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1) Tür alle diejenigen, den verforgungs= refp. anftellungsberechtigten Militair = Berfonen
Dienftftellen, welche gegenwärtig valant, oder proviforifch mit Nichtberechtigten befegt find
zugänglichen
, ih die Er
mittelung von Militair- Anwärtern, in Gemäßheit des 8. 21. des citirten Neglements, unverzüglich in die
Wege zu leiten, fofern die dieferhalb vorgefchriebenen Schritte nicht bereits einmal ohne Erfolg
oder fofern nit die Stelle, al8 entbehrlich, Überhaupt unbefegt bleiben fol.
gethban find,
2) Diejenigen Stellen, für welche dur das ad 1 erwähnte Berfahren qualificirte Berechtigte früher
oder dDemnäcdft nicht ermittelt worden find, werden definitiv mit den geeignet erfcheinenden Civil-Bewerbern
befeßt. Diefe, fo zur Anftellung gelangten Perfonen ohne Anftellungsberedhtigung find damit
gorie der bercdtigten Stelleninhaber ohne Weiteres eingerädt.
in die Rate:
3) Yür folhe Unberedhtigte, melde wider Erwarten in dem Reffort der Militair-Berwaltung längere
Zeit d. i. mindeftens 5 Johre in Stellen verwendet fein follten, die für Militair-Anmwärter refervirt And
darf big zum 25. d. M. die Verleihung der Et ellunen ok nadhgefuhht werden, menn die Anftellung
nicht in Folge der ad 1 und 2 angeordneten Ermittellungen ohne Weiteres erfolgen Tann.
Borausfegung für derartige Anträge auf gnadenweife Verleihung der Anftellungsfähigkeit ift, daß
die Anftelung im Dienftintereffe erbeten und die Allerhöhfte Gnade nur für die beftimmte, feit mehre
ren Jahren mwahrgenommene Stelle in Anfprud genommen wird.
4) Wo in Zukunft in einzelnen, der forgfältigften Prüfung zu unterwerfenden Fällen das Dienftinte
reffe die Anftelung Nihtberehtigter nothwendig machen follte und diefer Anftellung thatfächlich die Bewer:
bungen von Militair-Anmwärtern entgegenftehen, find die bezüglichen Anträge alljährlich nur einmal und zwar
zum 10. März dem Kriegs. Minifterium einzureichen.
Gleichzeitig ift bei jedem Antrage zu berichten, ob vor proviforifcher Annahme des betrei
enden Eibil-
Bewerbers die vorgefchriebenen Ermittelungen zur Heranziehung von Militair-Anmärtern ftattge|
5) Die ad 3 und 4 gedadhten Anträge find in tabellarifher Form aufzuftellen. Diefe Za
folgende Rubriken enthalten:
anftellende WBebörde,
ie befegende Stelle,
funden haben.
bellen mäfln
nzeige über die verfuhhte Ermittelung von Militair-Anmwärtern mit dem Datum und dem Reful-
tat der Ermittelung,
Namen, Stand, Alter, Militairdienftzeit des VBewerbers,
Angabe über deflen TamiliensVerbältnifie, ob berheitathei, finderloß ıc.,
ob der Bewerber Inhaber eines MilitairsChrenzeichens ift?
Angabe feit wann der Eivil-Bewerber die beiref
Antrages, Nahmeis des dienftlihen Interefies.
6) Zu vorübergehender DBefhäftigung als Xohnfchreiber find, wie das Reglement vom
ende Stelle proviforifh wahrnimmt, Motive des
16/20. uni
1867 vorschreibt, von den Militair-VBehörden grundfäglih ebenfalls nur Militair- Anwärter, oder in Gemäf-
beit des $. 30 a. a. D., Mannfcdaften aus Reih’ und Glied ansuichen,
7) Zum 15. Oktober d. %. haben die fämmtlihen anftellenden Militair-Behörden eine Nacmeilung
über die Zahl der den Militair- Anmwärtern überhaupt oder ausfhlieglih zugänglihen Stellen ihres
Refforts und über die Art der Befegung Diefer Stellen dem Kriegs- Minifterium einzureihen. Für diefe
Nahmeifung ift das beiliegende Schema zu benugen.
8) Die anftellenden Behörden unterlaffen oftmals die Notirung eines Militair- Anwärter in der Lifte
der qualificirten Bewerber um eine beflimmte Dienftftelle, oder um Anftellung in einer Kategorie von Stellen,
weil wenig Ausfiht auf Verwendung des betreffenden Bemwerberd vorhanden if. Ein folhes Verfahren ift
nicht ftatthaft, weil e8 zur olge hat, daß die qualificirten Anwärter nicht in der Reihenfolge zur Beräd-
fihtigung gelangen, melde im 8. 4 des citirten Neglements feftgefegt ift.
9) Militair-Anwärter, welde eine Anftelung im Eivildienfte gefunden haben, feheiden dad
Kategorie der Bewerber um andere Stellen aus und werden in der Erfpeltantenlifte geftrichen.
uch auß der