Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierter Jahrgang (4)

  
— 1 — 
  
Snbalt der Formulare, 
Preis für 
500 | 25 
Stüd, 
Thle. Sr.BflSgr. Bi. 
  
186 
187 
103 
146 
152 
148 
149 
150 
  
  
Soldbücher für Unteroffiziere und Gemeine nad) der Verf. d. König. Kriegs- 
Minifterunns vom 7. April 1869 (Armee-Berordnungsblatt ©. 103) 
Coupondbogen dazu für 1 Jahr urihend On . 
Einlagebogen zu den Solpbüchern zur Fortfegung des Sormulars für die Taza- 
retb- Aufnahmen — ein Bogen reicht zur Ergänzung von 4 Bitchern 
aus. . . . . . . . . . . . . 
Sutterale zum Schuß der Solwbüdherr . . . . . . . . 
Abrehnungsbliher für die Manfchaften nad der Berfügung des Königlichen 
rieg8- Minifteriums vom 31. Januar 1862 (315,12. 61. A. 1) . 
Bemerkung. Nah der Verfügung d. Königl. Kriegs: Diinifteriums vom 
7. April 1869 (Armee = Beordmungöbiat Geite 103) fallen diefe Bücher 
big zur Aufräumung der biefigen Yeftände nur no von den Feftungs- 
Artillerie - Zruppentheilen und den Snvaliden » Inftituten benutt werden; 
diefe aber ihren Bedarf an Abrechnungs- Büchern ausfcließlich von der 
Staatsdruderei entnehmen. 
Einlagebogen zu den Abrechnungsbücder für die Mannichaften (Ritt. A. Nr. 146) 
. enthaltend die auß diefen Büchern fortgefallenen Eeiten 13—16 für 
die Mufterungs-Kontrolle der den Unteroffizieren und Stapitulanten 
verbleibenden fleinen Montirungsftüde. Der Bogen reiht zur Er- 
gänzung von vier Abrechnungsbüchern aus . . . 
Wegen inführung diefer Sormulare wird auf die Befanntmachung der 
Staatsdruderei vom 2. Mai 1866 — Militair- Wochenblatt de 1866 
Seite 143 — fomie auf die denfelben Gegenjtand betreffende Belannt- 
mahung des Könlglihen Kriegs: Minifteriums vom 17. YAuguft 1866 — 
Militair-Wochenblatt de 1866 Seite 335 — Bezug genommen. 
National-Fifte für die Pferde nah Echema 1 aus den Yeitimmungen betreffend 
die Kommandirung der Offiziere zc. zum Militair:Reit-Inftitut vom 
3. September 1867 ınit zehn Theilungen pro Bogenfeite, Zitelbogen 
Dedgl.,, Einlagebogen 20 
Nationale für die Pferde, nach demfelben Schema, 2 Stüd pro Bogen 
  
Außer dem fommen zur Berwendung: 
1. Aus dem Neglement für die Triedens-Tazarethe de 1852. 
Gefchäfts- oder Korreipondenz-Sournal auf Soncept:Papier nad) Beilage R. R. 
mit zehn Theilungen pro Bogenfeite . . . . . . 
Bemerkung. Auf Verlangen wird der Einband des Tournal8 beforgt; die 
Kam richten fi) nach der gleich bei der Beftellung zu beftinnmenden Aus- 
attung. 
Sazaretb-Scheine, 4 Stüd pro Bogen . er 0. Beilage D. 
Liquidation über Kommunal-Steuer-Zufhlag für fonfumirtes Sleifh, melcder 
nad) der Allerhöcften SKabinetSordre vom 12. Auguft 1824 an die 
Truppen und Militair-Adminiftrationen zuridzugewähren if, 2 Stüd 
pro Bogen . . . . . . oo. 
  
5 | 15 — 
4|10|— 
  
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4 | 20 — 
  
  
  
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