Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierter Jahrgang (4)

— 1 — 
riet ur 9) Die Wallmeifter find der Militair-Wittwen»Penfiond-Anftalt beizutreten verpflichtet, und zwar, iwenn fie 
mann zur Zeit der Anftellung bereits verheirathet find, in erften Aufnahmetermin (1. ISanuar oder 1. Juli) 
. nah der Anftellung, und wenn fie fih) nad erfolgter Anftellung verheirathen, im erften Aufnahmetermin 
Pen nah Schließung des Ehebundes. 
aubung. 10) Der Plag-Ingenieur oder Feftunge-Bau-Direltor oder der denfelben vertretende Ingenieur-Offizier Tann 
Wallmeifter auf 14 Tage, und der Kommandant (Gouverneur beziehungsweife Yeltungs-Infpelteuc) nad) 
Maßgabe der Allerhödjiten Kabinets-DOrdre vom 2. Upril 1868 beurlauben, wenn binfihtlich der Zuläf- 
figleit des Urlaubs und einer Loftenfreien Vertretung feinerlei Bedenken obmwalten. Anderenfalls ıft die 
hauen des Urlaubs ohne NRüdfiht auf deifen Zeitdauer beim Allgemeinen KriegssiDepartement 
nadhzufuhen. 
In Betreff der Gehalts-Kompetenzen finden die durch das Reglement Über die Geldverpflegung 
der Truppen im trieden für die Offiziere 2c. gegebenen bezüglichen Betimmungen Anwendung. Wegen 
eines event. Gehaltsahzuges fiehe Poj. 6. 
ienftreifen, 11) Dienftreifen der Wallmeifter werden nur vom Allgemeinen Sriegss‘Departement angeordnet und e8 iwer- 
tfegungen. den dann die Neifeloften und Tagegelder nad) Maßgabe des Keifekoften-Hegulativg vom 28. Dezember 
1848 und den dazu gegebenen Erläuterungen gewährt. Bei Berfegungen tritt noch die r quletiomäßige 
Umzugs-Entfhädigung hinzu. Auf die hargenmäßigen Keifeloften, Tagegelder und Umzuge- utfhädigun 
haben auch diejenigen Exrfpeltanten Anfprud, welde bei ihrer Einberufung in den Walmeifterdienft fd 
im altiven Diilitairdienfte befinden. Befindet fih der einberufene Exrfpeltant nicht mehr im aktiven Milis 
tairdienft und werden vom Allgemeinen Sriegs» Departement demjelben ausnahmsmeife die hargenmäßigen 
" Reifeloften, Tagegelder und Umzuge-Entfädigung bewilligt, fo gilt der Ort, an weldem.der Erfpeltant 
zur Zeit der Einberufnng feinen Wohnfig bat, als Garnifonort. 
Krankpeitt- 12) Erkranlte Wallmeifter haben die Berechtigung der freien ärztlihen Behandlung durh die von Amts 
fälee  megen hierzu verpflichteten Militairärzte, auch erhalten fie für ich und ibre Yamilien — Kinder bis zum 
zurüdgelegten 14. Lebensjahre — den Bedarf an Arzneien, Berbandmitteln, Bruhbändern zc. anf Koften 
des Abfchnitts II. A. Tit. XVII. des Teftungs-Dotirungsfonds oder, mo ein folher nit eriftirt, auf 
Koften des Tit. II. des extraordinairen Fortifilations-Baufonds nach den sub III. 1 bi8 6 des Triegs- 
minifteriellen Circularfchreibens von 10. Ditober 1828 aufgeftellten Grundfägen. 
Tinden Wallmeifter im Militair-Razareth Aufnahme, fo haben fie aus ihrem unverkürzt zu em- 
pfangenden Einlommen den für Belöftigung, Wäfche, Yeuerung und Erleuchtung auf 7 Sgr. pro Tag 
feftgeiegten DurhfchnittsfoftensBetrag an die Razarethlaffe zu entrichten. Leptere empfängt für Arznei 
pro Mann uud Tag 1 Gyr. aus der Sefungs Dotirungstaffe, weldhe den Betrag beim Abfchnitt IL 
A. Tit. XVII. verrechnet. 
Befuhen WVallmeifter auf militairäztlihe Verordnung Heilquellen, jo beziehen diejelben während 
der Kurzeit ihr Einfommen unverlürzt fort und erhalten don der Korps-Intendantur auf Antrag der 
Kommandantur (de8 Gouvernements beziehungsmweife der Fellungs-Infpeltion) eine nad) Maßgabe des 
Erlafjes vom 30. Dezember 1867 bemeffene Reifeloften-Bergütigung von 3 Spr. 6 Pf. pro. Meile Eijen- 
bahn und von 6 Sgr. 6 Pf. pro Meile Landweg zur Reife nad) dem Kurorte und zur NRüdlchr in die 
Garnifon angemiefen. ' 
Zur Befhaffung eines wohnlihen Unterlommens am Kurorte und zur Dedung der Mebrkoften, 
melde die Tebensweile am Kurorte gegen die am ©arnifon-Orte mit fi führt, gewährt auf Antrag der 
Kommandantur (ded Gouvernements beziehungsweije der Feltungs-Infpeltion) das Allgemeine Kriegs» 
Departement eine mäßige Beihälfe. 
Ausgaben, welche dem Wallmeifter dadurch ermadhfen, daß ihm am Surorte bei Badeluren Brun«- 
nen, Molten zc. und bei Brunnenkturen Bäder, Medilamente zc. ärztlich verordnet worden find und ihm 
nicht unentgeldlich haben verabfolgt begiehungemeife geftattet werden können, werden auf Grund quittirter 
Rechnungen der Bades Direktion, des Badearztes ıc. auf den Abjchnitt II. A. Tit. XVII. des Dotirungs- 
fonds refp. Tit. I. des ertraordinairen Yortifilations-Baufonds übernommen. 
Tobesfäle. 13) Stirbt ein Wallmeifter, fo kommen hinfichtlich der Snadenbemwilligungen für die Hinterbliebenen die in 
dem Neglement Über die Geldverpflegung der Truppen im Frieden enthaltenen VBeftiinmungen wegen der 
Schaltszahlungen in Sterbefällen der Offiziere und Militairärzte iu Anwendung. 
Wenn Wallmeifter ermeislich in Dürftigfeit fterben, fo trägt der Feftungsbausondse — Abjchnitt 
IL. A. Tit. XVIII. des Dotirungs- oder Tit. II. des ertraordinairen Fortifitationsbau- fonds — auß> 
nahmsweife die Beerdigungstoften. Für die Höhe der Beerdigungstoften find die 8S. 358 und folgende 
des Pazareth-Reglements vom 5. Yuli 1852 maßgebend.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.