Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierter Jahrgang (4)

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Nr. 163. 
Ginreigung von Ehargen- Beförderungs- Borjlägen wahrend des mobilen Verbaltniffes Der Armee. 
Un eine beftimmtere Norm dafür feftauftellen, in welchen Grenzen die Truppentheile während des mobilen 
Berbältniffes zu Chargen-Beförderungs- orjhlägen berechtigt find, beftimme Ich hierdurch Nachftehendes: Als 
allgemeiner Anhalt gilt — wie dieß bereits im Mobilmahungsplan ausgefproden worden ift — die friedene- 
Rang-Fifte Die für die Dauer des mobilen Berhältniffes in andere mobile Stellen oder zu den Randiwehr-, 
oder zu den Erfag-Truppen Übergetretenen Offiziere werden ald nod in der Triedens-Rang-Fifte ihrer Trap- 
entheile befindlicy betradhtet, während die A la suite der Truppentheile ftehenden oder die denfelben aggregirten 
ffiziere — gleichviel, ob fie fi jet im Dienft bei den Truppentheilen oder in anderen Stellen befinden — 
auf die Feftftelung der Balanzen in der Friedend-Rang-Tifte und auf die gegenwärtige Vorfchlags-Berechtigung 
der Truppentbeile nicht in Anrehnung fommen. Beförderungs-Borjchläge für Tandwehr- und Referve:-Offi- 
ziere dürfen analog dem Friedens » Berhältniß dann eingereicht werden, wenn diefelben nad den im Trieden 
geltenden Grundfägen durd da Apancement der betrefenden Liniens Regimenter gerechtfertigt find; bei den 
formirten Randwehr-Regimentern ift hierfür gleichzeitig aber die Anciennetät innerhalb de XTruppentheils 
und des Etats maßgebend. 
Zu Stab8-Dffizieren dürfen Landwehr-DOffiziere nur dann vorgefchlagen werden, wenn fie ein Gefedt 
mitgemadht haben. Hinfihtlich der für die Dauer des mobilen Verhältniffes realtivirten Offiziere außer 
Dienften oder zur Dispofition ift jede Chargen» Beförderung lediglich als ein Ausnahmefall anzufehen, und 
behalte Ih Mir für jeden derartigen al, welder für begründet genug eradıtet wird, um zu Meiner Ent 
Iheibung gebradht zu werden, die Beftimmung vor. Bei Delörberunge » Borfchlägen zum Offizier — welde 
Ih zun äh nit Äritte an den Etat binden will — ift jeded Mal anzugeben, ob die erforderlichen Stellen 
in den Etats offen find, oder nit. Im Betreff der jegt bei einer größeren Zahl von ‚eruppentheilen nod 
zu Meiner Dispofition offenen Stellen, ift Meine Beftimmung über das Zugehen berfelben abzuwarten, 
Das Kriegs-Minifterium hat diefe Beftimmung der Armee belannt zu madıen. 
H. DO. Saarbräden, den 9. Auguft 1870. 
Wilhelm. 
An das Kriegs Minifterium. v. Roon. 
Berlin, den 15. Auguft 1870. 
Borftehende Allerhöchfte Kabinets-Drdre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebradtt. 
Kriegs-Minifterium. 
In Bertretung 
RKlop. 
No, 465/8. A. I. a. M. 
  
Nr. 164. 
Benadrigtigung der PoR-Anflalten Seitens der Truppen beim Wediel der Standorte, reip. beim 
Hebertritt in einen anderen Truppenberband. 
Berlin, den 23. YUugnft 1870. 
Seitens des General» Boft-Amts des Norddeutihen Bundes ift Folgendes zur Sprache gebracht worden: 
Bei der jet häufig ftattfindenden Verlegung von Landwehr» Befagungs» Erjag- 2. Truppen nad) 
neuen Standorten beziehungsweife bei Einverleibung folder Iruppentheile in den Verband mobiler Diviflonen 
sc. unterlaffen die Kommando Behörden faft immer, der Voft- Verwaltung den neuen Standort, Diviflond 
Verband ac. mitzutheilen. 
Es entftehen hierdurh für die Poft- Anftalten Seife! und Berlegenheiten, wohin die Sendungen 
an die abgerüdten Zruppentheile zu leiten find. Die Fälle find eingetreten, daß tcog aller Bemühungen 
der Poftverwaltung der Aufenthalt einzelner Truppentheile nicht mehr hat ermittelt werden können und daß 
in Folge defjen die Sendungen während längerer Friften, zuweilen Wochen lang, unabfendbar bei den Pofl- 
anftalten lagern. Ein derartiger Zuftand droht nicht nur durch die Berzögernng der Dienft-Storrefpondenz die
	        
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