Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dritter Jahrgang (3)

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Nr. 22, 
Betrifft Transport von Pulver und Bulner-Munition auf Eifenbaßnen. 
Berlin, den 16. Januar 1869. 
Mir dem Herrn Minifter für Handel, Gewerbe und öffentlihe Arbeiten ift in Wolge eines Antrages des 
Kriegs-Minifteriums eine Vereinbarung dahin erfolgt, daß die Beförderung von Pulver und Pulver Munition 
per Eifenbahn in bededten Güterwagen ohne Berladung in Felohraruge, weldhe nah den Beitimmungen 
der betreffenden Transport:Reglements bisher ald Ausnahme galt, fortan unter Beadtung der dafür bereits 
gegebenen befonderen Borfchriften in gleicher Weife, wie der Transport in Kriegsfahrzeugen zuläffig fein fol. 
‚. Dies wird mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntniß gebradt, daß e8 für die bezeichnete Trans. 
portweije der dieffeitigen befonderen Anordnung, melde, bisher nöthig war, nicht mehr bedarf, daß diefelbe 
vielmehr ftetS anzuwenden if, wenn e8 aus militairifhen oder ölonomifhen Rüdfichten vortheilhaft erfcheint. 
&8 ift dabei jedoch mit aller Strenge und unter Berantwortlichleit der abfendenden Militair-Behörden oder 
Zruppentheile darauf zu halten, daß die verwendeten Badgefäße — Bulvertonnen, Bulverfäde Batronenkaften, 
Zransportlaften zc. — von vorfcriftsmäßiger VBefchaffenheit, dicht, feft und dauerhaft find, fowie daß die 
Berpadung mit der äußerften Sorgfalt ausgeführt wird. 
Die Eifenbahn-Berwaltungen find fänmtlid hiernah auf dem Inftanzen-Wege mit Anmweifung vers 
fehen worden. In den an fie zur richtenden Requifitionen zum Transport von Pulver und Bulver-Munition 
ift jedesmal anzugeben, ob die Munition von Mannfhaften in Korniftern und Tafchen felbft mitgeführt, oder 
in Badgefäßen oder Sriegsfahrzeugen zur Verfendung gelangt. 
Hinfihtlih der hiernadh eintretenden veränderten Syaffung der betreffenden Paragraphen im Regles 
ae eförderung entzündlicher militairifher Munition auf den Eifenbahnen bleibt das Weitere vor» 
ebalten. 
Kriegs - Minifterium. Allgemeines Kriegs» Departement. 
In Bertretung: 
v. Bodbielsti. Willerding. 
No. 359/1. A. IL a. 
  
Nr. 23. 
Betrifft Die Aufbewahrung der don den Truppen mit der Hebungs-Munition empfangenen Zündhütdgen. 
Berlin, den 20. Januar 1869. 
Sn Folge eines an das Königliche Militair-DelonomiesDepartement gelangten Antrages eines Kavalleric- 
Negiments auf Ueberweifung eines Blehlaftens zur Aufbewahrung der mit der Uebungs-Munition empfan- 
genen Zündhütchen ift dahin entfchieden worden: 
„daß nad den beftehenden Borfhriften zwar im Allgemeinen die Zündhüthen nit in denjenigen 
Lokalen aufbewahrt werden dürfen, wo zugleih Pulver oder Pulvermunition lagert, daß e8 je: 
doch ftatthaft fcheint, bei Aufbewahrung der Uebungsmunition der Kavallerie, wo e8 fih um ver- 
bältnigmägig geringe Quantitäten handelt, von einer firengen Beobadhtung diefer Borfhrift ab- 
zufehen und von der Beichaffung befonderer Blechlaften zur Aufbewahrung der Zündhätden Ab- 
fand zu nehmen. In diefem Sale muß aber darauf geachtet werden, daß die aufzubemwahrenden 
Zündhüthen ftets feft verpakt find, und daß die Tüten nicht unter Batronen-Padete zc. zu liegen 
fommen, fondern don diefen mögliaft abgefondert werden.” 
Dies wird hierdurch zur allgemeinen Senntniß gebradt. 
Kriegs-Dlinifterium. Allgemeines Krlegs-Departement. 
In Vertretung: 
v. Bodbielsti. Willerding. 
No. 515/11. 68. A.K.D. IL a. 
 
	        
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