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8. 26.
Wird eine Provinz vom Feinde bedroht, fo ift der ftellvertretende lommandirende General befugt,
den Korpsbezirt und jeder E hungs.ommandant im Bereiche der Provinz die ihm anvertraute ehtung mit
ihrem Rayonbezirt in Belagerungszuftand zu erflären. Sobald dies geicieht, treten die Vorfchriften des
Gefeges vom 4. Juni 1851 (Gefeg- Sammlung von 1851 ©. 451 — 456) in Fraft.
8. 27.
In den Fällen, in weldhen auf Todesftrafe lautende Triegsrehtlihe Erkenntniffe die Beftätigung er-
halten Haben (SS. 14. 25.), find Begnadiqgungsgefuche überhaupt nur dann zuläfftg und zu Meiner Entichei»
dung zu bringen, wenn der beftätigende Befehlshaber nad feiner gewilfenhaften Urberzeugung die fofortige
Strafvollftredung aus allgemeinen Staatsintereffen oder zur Aufrehthaltung der Disziplin nicht für nöthig
erachtet.
Ems, den 21. Juli 1867.
Wilhelm.
Brrorduung,
betreffend das Verfahren gegen Ausländer, in den Fällen des $. 18, Nr. 4, Theil II. des Militair-
Strafgefegbud8.
8. 1.
Segen Ausländer, welde im Kriege Meinen Truppen oder den Truppen Meiner Bundesgenoflen durch eine
Thron halt Handlung Gefahr oder Nactheil bereiten, findet ein jummntarisches Lriegsrechtlihes Ber-
adren Itatt.
8. 2.
Die Zuläffigleit diefes Verfahrens wird durd die Verkündung des außerordentlihen Militair-©e>
rihtsftandes bedingt.
8. 3,
Die Anordnung des fummarifhen kriegsrehtlihen Verfahrens lompetirt dem mit der höheren Mili-
tair-Gerihtöbarleit verfehenen Militair- Befehlshaber, deflen Untergebene den Angefchuldigten ergriffen haben,
und, wenn diefer nicht in kürzefter Frift zu erreichen ift, dem nädhiten mit der hoheren Militairgerichtsbarkeit
verfehenen Truppen:Befehlöhaber oder Kommandanten, dem der Angefchuldigte vorgeführt wird. Im Noth»
falle ift, wenn die Verbindung mit dem die höhere Gerichtsbarkeit ausübenden Befehlshaber unterbrochen ift,
Ar et mit der niederen: Militair » Gerichtsbarkeit verfehene Befehlshaber zur Anordnung diefes Ver:
adren® befugt.
8. 4.
Zur Unterfuhung und Entjheidung der Sahe wird für jeden einzelnen Straffall von dem das
jummarifche Iriegsrechtlihe Verfahren anordnenden Befehlähaber ein Sriegägericht beftellt.
8. 5.
Das Kriegsgericht befteht aus fieben Richtern nnd zwar aus:
1) in Stabsoffizier, oder in deffen Ermangelung aus einem Hauptmann oder Nittmeifter als
räfes,
2) drei Offizieren aus der Klaffe der Hauptleute (Hittmeifter) oder Subaltern-Dffiziere,
3) drei Unteroffizieren mit oder ohne Portepee.
Jeder Richter hat eine Birilftimme.