—
Diefe Beftimmung wird hierdurd dahin abgeändert, daß in dem 8. 20 des Regulativs an die Stelle
des 8. Dienftjahres von jet ab das 6. Dienftjahr tritt.
Demgemäß ift jeder Jäger, welder von jegt ab im das PVerhältni der Refernejäger de Halli A. I.
eintritt, fhom im Laufe des 6. Dienftjahres verpflichtet, fih bei einer der Königlichen Fr terımgew over bei
der Königlihen Finanz» Direktion zu Hannover oder der Königlihen Hoflammer, unter Borlegung der im
5 20 bezeichneten Dienftpapiere, anzumelden, wodurd er fi zu forftliher Beihäftigung in dem Bezirke der
ehörde, bei welcher er fi gemeldet hat, zur Dispofition ftellt.
Wird die Anmeldung vor Ablanr des 6. Dienftjahres nicht bewirkt, fo hat diefe Berfäumniß die
Entlaffung aus der Jägerflaffe A. I. zur folge, e8 kann aber in foldem Falle der Uebertritt zur Klaffe A. II.
von der Königlichen Infpektion der Jäger geftattet werden.
Der Finanz Minifter. Der Rriegs-Minifter.
Im Uuftrage
Sampbaufen. DQuedenfeldt.
FM. II. b. 18611. 8. M. 5011, A. LT.
Nr. 241.
Gewährung der Tagegelder an die nah dem Kriegsihauplag entfendeten immobilen Offiziere,
ewährung Beamten und Werlonen des Zeus N hung sban Eefens Mi
Berlin, den 3. Dezember 1870.
&; wird hierdurdh Nachftehendes beftimmt:
Die nad) dem Kriegsfchauplag entfendeten immobilen Offiziere, Beamten, Zeugfeldwebel, Zeugfer-
eanten, Beugbaus- Düchienmacher und MWallmeifter, audy die als lettere Dienfte enden MWallmeifter-&r-
Ppetanten haben Anfpruh anf Quartier- und Teldverpflegung. Daneben beziehen fie daß regulätivmäßige
agegeld.
ar Wo die Yeld-Mundportion in natura nit gewährt werden Tann, erhalten die VBetreffenden neben
dem Togegelbe die zuftändige Geldvergätigung (8$. 21 und 22 des Reglements über die Natural-Berpfle-
ung im Sriege.)
Bra In Fällen, in welden die Gewährung von Duartier nicht angängig ift, tritt, unter Wegfall der
Berpflegung refp. der Geldvergütigung die Zahlung der doppelten Zagegelder ein.
Auf diejenigen Offiziere 2c., welden die doppelten Zagegelder früher bewilligt worden find, finden
die vorftehenden Teftfegungen vom 1. Dezember c. ab gleichfalls Anwendung.
Kriegs-Minifterium.
rn Vertretung
Kloß.
No. 1350/11. 70. M. 0.D. 3.
& ir 242, 1871
rfat-Geihaft yro .
ap. Bejääft y Berlin, den 8. Dezember 1870.
Mit Bezug auf den Erlaß vom 1. November cr. (B. K. A 11. 736. K. M. 1107/10. A. I. a. Armee
Berordnungs- Blatt Seite 156) wird hierdurd der Beginn des Kreis: Erfag- Gefchäfts für das Yahr 1871
allgemein auf den 2. Januar 1871 feftgefegt.
Das Erfag-Gefhäft ift nad den Vorfchriften der Militair-Erfag-Inftrultion für den Norddeutfchen
Bund vom 26. März 1868 und den inzwilchen ergangenen ergänzenden oder abändernden Verfügungen zu
erledigen. Dabei find jedoch die nachfolgenden, durch den früheren Termin, fowie durch den mobilen Zuftend
der Armee bedingten Beltimmungen zu beadten: