2) Behufs gleihmäßigen Berfahren® hierbei wird beftimmt, daß in den beregten Nahmweifungen bie Dffie
ziere 2c. im Anfhluß an die Randwehr-Bezirks-Eintheilung zunähft Brigade, demnädft innerhalb der
Brigaden Landwehrbataillonsmweife aufzuführen find.
In den gufammenftellungen der Königlihen GeneralsKommandos werden innerhalb der ch“
zelnen Landmwehr-Bataillone zunädft die Offiziere der Infanterie (Referve refp. Landwehr), dann die
der Kavallerie (Referve refp. Tandiwehr), in da nad der Anciennetät geordnet, aufgenommen.
3) Bei Berehnung der für Erlangung des Anfpruhs auf eine der beiden Klaffen der Landwehr-Dienft-
auszeihnung vorgefchriebenen Dienftzeit findet, wie bezüglich der Kandmwehr- Dienftauszeihnung 1. Klafie
bereit8 in der diefleitigen Verfügung vom 30. September pr. — 895,9. A. I. a. — hervorgehoben
ift, eine Doppelrehnung der Kriegsjahre nit Statt, dagegen ift denjenigen Offizieren zc., weldye bis
ultimo September 1867 als einjährig Freimillige zur Einftellung gelangt find, das eine Dienftjahr
im ftehenden Heere als dreijährige Dienftzeit zu rechnen.
Kriegs-Minifterium. Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Bodbielsti. v. Karczemsti.
No. 3622. A. I. a.
Nr. 43.
Betrifft die im Jahre 1868 dorgelommenen Beihwerden über die Beihaffenheit der an die Truppen
. berabreichten Naturalien.
Berlin, den 15. Februar 1869.
Mad den in Gemäßheit des 8. 156 des Reglements Über die Naturalverpftegung der Truppen im Frieden
dem Kriegs-Minifterium zugegangenen Berichten find im Iahre 1868 im Ganzen 34 Bejhwerden über die
Beihaffenheit der an die Truppen verausgabten Naturalien erhoben worden, und zwar:
beim 1. Armee-forpe 3
s 2. . . 1
8 3 3 s 2
. 4 . 2 3
s 5. 3 ® 3
J 6. 6 s 2
Ss T. s ze 3
Ss 8 = El 5
8 9, 3 3 3
und s 11. = . 11
jufammen: 34
Bon diefen Befchwerden find bei der Lommiffarifhen Unterfuhung 8 gegen die Truppen entfcieden,
26 aber für begründet erachtet worden.
In allen den Fällen, in welhen die gemachten Ausftellungen al8 gerechtfertigt anerlannt worden
find, ift den Mannjcaften theils in gutem Material, theils in Gelde fofort Erfat geleiftet worden.
Die Korps-Iintendanturen haben die betreffenden Lieferanten auf die genaue Innehaltung der kon-
tallih übernommenen Berpflitungen ernftlich verwiefen, in 3 Fällen gegen diefelben Konventionalftrafen
verhängt, in 5 Fällen aber die abgejchloffenen Verträge gelöfet und die Lieferung für Rehnung der bezüg-
lihen Unternehmer anderweit vergeben.
Einer Magazin,Berwaltung ift eine größere Sorgfalt in der Auswahl guten Naturald für den
Magazinbedarf, einer anderen die Nrengfte Beauffihtigung des Bäderei-Betriebes fo wie de8 Zransportes
des Brodes zur Pflicht gemadıt.
Dies wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebradtt.
Kriegs -Minifterium. Mitlitair-Delonomie-Departement.
v. Stofd. Koellner.
Ro. 454.2. 68. M.0.D. 2.