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8. 20.
Der lommandirende General eines mobilen Armee-Sorps ift ermächtigt:
a) den zum KorpssBereih gehörenden Militair-Gerihten die Anordnung einer gerichtlichen Unter
fuhung aufgngeben; |
b) die Zweifel Über die Kompetenz der Militairgerichte im Sorpsbereiche durch endgültige Entfdei-
dung zu erledigen;
c) jeden ihm untergebenen Beamten, der feine Beitimmungen nicht erfüllt und deshalb zur Entlafjung
geeignet ift, fofort zu fuspendiren und von der Armee zu entfernen;
d) r die Stelle der erlannten bürgerlichen Zodesftrafe die Todesftrafe durh Erfchießen treten zu
allen;
e) den wegen Verlegung der Dienftpflihten aus Yurct vor perfönlicher Gefahr Berurtheilten, wenn
Ne dor er Berurtheilung oder vor Bolftredung der Strafe hervorfichende Beweile von Muth
ablegen, fomwie |
f) den Theilnehmern an einem militairifhen Aufruhr, melde auf den Befehl des Vorgejehten zur
Drdnung und zum Gehorfam zurüdtehren, wenn das Berbrehen nody keine weitere nadıtheilige
Bolgen gehabt hat,
die erfannten Strafen ganz oder theilweile zu erlaffen, und
g) Soldaten der zweiten Kaffe — eintretenden Falls zugleih unter Erlaß erlannter bürgerlicher
Chrenftrafen — in die erfte Klaffe zurüdzuderfegen.
8. 21.
Der Oberbefehlshaber einer Armee ift ermächtigt, auch außer den Yällen des 8. 20. e. f. erkannte
Arreft- oder Feftungsftrafen ganz oder theilmeife zu erlaffen, wenn nad feiner pflihtmäßigen Weberzeugung
triftige Gründe für eine folhe Begnadigung fpreden.
8. 22,
Die ftellvertretenden kommandirenden Generale in den Provinzen haben nad ausgebrocdenen
Kriege den zog Au beftimmen, an weldhem bei den ihnen untergebenen immobilen Truppen die für Striege-
zeiten geltenden Militairgefeße und Berordnungen in Kraft treten follen. Diefe Beftimmung ift bei jedem
immobilen Truppentbeile durd ZQagesbefehl bekannt zu machen, und behält verbindende Kraft — bis zum
Tage der Aufhebung durd die genannten Generale beim Wiedereintritt der Triedensverbältnifie — für alle
der Militairgerichtsbarleit unterworfenen Berfonen, welche bei diefen Truppentheilen fid befinden oder ihnen
fpäter binzutreten.
8. 23.
Die flellvertretenden Tommandirenden Generale üben die Militairgerichtsbarkeit Über die im Sorpd-
bezirk befindlihen Militairperfonen, welde nit unter der Gerichtöbarkeit eines anderen Befehlshabers ftehen,
no den Beftimmungen des Militair-Strafgefegbuhs aus. Auch haben diefelben gegen Deferteure der mo
bilen Truppentheile, welhe im Frieden ihr Standquartier in den betreffenden Korpabeziiken haben, das Kon-
tumozialverfahren anzuordnen, fobald ihnen in den einzelnen Yällen nad näherer Teltftelung der Defertion
(8. 2. 145. Theil II. des Militair-Strafgefegbuhs) die Alten zur weiteren Beranlaffung zugeben. Vedarf
e6 zur Einleitung diefes Verfahrens nah 8. 2. 144. 1. c. Meines Befehls, fo ift derfelbe zupor einzuholen.
8. 2.
Während der Dauer der Unterftellung der immobilen Truppentheile unter die für Kriegszeiten gel
tenden Militairgefege und Verordnungen erfolgt die Befegung der Unterfuhungse- und Sprucdgerihte nad
den in den SS. 9. 11. ertheilten Beftimmungen.
8. 25.
Das Beflätigungsreht der ftellvertretenden Lommandirenden Generale regelt fi nad den Borfarif-
ten der 88. 156. 157. Theil II. des Militair-Strafgefegbude.