Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierter Jahrgang (4)

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8) in Leipzig auf dem Leipzig. Dresdener Bahnhof: 
Negierungs- und Baurath Schulge und Major von Petersdorff vom großen Generalftabe. 
9) in Düffeldorf auf dem Bergifh-Märkifhen Bahnhof: 
Regierungs- und Baurath Keder und Hauptmann Sarnag vom großen Oeneralftabe. 
10) in Srankfurt a./D. auf dem Bahnhof: 
Seh. Regierungs- Kath Löffler und Hauptmann Baumann vom großen Generalftabe. 
11) in Berlin auf dem Stettiner Bahnhof: 
Hegierungs- und Baurath Vogel und Hauptmann Yähns vom Neben-Etat des großen 
©eneralftabes. 
12) in Altona auf dem Bahnhof: 
Regierungs- und Baurath Winterftein und Hauptmann Stavenhagen vom Neben-Etat des 
großen ©eneralftabes. 
13) in, Breslau in dem Bau-Büreau der Breslausfzreiburger Eifenbahn, Nicolai-Stadtgraben 
r. 5: 
Kenierungs» und Baurath Vogt und Hauptmann Steinhaufen vom Neben-Etat des gror 
großen ©eneralftabes. 
Kriens: Minifterium. 
Im Auftrage. 
v. Bodbielsti, 
No. 46977. A. Ib. . 
  
Nr. 132. 
Jradtellung der don den Regierungen ze. als unentbehrlich bezeichneten Randrüthe, Landrathsamts. 
Berwefer 2c. don der Einberufung zum Milttairdienfi rejp. Wiederentlafjung fhon einberufener. 
Berlin, den 20. Yuli 1870. 
Das Kriegs: Minifterium beftimmt hierdurch, daß diejenigen Landräthe und Randratbsamts-Bermefer, bezies 
hungsmeife Amts- und Kreis-Hauptmänner, welhe von den betreffenden Regierungs-Präfidenten, beziehungs- 
weile von dem Ober Bräfidenten der Provinz Hannover al8 für den Civildienft unentbehrlich bezeichnet werden, 
nicht zum Heere einzuberufen refp. fofort aus dem Militairdienft zu entlaffen find. 
Demgemäß werden die Provinzial:Behörden Geitens des Herrn Minifters des Innern mit entfpres 
Gender Inftrultion verfehen und zugleich angewiefen werden, falls ein Randrath oder ZandrathsamtssVermefer, 
beziehungsmeife ein Amts- oder Sreis-Hauptmann in feiner Stellung ohne Nadhtheil übertragbar fein follte, 
eine Reklamation nicht eintreten zu laffen. 
Kriegs » Miniftertum. 
Im AUuftrage. 
dv. Bodbielsti. 
Nr. 384/77. A. La, 
  
Nr. 133. 
Neijegeld der zu den Mebungen einberufenen Monufhnften de3 Benrlaubtenfandes. 
Berlin, den 5. Suli 1870. 
Das Reifegeld, welches nach der Verfügung vom 29. September 1868 — Armee-Berordnungs-Blatt Nr. 25 
pro 1868 — den zu den Uebungen einberufenen Mannjcaften des Beurlaubtenftandes (der TYandwehr mie 
der Referde) mit 7 Sur. 9 Pf. den Unteroffizier und 6 Sgr. 3 Pf. dem Gemeinen pro Tag gewährt wird, 
enthält, wie das frühere Meilengeld (8. 205 des NReglements über die Geldverpflegung im Frieden), die Abfin- 
dung der Mebungs:Mannfchaften bi zum Beginn der Uebung. 
Die tarifmäßige Neifegelder-Rompetenz für den Hinmarfh und für den Nüdmarfch wird Lediglich 
nad der vom Heimathd-Drt bis zum Uebungs-Drte zurüdzulegenden Entfernung gewährt, alfo_aud, event. 
für den Marfch nad dem Landwehr-Bataillons-Stabsquartier und von dort nad dem Uebungs-Drte.
	        
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