Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierter Jahrgang (4)

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8. 20. 
Der lommandirende General eines mobilen Armee-Sorps ift ermächtigt: 
a) den zum KorpssBereih gehörenden Militair-Gerihten die Anordnung einer gerichtlichen Unter 
fuhung aufgngeben; | 
b) die Zweifel Über die Kompetenz der Militairgerichte im Sorpsbereiche durch endgültige Entfdei- 
dung zu erledigen; 
c) jeden ihm untergebenen Beamten, der feine Beitimmungen nicht erfüllt und deshalb zur Entlafjung 
geeignet ift, fofort zu fuspendiren und von der Armee zu entfernen; 
d) r die Stelle der erlannten bürgerlichen Zodesftrafe die Todesftrafe durh Erfchießen treten zu 
allen; 
e) den wegen Verlegung der Dienftpflihten aus Yurct vor perfönlicher Gefahr Berurtheilten, wenn 
Ne dor er Berurtheilung oder vor Bolftredung der Strafe hervorfichende Beweile von Muth 
ablegen, fomwie | 
f) den Theilnehmern an einem militairifhen Aufruhr, melde auf den Befehl des Vorgejehten zur 
Drdnung und zum Gehorfam zurüdtehren, wenn das Berbrehen nody keine weitere nadıtheilige 
Bolgen gehabt hat, 
die erfannten Strafen ganz oder theilweile zu erlaffen, und 
g) Soldaten der zweiten Kaffe — eintretenden Falls zugleih unter Erlaß erlannter bürgerlicher 
Chrenftrafen — in die erfte Klaffe zurüdzuderfegen. 
8. 21. 
Der Oberbefehlshaber einer Armee ift ermächtigt, auch außer den Yällen des 8. 20. e. f. erkannte 
Arreft- oder Feftungsftrafen ganz oder theilmeife zu erlaffen, wenn nad feiner pflihtmäßigen Weberzeugung 
triftige Gründe für eine folhe Begnadigung fpreden. 
8. 22, 
Die ftellvertretenden kommandirenden Generale in den Provinzen haben nad ausgebrocdenen 
Kriege den zog Au beftimmen, an weldhem bei den ihnen untergebenen immobilen Truppen die für Striege- 
zeiten geltenden Militairgefeße und Berordnungen in Kraft treten follen. Diefe Beftimmung ift bei jedem 
immobilen Truppentbeile durd ZQagesbefehl bekannt zu machen, und behält verbindende Kraft — bis zum 
Tage der Aufhebung durd die genannten Generale beim Wiedereintritt der Triedensverbältnifie — für alle 
der Militairgerichtsbarleit unterworfenen Berfonen, welche bei diefen Truppentheilen fid befinden oder ihnen 
fpäter binzutreten. 
8. 23. 
Die flellvertretenden Tommandirenden Generale üben die Militairgerichtsbarkeit Über die im Sorpd- 
bezirk befindlihen Militairperfonen, welde nit unter der Gerichtöbarkeit eines anderen Befehlshabers ftehen, 
no den Beftimmungen des Militair-Strafgefegbuhs aus. Auch haben diefelben gegen Deferteure der mo 
bilen Truppentheile, welhe im Frieden ihr Standquartier in den betreffenden Korpabeziiken haben, das Kon- 
tumozialverfahren anzuordnen, fobald ihnen in den einzelnen Yällen nad näherer Teltftelung der Defertion 
(8. 2. 145. Theil II. des Militair-Strafgefegbuhs) die Alten zur weiteren Beranlaffung zugeben. Vedarf 
e6 zur Einleitung diefes Verfahrens nah 8. 2. 144. 1. c. Meines Befehls, fo ift derfelbe zupor einzuholen. 
8. 2. 
Während der Dauer der Unterftellung der immobilen Truppentheile unter die für Kriegszeiten gel 
tenden Militairgefege und Verordnungen erfolgt die Befegung der Unterfuhungse- und Sprucdgerihte nad 
den in den SS. 9. 11. ertheilten Beftimmungen. 
8. 25. 
Das Beflätigungsreht der ftellvertretenden Lommandirenden Generale regelt fi nad den Borfarif- 
ten der 88. 156. 157. Theil II. des Militair-Strafgefegbude.
	        
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