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Die zur Ausführung diefes Gefeges erforderlichen allgemeinen Anordnungen erfolgen durch befondere
Berordnungen des Bundesprafidiuns.
Urkundlih unter Unferer Höcfteigenhändigen Unterfcrift und beigedrudtem Bundes-Infiegel.
Gegeben Mainz, den 25. Juni 1868.
(L. 8.) Wilhelm.
Gr. v. Bismard-Schönhaufen.
Beilage Littr. A.
Regulativ für die Duartierbedürfniffe der bewaffneten Madt.
I. Garnifonguartier - Raunbedürfniß.
8.1.
Das Duartierbedärfniß befteht im Tyalle des $. 2 Nr. 1 des Gefetes für:
1) Seldwebel und die Übrigen im Tarife unter A. 4 und B. 11 genannten Chargen in
je einer Stube von ungefähr 225 Duadratfuß;
2) Bortepeefähnrihe und die im Tarife unter A. 5 und B. 12 erwähnten Chargen in
je einer Stube von 150—180 Duadratfuß;
3) Unteroffiziere, Unter-Roßärzte und die im Tarife unter A. 6 aufgeführten Militairperfonen in
einer Stube von mindeftens 180 Duadratfuß für je zwei Perfonen diefes Grades;
4) für alle übrigen Chargen in Schlaflammern.
8.2.
Wird das Kaumerforderniß der zu eigenen Stuben berechtigten PBerfonen dur die überwiejenen
Zimmer nicht erfüllt, fo können zur Ergängung auh Schlaflammern beigegeben werden.
Die Stuben find bis 10 Uhr Abends zu erleuchten und im Winter zu heizen.
8. 3.
Beihaffenheit des Raumes.
Die Schlaflammern müffen mit verpußten oder dicht fehließenden Wänden und Deden, einer ord-
nungsmäßigen Dielung, mit Yenftern, die geöffnet und gefchloflen werden können, und, infofern die Kammern
im oberen Stodwerle gelegen find, aud) mit einer gangbaren Treppe verfehen, troden und gegen Einfluß der
Witterung gefihert fein.
Die Belegung der Kammern erfolgt, fomweit e8 der vorhandene Kaum geftattet, dergeftalt, daß zwi:
Ihen jeder Lagerftätte mindeftens ein leerer Raum von drei Fuß und außerdem in der Kanımer ein verhält:
nißmäßiger, gemeinfchaftlicd zu benugender Raum zum Ankleiden und Reinigen verbleibt. Während des Tas
ges hat der Duartiergeber den Aufenthalt der in Schlaflammern Einquartierten nad) feiner Wahl in feinem
in oder. einem anderen (Abends bis 9 Uhr erleucdteten und im Winter ermärmten) Wohnzimmer
zu geilatten.
It eine folhe Unterkunft der Einquartierten mit den häuslichen Verhältniffen des Duartiergebers
nicht vereinbar, jo muß derfelbe an Stelle der Schlaflammern Stuben überweifen, die gehörig erwärmt und
in der angegebenen Zeit erleuchtet fein mülfen.
Die Belegung derfelben ift nur fomweit zuläffig, als für jeden Dann ein Lörperlicher Raum von 420
Kubilfuß verbleibt.
.4.
Duartierausftattung.
An Utenfilien, Geräth, MWäfche zc. ift vom Quartiergeber zu gewähren:
a) für jede Berfon eine Vettftelle nebft Stroh, Unterbett oder Matrage, Kopflifien, Betttuh und
einer ausreihend wärmenden Dede mit Ueberzug, oder ein Dedbett;
b) für jede Berfon ein Handtuch;
c) für jede Stube beziehurgsweife Kammer, bei den im $. 1 ad 4 genannten Chargen für je vier
Köpfe, ein Zifh von 3 bis 4 Fuß Yänge und 2 bis 3 Fuß Breite mit Berfhluß, ein Schrant
oder eine voadedte Vorrichtung zum Aufhängen der Montirungs- und Ausräftungsftüde und der
Waffen, zwei Stühle und zwei Schemel, in den Genteinenquartieren für jede Berfon ein Schemel;
d) das nöthige Wafh- und Zrinkgefäß;
e) Benugung des Kochfeners und der Koce, Eh: und Wajchgeräthe des Duartiergebers.