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8. 9.
Mannfhaftsquartiere.
Von den im $. 1 ad 2 genannten Militairperfonen können zwei defjelben Grades in Ein Zimmer
gelegt werden. Im der Verpflichtung zu Hergabe der Utenfilien und Geräthe wird hierdurch nihts geändert.
Die dafelbft ad 4 erwähnten Berfonen müifen, wenn Schlaflammern, Betten oder Deden nicht ge-
währt werden lönnen, fih mit einer Lagerftätte aus frifhem Stroh, meldes in angemefjenen Zeiträumen
fpäteftens nad adttägiger Benugung zu erneuern ift, in einem gegen die Witterung geficherten Obdacdhe, und
init giner Gelegenheit zum Aufhängen oder Niederlegen der Meontirungs » Ausräftungsftüde und Waffen
egnägen. |
8. 10.
Stallungen.
Für die Stallungen ift an Streuftroh, Stallliht, Stalleinrihtung und Stallgeräth nur das Noth-
mwendigfte und Hausübliche ji beanfprucden.
Der Dünger verbleibt dem uartiergeber.
8.11.
Gefhäfts., Waht- und Arreftlolalien.
Geihäftszimmer für die Truppen und Adminiftrationen find mit zweddienlider Einrichtung, mindes
ftens mit zwei Zifhen umd einigen Stühlen, Wadtlolale mit zwei Bänfen, einem ZTifche, einer Pritfche oder
Stren zu verfehen.
Sind disponible Arreftlofale vorhanden, fo find diefe den Truppen auf Exfordern zu überweifen.
Anderenfalls genügt ein Raum zur Unterbringung der Arreftanten.
Die Beheizung diefer hier genannten Lolalien und die Erleuhtung der Gefchäfts- und MWacträume
Iiegt den Ounartiergebern ob. s.12
. 12.
II. Allgemeine Befimmungen.
Stadttheile, die allgemein als der Gefundheit nachtheilig anerkannt find, im Bau begriffene Häufer,
feuchte Kellerwohnungen und andere ungeeignete oder nicht gehörig gefhägte Räumlichkeiten dürfen mit
Militairperfonen nicht belegt werden. $
. 13.
Die Quartiere der Offiziere sc., die Gefindeftuben fowie die Burfchen» und Dienergelafje mälfen in
denfelben Häufern, Stallungen innerhalb der für die Kompagnie oder Esladron ac. beftimmten militairifchen
Duartierbezirle in möglichfter Nähe der Quartiere gewährt werden.
iethöquartiere (8. 10 des _Gejeges) müflen innerhalb deffelben militairiihen Duartierbezirts be
legen fein, weldem der verpflichtete Quartiergeber angehört.
8. 14.
Die Zumeifung der Quartiere 2c. an die Truppen erfolgt mittelft Ouartier-Billets, melde von Orts,
vorjtande ausgefertigt werden. Ä
Diefelben enthalten die genaue Bezeichnung der zu belegenden Quartiere mit Beiflügung der Charge
und Kopfzahl der Einzuquartierenden und dienen den Truppen zur Legitimation den einzelnen Ouartiers
gebern gegenüber, denen fie demnädft gegen Gewährung de8 Uuartierd ausgehändigt werden.
8. 15.
Reviflonen belegter Onartiere lönnen durch Organe des DOrtsvorftandes, der vorgefegten Berwals
tung&behörde, fomwie der Sruppenbefehlshaber jederzeit erfolgen.