Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dritter Jahrgang (3)

—3919 — 
Nr. 19. 
Betrifft die Seine unbemittelter Korfi-Slevden, welde ihrer Dienfiverpfligtung als einjährig Frei» 
willige im Iüger-KRorps zu genügen wünihen, nm Aufnahme in die Verpflegung 2c. 
Berlin, den 28. Januar 1869. 
Geuse unbemittelter Forft-Eleven, welche ihrer Dienftverpflihtung als einjährig Freiwillige im SYäger- 
Korps zu genügen wünfdhen, um Aufnahme in die Verpflegung, besiehungsmeife um Bewilligung der freien 
den be find fortan der Infpeltion der Yäger und Schügen vorzulegen, welche darüber endgültig zu ent- 
eiden hat. 
Kriegs « Dinifterium. 
v. Roon. 
Bo, 928/12. A. I. a. 
  
Nr. 20. 
Betrifft Die Rommanbirung don Mannfdaften der Infanterie, Jäger und Schügen zur Artillerie, Be- 
Bufs Interweilnng in der Ausrüftung sc. der Batailons-Patronen-WBagen 2c. 
Berlin, den 28. Januar 1869. 
Die unter dem 16. Yebruar v. I. — Armee-VBerordnungs-Blatt Nr. 6 pro 1868 — fpeziell für das Jahr 
1868 Kenn Beftimmungen, betreffend die Kommandirungen zur Artillerie, Behufs Unterweifung in der 
Auer ng zc. der DBataillons-Patronen-Wagen zc., haben bis auf Weiteres im Allgemeinen in Sraft zu ver: 
eiben. 
Kriegs» Minifterium. 
Im Auftrage: 
v. Bodbielsti. 
No. 574/l. A. La. 
  
Nr. 21. 
Betreffend die Hortopfliätigen Dienftbriefe. 
Berlin, den 15. Ianuar 1869. 
Die bei der PVoftverwaltung flattgefundenen ftatiftifhen Ermittelungen über den Umfang der Seitens der 
Behörden mit dem ARubrum: 
„portopflihtige Dienftfahe” 
zuer Beförderung mit der Poft eingelieferten Sendungen haben ergeben, daß Sendungen diefer Art in einer 
verhältnigmäßig nur geringen Zahl vorkommen. 
Diefes Ergebniß berechtigt zu dem Schluffe, daß die Behörden vielfad portopflihtige Sendungen, 
namentlich folde Sendungen, bei denen das Interefje von Privat-Perfonen concurrirt, unrichtiger Weije mit 
dem portofreien Rubrum verfehen. 
nter Bezugnahme auf den Erlaß vom 23. Januar d. I. (ArmeesBerordnungs-Blatt Nr. 4 pro 
1868) wird den Militair-Behörden hierdurch zur Mrengften Pflicht gemacht, bei den von ihnen abzufendenden 
Briefen ıc. die Portofreiheits-Beftimmungen auf das Genauefte zu befolgen, und Sendungen, welde nidt 
unzweifelhaft die Portofreiheit genießen, ftetS ald portopflichtig zu behandeln. 
Kriege-Minifterium. Militair-Delonomie-Departement. 
v. Stofd. Koellner. 
No. ®$1ji2. & M.O.D.2. 
 
	        
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