Beilage zu Nr. 14 de8 Armee-Berordnungs-Blattes.
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4. berichtigte Auflage.
Breis-Bergeihniß
von den zum Gebrauch für die Truppen britimmten, mit Litt. A. bezeichneten, im Formular-Magazin
der Königlichen Staatsdruderei vorräthigen Formularen.
Borbemerfung.
Die Beitellungen find an da8 Formular: Magazin der Söniglihen Staatsdruderei zu vichten und
darin bei jedem einzelnen Sormular die Fittera und die laufende Nummer diefer Preidlifte anzugeben, auch
gleich diejenigen Formulare zu bezeichnen, worliber eine befondere Koftenrehnung nöthig ift.
twaige Ausftellungen gegen die erfolgte Ausführung der Beitelungen, mögen N) diefelben auf die
gelieferten Sormulare velp: deren Unttaufch, oder auf die mitgetheilten Koften-Hechnungen beziehen, müffen inner-
balb acht Tagen nah Empfang der Sendung dem Kormular-Magazin bekannt gemacht werden, und können
Ipäter eingehende Reklamationen unter feinen Umftänden berüdfichtigt werden.
Dur die Verfügung de Königlichen Kriegs-Meinifteriumg vom 20. Sanuar 1865 (914/10. 64 A.1.)
(. Militair-Wochenblaft de 1865 Seite 37), ift namentlich) angeordnet, daß die Anzahl 25 das geringfte Quan-
hm bildet, in weldhem Gormulare überhaupt zu beziehen find, bei größeren Beftellungen aber die zu liefernde
Anzahl durch 25 theilbar fein muß, und daß von den refp. Truppentheilen nur einmal im Monat Beftellun-
gen erfolgen follen. Die StaatSdruderet ift gezwungen, auf die Beachtung diefer Beftinnmungen zu halten und
tann nur dann weniger al8 25 Stüd eines Sorumlard verabfolgen, wenn dieg Quantum den einjährigen Be-
darf überfteigt; die für foldhe Fälle zu af einen Anzahl muß aber dur 5 theilbar fein. Unter Stüd wer:
den ganze Bogen verftanden, auch wenn auf einen Bogen mehrere Eremplare des Formulars enthalten find;
gehört zu einem Formulare mehr alS ein ganzer Bogen, fo wird lediglich nady Stüdzahl gerechnet.
. In den von dem Deagazin auszutheilenden, von den Beitellern aber anmıtlid außzufertigenden
sormular--Beftelljchreiben ift die darin befindliche Preisrubrif nicht auszufüllen, e8 erfolgt died vielmehr von
der Staatödruderei. — Bei Berechnung der Soften werden halbe Pfennige und darüber für volle Pfennige,
und zwar für jede einzelne Kormular-Nunmmer abjchließend, angejegt; geringere Bruchpfennige dagegen ganz
außer Anjag gelaflen.
Die Staat8druderei trägt nad) der Belanntmahung vom 16. December 1869 (Armee-
Verordn. BL. ©. 228) keinerlei Borto oder fonftige Sradtkoften fürsirgenbmelde Sendungen an
lie refp. von ihr und find diefe daher ohne alle Ausnahme von den Beftellern zu übernehmen.
Direfte Geldjendungen an die Staatödruderei-ftaffe behufd Berichtigung der Koften für an Lruppen
teip. Militaiv-Behörden gelieferte Drudfacdhyen müffen möglichft unterbleiben; derartige der Staatsdruderei gebüh-
rende Beträge werden vielmehr zufolge der Cirtular-Berfligung des Königlichen Kriegd-Minifterii vom 30. April
1829 (Beilage 2 zum Reglement über das Kaflenmejen bei den Truppen) für Rechnung der Empfänger von
der Königlichen General-Vtilitair-Raffe eingezogen. Soldye fe, erfolgen nad) dem Scluffe jeden Ka-
Gr
Imder- Quartal. Mlacdhen unabmeisbare Umftände e8 erforderlih, dad Geld für empfangene Drudjachen
lofort zu berichtigen, fo ift die portofreic Benugung der PBoft-Anmeifungen für diejen Zwed zu empfehlen; e®
it aber dabei der Abjender, das Daium und die Nummer der diejleitigen Koften-Rechnung genau anzu
geben. Die Art der portofreien Koften-Berichtigung für an Civil- Behörden gelieferte Drudjahen bleibt denfelben
überlaflen. Bei Ausführung andermeiter Beitellungen wird der Betrag jofort durch Poft-VBorfhuß entnommen.
Geldfendungen Fünnen unter allen Umftänden aber nur bis zum Schluffe desjenigen Kalender-Quar-
tal3 angenonmen werden, in welchem die Lieferung der Drudjadhen erfolgt ift. Gelder oder Poit-Anweifun-
gen, in welchen die oben bemerkten Angaben fehlen oder weldhe nad dem betreffenden Duartalsfchluß ein:
gehen, werden dem Abfender auf feine Koften zurädgejchidt.
Für biefige Abnehmer ift da8 Magazin täglich mit Ausnahme der Sonntage und Feittage Vormittag?
von 9 Uhr bi8 Mittags 12 Uhr geöffnet.