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Armee- Verordnungs- Dlatt.
Herausgegeben vom Kriegs - Minifterium,
3, Sahrgang. Berlin, den 13. Februar 1869, Nr, 3,
Au find einzelne Nummern diefes Blattes zum Preife von 2 Sgr. pro Drudbogen in ber Erpebition zu haben.
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Nr. 27,
Gefes, betreffend die Duartierleiftung für die bewaffnete Macht wahrend des tsriedend-Zuflandes bom
25. Juni 1868 nebft Ausführungs-Beflimmungen.
Mir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc. verordnen im Namen des Norddeutihen Bundes,
nad erfolgter Zuftimmung des NReihstages, was folgt:
| 8.1.
Die Yürforge für die räumliche Unterbringung der bewaffneten Macht während des Friedenszu-
ftandes, das heißt fo lange nicht das Gefek vom 11. Mai 1851 wegen der Kriegsleiftungen und deren Ber-
ftung in Wirkfamkeit ift, ift eine Laft des Bundes, deren Naturalleiftung nur gegen Entfhädigung ge-
Pordert werden fann.
8. 2.
Tür die bemwafjnete Macht find während des Friedenszuftandes an Wohnungs» und fonftigen Ge-
lafien auf Erfordern zu gewähren:
1) für Truppen in Garnifonen, fo lange und in fomeit deren Unterbringung in Kafernen nad) 8. 10
des Preufiihen Gefetzes über die Einrichtung des Abgabenmwefens vom 30. Mai 1820 nit zur
Ausführung gebradit Kein wird, fowie für Truppen in Kantonnements, deren Dauer don vorn=
herein auf einen fehs Monate überfteigenden Zeitraum feftgefegt ıft:
a) Duartier für Mannfhaften vom Feldiwebel abwärts,
b) Stallung für Dienftpferde;
2) bei Stantonnirungen von nicht längerer al® der zu 1 angegebenen oder von unbeftimmter Dauer,
bei Märfhen und Kommandos:
a) Quartier für Offiziere, Beamte und Mannfchaften,
b) Stallung für die von denfelben mitgeführten Pferde, fomweit für diefelben etatsmäßig Ra-
tionen gewährt werden,
ec) das erforderlihe Gelaß für Gefchäfts-, Arreft: und MWadtlofalitäten.
Zur bewaffneten Madt im Sinne diefes Sefeges find zu rechnen:
die Truppen des Norddeutichen Bundes und der mit ihm zu Kriegszmweden verbündeten Staaten
nebft dem Heergefolge.
8. 3.
.- Der Umfang der Leiftungen wird durch das sub Litt. A. anliegende Regulativ, die dafür vom
_ Bunde zu gewährende Entihädigung dur den sub Litt. B. anliegenden Zarif und bis auf Weiteres durd
_bdie sub Litt. C. anliegende‘ Rlafen-Eintheilung der Orte beftimmt.
Bom Iahre 1872 ad unterliegen Zarif und Klafjen-Eintheilung einer allgemeinen, alle fünf Iahre '
zu wiederholenden Revifion.