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8. 21.
Die Mannfhaften des Benleit- Kommandos dürfen auf den mit Pulver refp. Pulver-
Munition in Padgefäßen beladenen Wagen felbft nidt untergebracht werden. 8 ift fomohl die,
fen Mannfdaften al8 auch dem Zugperfonale ausdrüdlich unterfagt, während des Transportes
die mit Pulver oder Pulver-Munition beladenen Wagen unnötbiger Weife zu befteigen.
Eine Ausnahme findet nur in dem Yall ftatt, wenn fi) auf den Haltepunkten bei der
Kevifion der Wagen (8. 12) oder durd andere Wahrnehmungen der dringende VBerdadt einer
Beihädigung des Inhalts ergeben follte.
. 2.
Transportvon 1) Die Zündungen, gefüllten Hülfen Mu Hiteten und dergleihen (8. 1) müflen in Tonnen,
Zündungen ac.
2)
3)
Fiften oder Kaften von hödftens 12 Kubitfuß Naumintalt verpadt, diefe Padgefäße eben-
fall8 von vorfhriftsmäßiger Beichaffenheit dicht, Feft und dauerhaft fein. Die VBerpadung muß
Klage: und dergeftalt ausgeführt fein, daß der innere Raum der Padgefäße völlig aus-
egädt ilt.
’ Das gefüllte Padgefüg muß äußerlich mit der Bezeihnung: „Zündungen” event.
„Zündfpiegel” vefp. „Naketenhälfen” verfehen fein und darf das Gemwidt von 2%/, Kentner
nicht überfteigen.
Die Berantwortlichkeit für die ftrenge Durdführung der beftehenden Borjchriften
über die Berpadung diefer Munitions» Gegenftände tragen die abfendenden Militair-Bchör-
den veip. Truppentheile.
Jede Militair-Behörde refp. jeder Truppentheil üft berehtigt, nach derfelben Richtung täg-
lih Eine Sendung, weldhe aber Eine Wagenladung von 100 Eentner nicht überfteigen
darf, aud) denfelben Beltimmungsort haben muß, zur Beförderung aufzugeben. Wenn die
Ladung weniger al8 100 Gentner beträgt, fo ift die Eifenbahn« Verwaltung berechtigt, bi®
zu diefem Gewichte auc andere Coli, welche jedoch weder leicht feuerfangende oder feuer-
verurfahende Stoffe enthalten dürfen, noch durd ihre Schwere die Zündungen ıc. enthalten»
den PBadgefüße beihädigen könnten, in denfelben Wagen laden zu laffen.
Die Ublieferung diefer mindeftens 24 Stunden vocher anzumeldenden Sendungen erfolgt
unmittelbar vor der Verladung.
Die betreffende Milttair- Behörde refp. der Zruppentheil des DBerfandtortes hat
dafür Sorge zu tragen, daß der Ompfänger von der Ankunft folder Sendungen rechtzeitig,
erforderlihen als auf telegraphiihem Wege benadyrichtigt wird.
4) um Transport find nur bededte Güterwagen mit feuerfiherer Bedahung und befonderer
5)
6)
7)
8)
9)
10)
erfhlußvorridhtung zu wählen, zu welder der Padmeilter den Sclüffel in Verwahrung
zu nehmen bat.
Seder diefer Wagen muß durd eine Tafel auf jeder Rangfeite mit der Auffchrift
„Militairifhe Munitions » Gegenjtände” deutlich erkennbar bezeichnet fein.
Erwa an den Wagen befindlihe Bremfen dürfen nicht befegt werden.
Das Bes und Entladen der Wagen erfolgt entweder unter militairifher Auffiht oder «8
übernimmt die abfendende Militair- Behörde refp. der abfendende Truppentheil die BVerpflich-
tung, dafür zu forgen, daß die Arbeiten von anderen fadhlundigen Perjonen geleitet oder
ausgeführt werden.
Seitens der betreffenden Eifenbahn-Bermaltung ift dafür Sorge zu tragen, daß das Be» und
Entladen der Wagen nit an den Güterböden, fondern auf abgelegenen Seitenfträngen erfolgt.
MWenn beim Uebergange auf eine Anfhlußbahn der betreffende Wagen nidt fogleic
weiter befördert werden kann, fo ift derfelbe big zum Abgange des nädjften Zuges gleihfalle
auf einem Geitenftrange aufzuftellen.
Die Beförderung der mit Zündungen zc. beladenen Wagen erfolgt ohne Beagkeitung von Milis
tairsMonnfchaften mit den Güter: und Chemilalien- Zügen event. auf Bahnen, auf welchen
reine Güter: und Chemilalien-Züge nicht fourfiren, nötbigenfall8 mit den gemifchten Zügen.
Die mit dergleichen Sendungen beladenen Wagen müflen derartig in die Züge eingeftellt
werden, daß mindeftens A Magen voraufgehen und 3 Wagen folgen.
Dem AZugführer ift Seitens der Abgangsd-Station offene Drdre mitzugeben, welche derfelbe
jedem Stationd-Vorfteher vorzuzeigen hat, damit Legterer die erforderlihen Borfichtsmaßre-
gein beim Rangiren 2c. anordnen Tann.
ie an den Beitimmungsorten anlangenden Transporte mit Zündungen zc. müjfen durch die
betheiligten Militair- Behörden und Truppentheile ungefäumt in Empfang genommen vejp.
von den Bahnhöfen entfernt werden.