Zransporte
von Pulver
nad Bulver-
Mennition
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8, 9.
Die Eifenbahnmwagen, auf weldhen Pulvers oder Pulver- Munition enthaltende Sriege-
fahrzeuge oder Padgefäße fi befinden, find unter fid und mit dem voraufgehenden und dem
nadıtolgenden Wagen feft zu verkuppeln und an das der Rocomotive entgegengefegte Ende des
Zuges zu ftellen; es milifen denfelben jedody mindeftens 4 nicht mit Pulver, Pulver -Diunition
oder Teuersgefahr erzeugenden Gegenftänden beladene Eifenbahnmwagen voraufgchen und 3 der-
gleichen (der Gepädmwagen würde bei dem Umfegen auf einer Kopfitation der vierte fein —)
folgen. Der am Schluffe des Zuges befindlihe Wagen muß mit einer Bremfe verfehen und die»
felbe bedient fein. ‘
. 10.
In die reinen Perfonenzüge follen edle Kriegsfahrzeuge oder Padgefäße mit Pulver
oder BulversWRunition aufgenommen werden. Auf denjenigen Eijenbahnen, auf welden keine
reinen Öüterzüge geben, fondern die Güterzüge ftets im Verbindung mit Perfonenbeförderung ver-
Tchren, darf Pulver und Pulver- Munition in Kriegsfahrzeugen oder Padgefäßen mit foldhen ge»
mifhten Zügen in der Regel nicht befördert werden.
ür größere Transporte müffen die abfendenden Militairbehörden und Truppentheile
Ertrazüge requiriren. Gefchicht die Beförderung des Bulvers und der PBulver- Munition nicht in
Ertrazügen, fondern in den gewöhnlichen Güterziigen und ausnahmemweife mit den gemifchten Zü-
gen, jo dürfen denfelben nicht mehr al8 je 8 mit Pulver oder PBulver- Munition beladene Adjen
eigegeben werden. \
Es ift unterfagt, von den Bremfen Gebrauch zu machen, mit welden die zum Bulver-
und Pulver, Munitions-Traneport benugten Eifenbahnmwagen oder der nachfolgende refp. voran-
gehende Wagen etwa verfehen find.
. 11.
Zedeın Transport mit Pulver und Pulver» Munition in Kriegsfahrzeugen oder PBadge-
fäßen wird ein angemefjenes Militair- Commando zur Begleitung refp. Bewadung beigegeben.
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Ein Umpaden der mit Pulver oder PBulver- Munition beladenen Eifenbahnmwagen darf
nur in dem Falle und unter Beadhtung der feitgefeten VBorfihtsmaßregeln gefchehen, wenn es
unumgänglih nöthig ift.
Die Begleitungs» Mannfhaften haben auf denjenigen Stationen, auf welden ein Ans
halten de8 Zuges ftattfindet, die mit Kriegsfahrzeugen oder Badgefähen beladenen Eifenbahn>
wagen zu revidiren und danad zu fchen, ob die Berladung refp. Berpadung irgendwie mangel-
haft geworden ift.
Borgefundene Mängel find fofort abzuftellen.
1:
Die Eifenbahn» Verwaltungen find verpflichtet:
a) die fämmtlihen auf der Zour belegenen groijchen „ Stotignen von dem Abgange refp. Ein-
treffen. eines Bulver- oder Bulver-Munitions-Transportd rechtzeitig zu benadhrichtigen und
dafür zu forgen, daß jeder unnöthige Aufenthalt, fowie alle Oefahr herbeiführenden Urfachen,
foweit fie nicht durd) die Natur ded Eifenbahnbetriebes bedingt find, auf denfelben befeitigt
werden, ebenfo
b) die in gefährdeter Nähe der Auf: und Ablade . Stationen befindlihen Nahbarbahnıen von
dem flattfindenden Berladen refp. Ubladen zur Vermeidung einer Gefährdung ihres Betrie-
bes in Kenntniß zu fegen. 14
Die an den Beltimmungsorten anlangenden Transporte mit Pulver oder Pulver. Mus
nition müffen durd die betheiligten Militair-Behörden und Truppentheile ungefäumt in Empfang
genommen und von den Bahnhöfen entfernt werden. (8 ift deshalb der betreffenden Konımans
dantur oder, wo eine folde nicht vorhanden ift, dem Empfänger felbft zur Einleitung der noth-
wendigen Borkehrungen von der wahrfcheinlihen Ankunftszeit ded Transports mindeftens.12 Stunden
vorher, nöthigenfal8 durch den Bahn Trlegraphen Nadıjricht zu geben.
Die angelommenen Transporte mit Pulver und Bulver- Munition find folange, bis fie
vom Bahnhofe entfernt werden, von Militnirpoften zu bewaden.
1
Mannjhaften, welhe Bırlver oder Bulver- Munition‘ in den Tafhen oder Tprniftern
felbft transportiren, follen in demjelden Wagen, oder in einzelnen Wagen -Abtheilungen, welche
ihnen — fomweit e8 angeht — allein zu Überlafjen find, zufammen befördert werden. ft es nicht