Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dritter Jahrgang (3)

I) 
mular in Zeitabfehnitten von drei Monaten bei der Intendantur desjenigen Armeelorps, welhem der Trup- 
pentheil angehört. 
Die Auszahlung des Servifes erfolgt an die mit der Untervertheilung der KEinquartierung (Aus- 
ftelung der Duartierbillets) beauftragten Organe. 
. 16. 
des S. 15 des Sefeßes keine Vergütung für die Duartierleiftung ges 
nung: „Tag“ der bürgerlihe Tag von Mitternacht zu DMitternadht zu 
8. 17. 
Die dur den Anhang zur Klaffeneintheilung der Orte (Beil. Littr. O. des Gefetes) für die zum 
Zivede der Artillerie-Schiegübungen zu befhaffenden, jowie für fonftige vorübergehende uartierleiftungen 
bemwilligten höheren Servionergätun en beginnen erft mit der wirklihen Eröffnung der Urtillerie-Scie- 
a 
A beziehentlih nah Ablauf einer ununterbrodhenen SKantonnementezeit von 30 Tagen ohne Duartier- 
wechiel. 
nd U nnd 
Wo nah der Beftimmun 
währt wird, ift unter der Barid 
verstehen. 
$. 18. 
In der gefeglihen eventuellen Verpflichtung der Gemeindevorflände zur Uebernahme der Garnifon- 
verwaltungs-Gefchäfte in den Garnifonen wird nichtd geändert. 
Berlin, den 31. Dezember 1868. 
Der Kanzler des Norddeutfhen Bundes. 
Or. v. Bismard-Schönhaufen. 
Der Kriegs-Wlinifter. 
v. Roon. 
Marfchroute. 
  
(Zah) 
ususuas 8 8 Lyon v1 DD ır 
Oenerale 
Stab8offiziere 
Bauptieute, Nittmeifter und Pieutenante 
erzte 
are 
eldwebel, Wachtmeifter 
Unteroffiziere 
Spielleute 
Oemeine 
Dffizierburfhen und Diener 
einjährig Freiwillige 
Nelruten 
"Referviften 
Zrainfoldaten 
Stab8-Rof- und Rofärzte 
Büchfenniaher und Sattler 
Dffizierpferde 
Dienftpferde 
Nemontepferde 
(Angabe der Truppentheile, welchen 
die Marfchirenden angehören und 
ob diefelben auf dem Marfche das 
Quartier mit oder ohne Berpfle- 
ganz zu empfangen haben.)
	        
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