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Nr. 48.
Betrifft einige Abanderungen der Berordunng, betreffend die Dienfiverhaftniffe der Dffiziere des
Benrlanbtenftandes dom 4. Iuli 1868.
Berlin, den 15. März 1869.
Die nachftehenden Korrekturen und Ergänzungen zu der Berordnung, betreffend die Dienftverhältniffe der
Dffiziere des Beurlaubtenftandes vom 4. YZuli 1868 werden hiermit zur Kenutniß der Armee gebracht.
Einleitende Beftimmungen ad 7 — Seite 2 — find die Worte in Zeile 1 und 2 „und Medlenbur-
gifhe“ fortzulaffen; desgleichen ift ebendafelbft in Zeile 16 ftatt „die Großherzogthläner” zu fegen:
„da8 Großherzogthum“ und find in Zeile 17 die Worte „oder Medlenburg“ !etulaffen.
$. 9 ad 4 — Seite 19 — ift ald drittes Wlinea hinzuzufügen: \
die Einberufung der Referve-Pionier-Offiziere erfolgt Seitens der General-Infpeltion de8 Ingenieurs
. Korps und der Feftungen durch Vermittelung der Kandwehr-Bezirld-Sommandeure.
Die Anmerkung zu 8. 11 ad 7 — Seite 24 — it zu freichen.
. 16 ad 1 — Seite 30 — ad 2 find die Worte „pro November” au ftreichen.
.16 ad : ee 30 — fallen die Worte „verbleiben — in der Regel” aus und ift dafür zu feten:
„Ind fie.“ _
Ebendajelbft Alinea 2 find die Worte: „pro November“ fortzulaffen.
g 16 ad 3 — Seite 30 — find die Worte: ‚„‚audy nad den vorftehend angegebenen Termine‘ zu ftreichen.
. 17 ad 4 — Seite 31 — ift ala 2. und 3. Alinea einzufähieben:
Bezüglich derjenigen Offiziere, welhe nah Maßgabe dee Ya des Mobilmahungs-Planes zur Ab-
abe an das Garde-Korps oder ein anderes Provinzial»Armee- Korps refpeltive zur Dedung des
edarfs für die Munitions-Kolonnen und den Train defignirt worden find, bleiben die vorberegten
Defignationen, troß etwaiger im Taufe des Jahres erfolgender Verfegungen zu anderen Garde refp.
Provinzialefandwehr-Bataillonen, bi® zum nädjften 1. Februar gültig.
Bei Ueberweilung diefer Offiziere ift dem entfprehend dem Randwehr-Bezirls-Kommando des neuen
Aufenthaltsorts von der betreffenden Defignation Kenntniß zu geben.
Das gegemmärtig zweite Alinea des 8. 17 ad 4 wird danady zum vierten.
.17ad6 — Seite 32 — und
.22 ad 5 — Seite 41 — Wlinca 3 lautet das Allegat: [$. 16. 3.)
ie Anmerlung * u 8. 21 — Seite 39 — it zu freien.
8. 22 ad 9 — Seite 42 — if ftatt: „den Großherzogtbämern” zu fegen: „ben Großherzogthum” und
das Wort „Medienburg“ fortzulafien.
S. 27 ad 1 — Seite 52 — ilt der Sat „diejenigen Randwehr-Dffiziere — Reifegelder” Fortzulafien.
8. 32 ad 5 — Seite 60 — ift in Uebereinftimmung mit dem diefjeitigen Erlaß vom 18. Dezember v. I.
— Armee » Berordnuugeblatt pro 1868 Nr. 30 ad Nr. 281/12. A. I. a — den Worten:
„B. Referve- Offiziere‘ hinzuzufügen (nur in den Rangliften der Provinzial-Landwehr-Bataillons);
ebenda find hinter „eo, Pioniere” die Worte „nur bei der Provinzialstandmehr” zu flreihen und
ferner unter D. a. ftatt der Worte „des Beurlaubtenftandes des GardesKorps” zu fegen: „der
Oarde-Landiwehr.”
Anhang Seite 63 ad 1 find die Worte: „Wenn Offiziere — diefelben” zu ftreihen und ift dafür zu
fegen: „Die aus dem aktiven Dienft ausfcheidenden Offiziere find.‘
Anhang Seite 63 ad 3 ift ftatt: „den Großherzogthämern‘‘ zu fegen: „dem Großherzogthum‘ und find
ebenda die Worte: „oder Medlenburg” fortzulaffen.
Anhang Seite 65 ad 11 ift in der erflen Die das Wort: „Linien“ zu ftreihen; ferner ebenda in_der
6. und 7. Zeile ftatt „im Iannar” zu feren: „Ipäteftens im November‘ und in der leuten Zeile
hinter dem Worte „Mobilmahung” einzufchalten: „während des nächftfolgenden Jahres.’
Seite 73 ad 6 ift ftatt: „ultimo” zu fegen: „zum erften.”
Kriegs-Minifterium.
v. Roon.
No. 753/12. A. I a.