Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierter Jahrgang (4)

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1) Tür alle diejenigen, den verforgungs= refp. anftellungsberechtigten Militair = Berfonen 
Dienftftellen, welche gegenwärtig valant, oder proviforifch mit Nichtberechtigten befegt find 
zugänglichen 
, ih die Er 
mittelung von Militair- Anwärtern, in Gemäßheit des 8. 21. des citirten Neglements, unverzüglich in die 
Wege zu leiten, fofern die dieferhalb vorgefchriebenen Schritte nicht bereits einmal ohne Erfolg 
oder fofern nit die Stelle, al8 entbehrlich, Überhaupt unbefegt bleiben fol. 
gethban find, 
2) Diejenigen Stellen, für welche dur das ad 1 erwähnte Berfahren qualificirte Berechtigte früher 
oder dDemnäcdft nicht ermittelt worden find, werden definitiv mit den geeignet erfcheinenden Civil-Bewerbern 
befeßt. Diefe, fo zur Anftellung gelangten Perfonen ohne Anftellungsberedhtigung find damit 
gorie der bercdtigten Stelleninhaber ohne Weiteres eingerädt. 
in die Rate: 
3) Yür folhe Unberedhtigte, melde wider Erwarten in dem Reffort der Militair-Berwaltung längere 
Zeit d. i. mindeftens 5 Johre in Stellen verwendet fein follten, die für Militair-Anmwärter refervirt And 
darf big zum 25. d. M. die Verleihung der Et ellunen ok nadhgefuhht werden, menn die Anftellung 
nicht in Folge der ad 1 und 2 angeordneten Ermittellungen ohne Weiteres erfolgen Tann. 
Borausfegung für derartige Anträge auf gnadenweife Verleihung der Anftellungsfähigkeit ift, daß 
die Anftelung im Dienftintereffe erbeten und die Allerhöhfte Gnade nur für die beftimmte, feit mehre 
ren Jahren mwahrgenommene Stelle in Anfprud genommen wird. 
4) Wo in Zukunft in einzelnen, der forgfältigften Prüfung zu unterwerfenden Fällen das Dienftinte 
reffe die Anftelung Nihtberehtigter nothwendig machen follte und diefer Anftellung thatfächlich die Bewer: 
bungen von Militair-Anmwärtern entgegenftehen, find die bezüglichen Anträge alljährlich nur einmal und zwar 
  
zum 10. März dem Kriegs. Minifterium einzureichen. 
Gleichzeitig ift bei jedem Antrage zu berichten, ob vor proviforifcher Annahme des betrei 
enden Eibil- 
  
Bewerbers die vorgefchriebenen Ermittelungen zur Heranziehung von Militair-Anmärtern ftattge| 
5) Die ad 3 und 4 gedadhten Anträge find in tabellarifher Form aufzuftellen. Diefe Za 
folgende Rubriken enthalten: 
anftellende WBebörde, 
ie befegende Stelle, 
funden haben. 
bellen mäfln 
nzeige über die verfuhhte Ermittelung von Militair-Anmwärtern mit dem Datum und dem Reful- 
tat der Ermittelung, 
Namen, Stand, Alter, Militairdienftzeit des VBewerbers, 
Angabe über deflen TamiliensVerbältnifie, ob berheitathei, finderloß ıc., 
ob der Bewerber Inhaber eines MilitairsChrenzeichens ift? 
Angabe feit wann der Eivil-Bewerber die beiref 
Antrages, Nahmeis des dienftlihen Interefies. 
6) Zu vorübergehender DBefhäftigung als Xohnfchreiber find, wie das Reglement vom 
ende Stelle proviforifh wahrnimmt, Motive des 
16/20. uni 
1867 vorschreibt, von den Militair-VBehörden grundfäglih ebenfalls nur Militair- Anwärter, oder in Gemäf- 
beit des $. 30 a. a. D., Mannfcdaften aus Reih’ und Glied ansuichen, 
7) Zum 15. Oktober d. %. haben die fämmtlihen anftellenden Militair-Behörden eine Nacmeilung 
über die Zahl der den Militair- Anmwärtern überhaupt oder ausfhlieglih zugänglihen Stellen ihres 
Refforts und über die Art der Befegung Diefer Stellen dem Kriegs- Minifterium einzureihen. Für diefe 
Nahmeifung ift das beiliegende Schema zu benugen. 
8) Die anftellenden Behörden unterlaffen oftmals die Notirung eines Militair- Anwärter in der Lifte 
der qualificirten Bewerber um eine beflimmte Dienftftelle, oder um Anftellung in einer Kategorie von Stellen, 
weil wenig Ausfiht auf Verwendung des betreffenden Bemwerberd vorhanden if. Ein folhes Verfahren ift 
nicht ftatthaft, weil e8 zur olge hat, daß die qualificirten Anwärter nicht in der Reihenfolge zur Beräd- 
fihtigung gelangen, melde im 8. 4 des citirten Neglements feftgefegt ift. 
9) Militair-Anwärter, welde eine Anftelung im Eivildienfte gefunden haben, feheiden dad 
Kategorie der Bewerber um andere Stellen aus und werden in der Erfpeltantenlifte geftrichen. 
uch auß der
	        
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