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ordentlihen Militair-Gerichtöftandes, in Gemäßheit de8 8. 18. Theil II. des Militair-Strafgefegbudhes für
Diejenigen öffentlich zu verkünden,
welde den Truppen Meiner Armee oder Meiner Bundesgenofien wiffentlih Gefahr oder Nadı:
theil bereiten oder der feindlihen Macht wiffentlich VBorfchub leiften.
Diefer Gerichtöftand ift für den ftets beftimmt zu bezeichnenden Bezirk, in weldem derfelbe eintreten
fol, für verkündet zu erachten, fobald die betreffende Prollamation an einem Orte diefes Bezirls dur An-
Ihlag öffentlich befannt gemacht worden ift.
Zn der Prollamation ift ausdrädlih auszufprehen, daß die nit zu den Zruppen bes TFeindes
gehörenden Perfonen die Zodesftrafe verwirkt haben, welde
a) dem Feinde ale Spion dienen, oder feindlihe Epione aufnehmen, verbergen oder ihnen Bei.
ftand leiften,
b) freimillig al8 Wegeführer den feindlihen Truppen die Wege zeigen, oder als foldhe die eigenen
. Truppen abfihtlih auf unrichtige Wege leiten,
c) aus Rahfuht oder in gewinnfüdtiger Abfiht zu den Truppen Meiner Armee oder Meiner
Bundesgenofien oder zu deren Gefolge gehörende Perfonen abfichtlich tödten, verwmunden oder
berauben,
d) Brüden oder Kanäle zerftören, den Eifenbahns oder Telegraphen:Berlehr abbrehen, Wege un-
fahrbar madhen, an Munitions-, Broviants oder andern zu Kriegszweden beftimmten Borräthen,
oder an Duartieren der Truppen euer anlegen,
e) gegen die Zruppen Meiner Armee oder Meiner Bundesgenofien die Waffen ergreifen.
8.5.
Segen Ausländer, auf melde ber 8. A Anwendung findet, ift nad der Verordnung Über das fum-
marifche Triegsrechtliche Verfahren vom heutigen Tage zu verfahren.
8. 6.
MWenn bei einem mobilen Armee-Forps gegen einen Regiments-Kommandeur oder höheren Befehls»
baber, oder gegen einen Flägel»Adjutanten die gerichtliche Unterfuhung einzuleiten fein follte, fo bat der Tom-
mandirende General, je nad) den Umftänden, da8 Recht, den Angelauldigten fofort vom Dienft zu fuspen-
diren oder verhaften zu laffen, zur Einleitung der Unterfuhung felbft aber Meinen Befehl einzuholen.
8.7.
Wenn Militairperfonen verfchiedener mobiler ArmecsStorps gemeinschaftlich ein Berbrehen oder Ver:
gehen verüben, fo fteht demjenigen Meiner kommandirenden ©enerale, welcher dem Dienftalter nad) der
ältefte ift, die Gerichtöbarkeit zu. Dies findet auc ftatt, wenn Berbreden oder Vergeben, weldhe miteinander
im unmittelbaren Zufammenhange ftehen, von Militairperfonen verfchiedener mobiler Urmee-Korps verübt
erden.
8. 8.
Wird die Einleitung einer gerichtlihen Unterfuhung gegen Militairperfonen erforderlich, melde zum
Stabe des Dberbefehlehabers einer Armee gehören, fo hat derjelbe ein Gericht der ihm untergebenen Armee-
Korps mit der Unterfuhungsführung und Aburtheilung der Sade zu beauftragen.
8. 9.
Die Unterfuhungs:Gerichte beftehen bei den Gerichten der mobilen Armee-Forps in Straffällen,
weldhe vor die höhere Scricptsbarkeit gehören, aus dem Inquirenten und einem zur Unterfuhung lomman-
dirten Dffizier.
Der Restere ift:
a) in Unterfuhungen gegen Militairperfonen des Soldatenftandes vom Feldwebel oder Wacdhtmeifter
abwärts: ein Lieutenant;
b) in den Unterfuhungen gegen Offiziere: ein Offizier des nächft höheren oder des gleichen Dienft-
grade des Angefchuldigten,