Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dritter Jahrgang (3)

— nd 
Nr. 34. 
Inr lebergangs-Beftimmung dom 27. Degember 1868 ad Artifel 12 der Verordnung zur Ausführung 
der Militair-Erfag-Inftrultion für den Norddentfchen Bund dom 26. März 1868 or Nr. 30 des 
Armee-Berordnungs-Blattes de 1868 Nr. 307.) 
Berlin, den 12. Februar 1869. 
&; bat nicht in der Abftcht gelegen, von der durch die obige Uebergangs-Beftimmung gewährten Bergänft 
gung diejenigen jungen Leute auszufchliegen, welde zwar bi8 zum 1. Ditober 1868 mit einem den Anforde: 
rungen des 8. 131 der Militair-Erfag- Inftrultion vom 9. Dezember 1858 entfprehenden Zeugniß die Schule 
verlaffen haben, und ihrem Lebensalter nach fchon vor Ablauf des Jahres 1868 die Derehtigung, zum eit: 
jährigen freiwilligen Militairdienfte nahfuchen durften, folhes aber unterlaffen haben, weil die Deilitair-Er: 
faß»-Inftrultion ihnen zur Nahfuhung der in Rede ftehenden Beredhtigung eine Trift bis zum Erften de 
bruar des Stalenderjahres gewährt, in mweldhem fie das 20. Lebensjahr vollenden. BVorlommenden alles if 
daher der Beredhtigungsfhein zum einjährigen freiwilligen Militairdienfte jungen Leuten der vorberegten Fo; 
tegorie innerhalb der lettgedadhten Frift gleichfalls nad Maaßgabe der früheren Beftimmungen zu ertheilen. 
Dies wird hierdurch in Yolge der Nüdfrage einer PrüfungsKommiffion für einjährige Yreiwillige 
zur allgemeinen Kenntniß gebradt. 
Der Kriegs-Minifter. Der Minifter des Innern. 
or Im Yuftrage: 
v. Roon. ulzer. 
Kriegs-Min. 940/1. 148/2. A. 1. a. Min. d. Sımern. 1. M. I. 375. 
  
Nr. 35 
Betrifft den Abichluf von Kapitulationen. 
Berlin, den 19. Yebrnar 1869. 
&; bat fi mehrfadh die Auffaffung bemerklih gemacht, al ob der Abjchluß von Kapitulationen erft nad 
dem Ablauf der gefeglichen Dienftzeit zuläffig fei. Hiergegen wird darauf hingewiefen, wie die Allerhodfe 
Kabingts:Ordre vom 10. Februar 1825 (Öelet-Sammlung 1825 ©. 15), weldhe durdy fpätere Beftimmungen 
nicht modifizirt worden ift, in der ausgefprochenen Abfiht, das FYortdienen und Kapituliren auf jede mögliche 
Art zu erleichtern und zu befördern, beftimmt, daß der Soldat in Bezug auf feine Freitmillige @ntfchlieung, 
im ftebenden Heere noch fortdienen zu wollen, al8 großjährig zu betradhten und mithin die Zuftimmang 
feiner Eltern und Bormünder hierzu nicht erforderlich ift. Leßterer bedarf e8 daher nur, wenn junge Leute 
Ihon vor ihrer Einftelung als Soldat, 3. B. Behufs Aufnahme in eine Unteroffizier-Schule, eine die ge 
fegliche Überdauernde altive Dienftverpflihtung übernehmen wollen. E8 find deninah die Truppen befugt 
auch während der gefeglihen Dienftzeit mit Soldaten Kapitulationen abzufchließen, fall® das Intereffe des 
Dienftes dadurd; gefördert wird. 
Kriegs-Minifterium. 
v. KRoon. 
No. 861/11. A.IL. a. 
  
Nr. 36. 
Betrifft die Bewilligung des Barnifon-Brotgeldes an das Zeugperfonal der Artilferie-Depots. 
Berlin, den 22. Sanuar 1869. 
Sm Anfhluffe an die Belanntmadhung vom 31. Dltober 1866 — Militair-Wocenblatt Nr. 45 pro 1866 — 
betreffend die Bewilligung des arnilonbrotgeldes an das bei den technifchen Inftituten belineliche Zeugper: 
fonal, wird aus gleihen Rüdfihten hiermit genehmigt, daß auch da8 Zeugperfonal bei den Artillerie-‘Depots, 
foweit dafjelbe e8 vorzieht, in Stelle de8 Natural-Brotes da8 Garnifonbrotgeld empfangen ann. 
Kriegs-Mtinifterium. Dilitair-Defonomie- Departement. 
I. . 
v. Stojd. dv. Gpldenberg. 
No. 483/1. M. 0.D. 2. 
 
	        
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