zur Referve überguführen, auf Grund des 8. 6 des Öelebes betreffend die Verpflichtung -zum Sriegs-
diente, vom 9. November 1867 aber als nothwendige Berftärlung bis zum diesjährigen allgemeinen
Entlaffungs-Termin im Dienft zu behalten. Die über die gefeglihe Dienftverpflihtung hinaus bei der
Bahne zugebradhte Dienitzeit Ift den qu. Mannfhaften aller Waffen, fo wie auch den freiwillig im Dienft
verbleibenden al8 Uebung zu redhnen und, fomweit diefelbe einen Zeitraum von aht Wochen überfteigt,
als gänzliche Erfüllung bet Uebungspflit im Neferve-Verhältniß zu eradhten. Sämmtlihe Garde» und
Provinztal-Infanterie-Regimenter haben fi vierzehn Tage vor Beginn des Regiments-Ererzierens durd)
Einziehungvon zur Dispofttion beurlaubten Mannfhaften refpeltive von Referven auf die volle Etats
ftärfe zu fompletiven. Nach näherer Beftimmung der Infpeltion der Jäger und Schügen find Bei dem
Sarde:Fäger- und Garde-Schüten-Bataillon je 50, bei jedem Provinzialsdäger-Bataillon 100 Rejerven
während eines Zeitraumes von vier Wohen zur Uebung einzuziehen. Werner haben bei “fänmtlichen
Zruppentheilen der Teld» "und Weflungs-Artillerie des GardesStorpe, fowie des Iten bis einfhließlid
Sten Urmee-Sorps während der Dauer der Schiegübungen Einziehungen von Mannfhaften der Heferve
ur Uebung in folhem Umfange ftattzufinden, daß die bezeichneten Truppentheile in der vollen Etats:
Härte zu den qu. Uebungen abrüden können. Daffelbe h zu gefchehen rüdfichtli der an der Ponto-
nier-Uebung bei Yauenburg an der Elbe theilnehmenden PBontonier-Rompagnien des PBommerfhen Pio:
nier-Batailong Nr. 2, Brandenburgifchen Pionier-Bataillons Nr. 3, Magbeburgifchen Pionier-Bataillons
Nr. 4 und Niederfchlefifhen Pionier-Bataillons Ir. 5.
7) Die drei Bataillone des Iften und 2ten GardesGrenadier-Landwehr-Regiments, fowie fänmtlihe Brovinzial-
Landwehr-Bataillone des Iten bis einfchließlich Sten Arnee-Korps erclufive der Bataillone des Anhaltifchen
LandmwehrsKegiments Nr. 93 und Tten Thäringifhen Randwehr-Regiments Nr. 96 haben auf die Dancer
von adht Tagen in den Landwehr-Bataillons-Stabs-Uuartieren Uebungen abzuhalten. Zu diefen, nad
den Ermeflen der General-Kommandos in Monat Mai oder Juni, in je zwei Kompagnien abzuhalten»
den Uebungen find pro-Bataillon 300 Köpfe erclufive Stamm heranzuziehen.
8) Deim Iten, Aten, Tten und Sten Armee-Storps haben Uebungen der im Krankenträgerdienft ausgebildeten
Referve-Mannfchaften in der Stärke von einem Sanitätd-Detahement per Armee:Forps auf die Dauer
von 21 Tagen ftattzufinden. Diefe Mannfchaften find 11 Tage vor Beginn der alljährlich beim Train-
Bataillon abzuhaltenden 1Otägigen praltifhen Uebungen der Mannfchaften des Dienftftandes einzuziehen.
- 9) Dffiziere uud DOffizier-Aöpiranten des Berrloubten- Standes find nad) Maßgabe der bezäglichen ef
fegungen der Berorduung betreffend die Verhältnifje der Offiziere des Beurlaubtenftandes von 4. Yuli
1868 zu Uebungen bei Zruppentheilen der Linie heranzuziehen.
Unter den im Borftehenden getroffenen ausnahmsweifen Anordnungen hat eine Anrechnung auf
den Etat nicht ftattzufinden.
Berlin, den 9. März 1869.
gu. Wilhelm.
(9g43.) dv. Roon.
Berlin, den 15. März 1869.
Borftehende Allerhöchfte Rabinets-Drdre wird hierdurd zur Kenntniß der Armee gebradt und gleid-
zeitig bemerkt vefp. bejtimmt:
ad 6. Unter den „im Sommer 1866 eingeftellten” Mannfhaften find diejenigen zu verflehen,
welde bis incl. Auguft gen. Jahres eingeftellt worden.
Zur Dedung der bei den Infanterie-ZLruppen nad dem 1. April eintretenden Manquemeuts dürfen
dementiprehend zur Dispofition beurlaubte Maunfcaften, deren Dienftverpflidtung ‚innerhalb des vorgedad;-
ten Zeitraums abläuft, nicht eingezogen werden.
Ule zur Ausführung der Beftimmungen ad 6 erforderlihen Detail-Berfügungen, forwohl die auf die
Entlaffung der im Eingange erwähnten Mannfdaften, als audy auf die fpätere Kinftellung der Referven be:
üglichen, haben die General-Kommandos rvefp. die Seneral-Infpeftionen der Artillerie, fowie des Ingenieur-
Sorpe und der Feltungen felbfiftändig zu treffen. Die Zruppentheile der Iufanterie find hierbei darauf hin-
zumeifen, daß fie die Marnfchaften, deren außerterminlide Entlaffung angeordnet ift, Über die Vortheile zu
belehren haben, welche ihnen ans dem längeren Berbleiben bei der Yahne ermwacjen würden.
Die Kompletirung der Infanterie-Regimenter auf den Etat dur einzuziehende Referven ıc. hat
nad Maßgabe der nadfolgenden Feitfegungen ftattzufinden. E8 find zu Tompletiren:
An das Kriegs-Minifterium.