oder eines hierzu
autorifirten Befehlöhnabers geftellt werden, wird, wenn das nad Borftehenden beredhnete Sahrgelb tweniger
als 10 Thaler pro Meile beträgt, diefer Sat pro Meile entrichtet und beträgt die Entfernung, auf
welche der Ertrazug geftellt wird, weniger als zwei Meilen, fo wird wenigftens an Öejammtloften der
Betrag von 20 Thalern vergütet.
- .9.
Sedem Offizier, forwie jeden einzelnen entlahenen oder beurlaubten Soldaten vom fseldwebel abwärts
incl. Gendarmen und den im vorftehenden Paragraphen sub 2 bezeichneten Zöglingen ift die freie Mitnahme
von 50 Pfr. Reifegepäd geftattet. Auch find das Gepäd und die Waffen, weldhe der mit der Eifenbahn zu
transportirende Soldat auf dem Yußmarfche bei fih führt, desgleihen die Sättel und das Gefchirr der zu
transportivenden Pferde, frei.
Für die Mannfaften werden Berfonen-Wagen III. Klafie, für die Offiziere Koupsdes ber höheren
Klaffen und zwar, für Offiziere vom Major einfchließlih aufwärts Koupees I. Klaffe, für die übrigen Off:
ziere Koupdes II. Klafle geftellt.
Sollten die disponiblen Wagen III. Klaffe nit ausreihen, fo werden etwa vorhandene Wagen
IV. Klaffe oder auc; verdedte Oüterwagen, beide mit Sigen, geftellt.
In einem Koupse der Perfonen-Wagen II. Klafie müflen 10 Perfonen und in einem Soupee
TI. Klaffd 8 Berfonen Piag nehmen.
Beim Transport riengmäßig ausgerüfteter Truppen auf längeren Zouren find jedoch auf jede eins
fadhe Duerbant der Perfonens Wagen II. Klaffe und der zum Militair-Lransport eingerichteten Güterwagen
nur dann mehr ald 4 Mann zu placiren, wenn an der Dede und den Seitenwänden des Wagens befondere
Borrihtungen zur Unterbringung der Zornifter ıc. got nden find.
. 10.
Die Entfernungen der Stationsorte werden nad dem beiliegenden Meilenzeiger, Anlage A., beredhnet.
Die nur 0,58 Meilen lange Strede Eaftel— Eurve wird wegen der durch den Uebergang auf die
Königliche Naffauifhe Bahn bei der Biebrich’er Eurvescntitehenden Soften, bei allen Beförderungen von Gaftel
direlt nach der Diebrich’er Curve rejp. umgelehrt ftets al8 eine volle Meile berehnet. |
Die Fahrgelder der Offiziere und Mannfcdaften eines Transports find genau nad dem Meeilenzeiger
und den im 8. 8 sub 1 und 2 normirten Sägen zu berechnen und die Schlußfumme auf ganze Silbergrofchen
derart abzurunden, daß Beträge unter einem halben Silbergrofchen fortgelaffen und von einem halben Silber-
grojhen ab al8 voll gerechnet werden.
Eine gleihe Abrundung der Oefammtloften findet auch bei den Transportloften ad Pof. 3, 4, 5
und 6 des 8. 8 ftatt.
Die Ermittelung des Gewichts jeder Sendung von Militair-Effelten und Armee-Bedärfniffen gefchiebt
nah dem Zoll:Centner & 100 Pfd. Sendungen unter cinem halben Centner werden für einen halben Cents
ner gerechnet, bei fhmereren Sendungen gilt jedes angefangene Zehntel vom Centner für cin volle Zehntel.