Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierter Jahrgang (4)

Allgemeine Bemerkungen. 
1) Die Hurfe der Sriegsfcnulen zuNeiße, Erfurt, Engers und Anclam währen vom 1. Dltober des einen bis ultimo 
Juli des anderen Jahres, diejenigen der Kriegefhulen zu Hannover und Caffel vom 1. März bis 
ult. November jedes Jahres. Die Kriegsfchule zu Potsdam, deren Rurfus bisher am 1. Oktober jedes 
Jahres begann, tritt mit dem 1. Dlärz 1872 in die Reihe derjenigen Kriegsfhulen, deren Rehrlurfus 
vom 1. März bis ult. November jedes Jahres zu währen hat. Am der Zmwifchenzeit finden auf jener 
Kriegs - Schule zwei abgelärzte Rule ftatt, von denen der erfte den Zeitraum vom 1. Auguft d. 9. bie 
zum März f. 3. umfaffen, der folgende dagegen, vom 1. April bid ult. November 8. . dauern wird. 
Der zeitige Kurfus der genannten Schule endet zu Anfang länftigen Monate. 
Die durd die vorftehende Ueberficht feftgeftclite Vertheilung der Kommandos tritt mit dem Beginn der 
nenen Lehrlurfe bei den refp. Kriegsfhulen in Kraft, mithin für die Kriegs» Schule in Potsdam am 1. 
Auguft d. S., für die Kriegsfhulen in Neiße, Erfurt, Engers und Anclom am 1. Dltober d. ., fir die 
Kriegsfhulen in Hannover und Eajfel am 1. März 8.9. Es bleibt jebocd, Hierbei das ad 4 VBeftimmte 
zu berüdjidhtigen. . 
Sämmtlihe Kommanbirte mit Ausnahme der Kapitaind’armes und Schreiber, bezüglich deren sub 4 befon- 
dere Feftfegungen getroffen worden, find, wie au die Pferde derart zu inftradiren, daß fie drei Tage 
vor Beginn des Kurfus bei der betreffenden Sriegsfhule eintreffen. 
4) Die ald Schreiber refp. Ropitaind’armes Tonımandirten Unteroffiziere welche circa 3 Yahre in ihrem 
Kommando« Berbältniß zu belafjen find, dürfen nie am Schluß oder beim Beginn eines Kurfus, aud) 
nicht beide gleichzeitig, fordern in entfprechenden Smifhenräumen zur Ablöfung gelangen. Der Beit: 
punft der Ablöfung ift den betreffenden General-Kommandos von der General-Anfpeltion de8 Militair- 
Erziehungs. und Bildungs-Wefens rechtzeitig mitzutheilen. 
ie für die Kriegefhule in Unclem in diefem Jahre zu lonmandirenden dergleihen Unter 
offiziere haben gleichzeitig mit den Übrigen Kommandirten dort einzutreffen. 
Die Mannfchaften, weldhe zur Beeuffihtigung beziehungsroeife zur Pflege der Pferde Lommandirt werden, 
haben mit diefen die Märfche auf dem Yandmege zurüdzulegen, wohingegen alle Übrigen Rommandirten 
für den Hin, mie für den Rüdmarfch die Eifenbahn refp. die Dampffciffe benugen dürfen. 
6) Die Direktionen der Kriegösfhulen find befugt, während der Baufe zwilchen zei Kurfen eine Unzahl 
von Drdonnanzen, und zwar bis zu neun per Schule, nod) fo lange zurüd Jubehalten, al dies zur Vers 
rihtung des auch in den {Ferien fortlaufenden Arbeits, und Drdonnanzdienftes bei den Anftalten erforder» 
Tih if. E8 dürfen aber nicht mehrere diefer Ordonnanzen einem und demfelben Truppentheile angehören, 
nod) darf ihre etwwaige Entlaffung zur Neferve hierdurdy verzögert werden. 
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Nr. 114. 
Höchfte Loosnummer des Kreifes Frehftadt pro 1860. 
Berlin, den 18. Juni 1870. 
Mac eingegangener Meldung ber 17. Dufnterie Brigade bat bei Zufammenftelung der im Jahre 1869 
gezogenen hödften Loosnummern binfihte des Kreife 
„Brehfladt” 
eine irethämliche Angabe ftatigefunden. 
Die hödfte Fooenummer beregten Kreifes beträgt demnad) nicht 402, fondern 406. 
& Died wird hierdurd zur Berichtigung der bdieffeits anfgeftellten „Zabellarifchen Ueberfiht“ befannt 
gemadit. 
Kriegs-Minifterium. Wülgemeines Kriegs-Departe 
3.8 
v. Podbielati. HSänifd. 
Nr. 330/
	        
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