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Tr. 23.
Beförderung don Militairperjonen anf der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eifenbahn
Berlin, den 3. Februar 1870
Die Beförderung derjenigen Militairperfonen, melde niht mit Reguifitionsfcheinen verfehen find und daher
da Fahrgeld fofort zu bezahlen haben, erfolgt auf der Berlin. Potsdam Magdeburger Eifenbagn fortan in
nachftehender Weije:
1) Die in Uniform reifenden Militairperfonen vom eldwebel abwärts, fowie die bereits eingekleideten
Zöglinge der Kadetten- Anftalten erhalten ohne jede weitere Legitimation gegen Erlegung von 1 GSgr.
pro Meile Fabrbillets von der Billettafle.
2) Die niht uniformirten Militairperfonen haben forohl bei Löfung der Billets, ald au den betref-
fenden Yahrbeanıten ihre Regitimationd- Papiere vorzuzeigen.
3) Im Lolalverkehr zwifchen Berlin und Potsdam find, fofern auf die Preisermäßigung von 1 Sgr. Anfprud
u erheben ift, die Legitimationspapiere eine Stunde vor Yagang des Zuges dem Bahnhofs - Borftande
Bepufe Ausfertigung eines Legitimationsfheins vorzulegen. Nur gegen Hingabe diejes Scheines ertheilt
die Billerlafje Billet8 zu 1 Sgr. pro Meile
Können diefe Förmlichleiten nicht beachtet werden, fo wird nah 1 und 2 verfahren, alddann ift aber
eine Paufhvergütung von 5 Sgr. zu zahlen,
Kriegs-Minifterium. Militair-Delonomie-Departeinent.
v. Stofd. Geride.
No. 557/1. M. O.D. 3.
Ir. 24.
Beiäwerden über die Beichaffenheit der an die Truppen im Jahre 1869 bverabreidten Naturalien.
Berlin, den 5. Februar 1870,
Mac den in Gemäßheit des 8. 156 des Neglements über die Naturalverpflegung der Truppen im fsrieden
dem Kriegs -Minifterium zugegangenen Berichten der Königlihen General: Kommandos find im Yahre 1869
im Ganzen 22 Befchiwerden über die Beichaffenheit der au die Truppen derausgabten Naturalien erhoben
worden, und zwar:
beim 1. Armee-Slorpe 3,
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zufammen 22.
Bon diefen Befchwerden find bei der Tommiflarifchen. Unterfuhung 8 gegen die Truppen entfchieden
13 aber für ganz und 1 für theilweije begrändet eradtet.
In allen den fällen, in welden die gemadten Ausftelungen al& gerechtfertigt anerkannt worden
find, ift theils in gutem Material, theil8 in Gelde fofort Erfag geleiltet.
Die Korps» Intendanturen haben die betreffenden Xieferanten auf die genaue Innehaltung der Ion-
traltli übernommenen Berpflihtungen ernftlid) vermiefen, in 2 Yällen gegen diefelben Sonventional-Strafen
verhängt, in 2 Fällen aud die abgejdloffenen Verträge gelöft und die Tieferung für Nedhnung der bezüg-
lihen Unternehmer andermeit vergeben.
Ein Magazin - Rendant, welher fih die Berausgabung mangelhaften Naturals hat zu Schulden
lommen laffen, ift im Disziplinar-Wege mit Verfegung und Zragung der Koften beftraft worden.
Dies wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebradt
Kriegs-Minifterium. Militair-Delonomie-Departement.
v. Stofd. Koellner.
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No. 119/2. 0. 0.D. 2.