Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierter Jahrgang (4)

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welder a denjenigen Monat folgt, in dem der betreffende Offizier oder Militairbeamte mobil gemadt 
worden ift. 
Die Königlige Regierung hat biernah hinfihtlih der in dem dortigen Bezirke veranlagten mobil- 
gemachten Difigiere und Militairbeamten das Erforderliche zu veranlafien und die nicht zur Einziehung gelan» 
genden Steuerbeträge einftweilen als Hefte fortführen, leßtere auch in den hierher einzureichenden Ablaläffen 
efonders nadhmeifen zu laffen. 
Wenn außer dem Militair-Dienfteinlommen der vorgedahten Dffiziere und Militairbeamten bei 
deren Beranlagung zur Einlommenftener no andere EinnahmesQuellen (Grundbefig, Kapitalvermögen u. f. w.) 
berädfichtigt worden find, fo ift Ri Anordnung zu treffen, daß drei Prozent de8 bei der Beranlagung 
berädfihtigten Militairdienfteinfommens als der einftweilen nicht einzuziehende Betrag von der 
veranlagten Einfommenfteuer in Abzug gebradht und nur der aladann noch verbleibende Theil der veranlagten 
Steuer zur Stantslafje eingezogen werde. In demfelben VBerhältnifle ift and die dem betreffenden Offtsier 
und Militairbeamten etwa äuftehenbe Mahl: und Scladtftener - Bergätigung fortzugewähren. Demgemäß 
werden, wenn } B. ein Offizier in einer maß: und fchladhtfteuerpflichtigen Stadt mit einem Gefammteintommen 
von 1800 Thlr. worunter 800 Thlr. an Militairdienfteinlommen enthalten find, zur 4. Stufe der Einfom- 
menftener veranlagt ift, von dem Steuerfage von 48 Eher. drei Prozent des Militairdienfteinlommens mit 
4 Thlr. von den verbleibenden 24 Thlen. aber nad dem Berhältniffe von 48 Thlr. zu 20 Thlr. an Mahl- 
und Schlachtftener- Bergätigung 10 Thlr. in Abzug zu bringen und nod 14 Thle. jährlih oder 1 Thlr. 
5 Sgr. monatlid fortzuerheben fein. 
Die Königlihe Regierung hat fehleunigft und erforderlihen Kalls nad Korrefpondenz mit den betref- 
fenden Ziruppenlommandos die Berechnungen über die Abfeung, beziehungsweife Forterhebung der gedachten 
Einlommenfteuer durch die Vorfigenden der Einfhägungs- Kommiffionen anlegen zu laffen, deren Yeltfegung 
zu bewirken und daflir zu forgen, daß die mobil qemadıten Dffiziere und Beamten, fowie die Militatrlafien, 
durch deren Vermittelung die Einziehung der Einlommenftener erfolgt, von dem Betrage der fortzuzahlenden 
Steuerguote in Kenntniß gefettt werden. 
Die Einlommenfteuerbeträge, deren Einziehung in der angeordneten Art fiftirt worden, find in einer 
demnächft hierher einzureihenden Nahmeifung Anfammen zu ftellen, welche den Namen, Wohnort und mili« 
tairifchen Dienftharalter des Offiziers 2c. fowie den Truppentheil und da bei der Veranlagung berüdfichtigte 
Nilitairdienfteinlommen ergiebt. 
Der Finanz Minifter. 
Sampbhaufen. 
An fänmtliche Königliche Regierungen (excl. Sigmaringen) und die Königliche Sinanz- Direktion in Hannover. 
Berlin, den 26. Yuli 1870. 
Abfchrift erhalten Em. Hochmohlgeboren zur Nahriht und gleihmäßigen Beachtung mit dem Auf- 
trage, die vorgedadhte Nachmeijung feiner Zeit hierher einzureihen und die betreffenden Offhsiere und Mili- 
tair- Beamten, fomwie Diilitairlafien von den getroffenen Anordnungen in Kenntniß zu fegen. 
Der Finanz Minifter. 
Samphbaufen. 
An den Königlihen Ober: und Geheimen Negierungsrath, Herrn Ruft, Hochmohlgeboren hier. 
IV. 10,621. 
wird hiermit befannt gemadtt. 
Kriegs-Minifterium Militair-Delonomie-Departement. 
v. Schmeling. Slogan. 
No. 76/8. M. 0. D. 1. 
 
	        
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