Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierter Jahrgang (4)

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Armee-Verordnungs-Dilatt. 
Herausgegeben vom Krieg8- Minifterium, 
      
  
4. Sahrgang,. Berlin, den 30. Iuni 1870. Nr. 11. 
  
Sedrudt und in Kommifftlon bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuhhandlung, Kodftraße 69. 
. Poftanftalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Erpebition, Kocdhfiraße 69. 
Bei Legterer erfolgt au der Verkauf einzelner Nummern diefed Blattes; der Preis derfelben richtet fih nad ber An- 
zahl der Drudbogen; jeder Drudbogen von 8 Seiten wird dabei mit 1 Gyr. 4 Bf. berechnet, fall® nicht für einzelne 
Nummern noch befonders eine Preisermäßigung feftgefekt ift. 
  
  
Nr. 109. 
Aenderung der Benennung der Feld-Tuh-Batterien. 
Pur den Mir gehaltenen Vortrag beftimme Ich, daß, in Yolge der bei der Artillerie durd) Ausführung des 
GSefeges vom 17. Auguft 1868 eintretenden Veränderung der Kaliber-Bezeihnung der Gelhüge nadı dem 
Mietermaß, die A- und Gpfdgen. Fuß-Batterien von jegt ab die Benennung „leichte” vefp. „Ichwere" Yuß-Bat- 
terie erhalten. Die Benennung der reitenden Batterie bleibt unverändert. Das Krieges Minifterium 
bat das Weitere zu veranlafjen. 
Berlin, den 9. Juni 1870. 
Wilhelm. 
Un das Kriegs. Minifterium. v. Roon. 
Berlin, den 24. uni 1870, 
Borftehende Allerhöhfte Kabinets-Drdre wird hierdurh mit dem Bemerlen zur allgemeinen Stennt- 
niß gebradit, daß die darin erwähnte Veränderung der Kalibers-Bezeichnung aller in der Tand» und Marines 
  
Artillerie vorhandenen Gefhüge nad) dem Metermaß durch eine der nächlten Nummern ded Armee-Berordnungs- 
blatte8 publizirt werden wird. 
Kriegs-Miniftertum. 
v. Roon. 
No. 379/6. A. II. a. 
Nr. 110. 
Zurüdfellung der in Aukland befindlichen Norddeutihen Milttairpflitigen bis au dem in ihrem Ddrit- 
ten Konfurrenzjahre fRattfindenden Departements-Criap-Geicäfte. 
Berlin, den 21. Juni 1870. 
Sn Berüdfihtigung der eigenthämlihen Verhältniffe der im Innern Nußlands lebenden militaicpflichtigen 
Angehörigen des Norddeutihen Bundes ift dem Bundes-Sefandten in St. Petersburg unter Bezugnahme auf 
8. 45, 1 der Militair-Erfag-Infteultion für den Norddeutfhen Bund die Ermächtigung ertheilt worden, ge= 
daten Militairpflichtigen — aud; wenn ihnen bereit8 Seitens der heimathlichen Erfat- ehörden Geftellungs- 
Drdres zugegangen fein follten — auf ihren Antrag amtlihe Befcheinigungen dahin auszuftellen,
	        
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