I)
mular in Zeitabfehnitten von drei Monaten bei der Intendantur desjenigen Armeelorps, welhem der Trup-
pentheil angehört.
Die Auszahlung des Servifes erfolgt an die mit der Untervertheilung der KEinquartierung (Aus-
ftelung der Duartierbillets) beauftragten Organe.
. 16.
des S. 15 des Sefeßes keine Vergütung für die Duartierleiftung ges
nung: „Tag“ der bürgerlihe Tag von Mitternacht zu DMitternadht zu
8. 17.
Die dur den Anhang zur Klaffeneintheilung der Orte (Beil. Littr. O. des Gefetes) für die zum
Zivede der Artillerie-Schiegübungen zu befhaffenden, jowie für fonftige vorübergehende uartierleiftungen
bemwilligten höheren Servionergätun en beginnen erft mit der wirklihen Eröffnung der Urtillerie-Scie-
a
A beziehentlih nah Ablauf einer ununterbrodhenen SKantonnementezeit von 30 Tagen ohne Duartier-
wechiel.
nd U nnd
Wo nah der Beftimmun
währt wird, ift unter der Barid
verstehen.
$. 18.
In der gefeglihen eventuellen Verpflichtung der Gemeindevorflände zur Uebernahme der Garnifon-
verwaltungs-Gefchäfte in den Garnifonen wird nichtd geändert.
Berlin, den 31. Dezember 1868.
Der Kanzler des Norddeutfhen Bundes.
Or. v. Bismard-Schönhaufen.
Der Kriegs-Wlinifter.
v. Roon.
Marfchroute.
(Zah)
ususuas 8 8 Lyon v1 DD ır
Oenerale
Stab8offiziere
Bauptieute, Nittmeifter und Pieutenante
erzte
are
eldwebel, Wachtmeifter
Unteroffiziere
Spielleute
Oemeine
Dffizierburfhen und Diener
einjährig Freiwillige
Nelruten
"Referviften
Zrainfoldaten
Stab8-Rof- und Rofärzte
Büchfenniaher und Sattler
Dffizierpferde
Dienftpferde
Nemontepferde
(Angabe der Truppentheile, welchen
die Marfchirenden angehören und
ob diefelben auf dem Marfche das
Quartier mit oder ohne Berpfle-
ganz zu empfangen haben.)