Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierter Jahrgang (4)

— AN. — 
Tr. 23. 
Beförderung don Militairperjonen anf der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eifenbahn 
Berlin, den 3. Februar 1870 
Die Beförderung derjenigen Militairperfonen, melde niht mit Reguifitionsfcheinen verfehen find und daher 
da Fahrgeld fofort zu bezahlen haben, erfolgt auf der Berlin. Potsdam Magdeburger Eifenbagn fortan in 
nachftehender Weije: 
1) Die in Uniform reifenden Militairperfonen vom eldwebel abwärts, fowie die bereits eingekleideten 
Zöglinge der Kadetten- Anftalten erhalten ohne jede weitere Legitimation gegen Erlegung von 1 GSgr. 
pro Meile Fabrbillets von der Billettafle. 
2) Die niht uniformirten Militairperfonen haben forohl bei Löfung der Billets, ald au den betref- 
fenden Yahrbeanıten ihre Regitimationd- Papiere vorzuzeigen. 
3) Im Lolalverkehr zwifchen Berlin und Potsdam find, fofern auf die Preisermäßigung von 1 Sgr. Anfprud 
u erheben ift, die Legitimationspapiere eine Stunde vor Yagang des Zuges dem Bahnhofs - Borftande 
Bepufe Ausfertigung eines Legitimationsfheins vorzulegen. Nur gegen Hingabe diejes Scheines ertheilt 
die Billerlafje Billet8 zu 1 Sgr. pro Meile 
Können diefe Förmlichleiten nicht beachtet werden, fo wird nah 1 und 2 verfahren, alddann ift aber 
eine Paufhvergütung von 5 Sgr. zu zahlen, 
Kriegs-Minifterium. Militair-Delonomie-Departeinent. 
v. Stofd. Geride. 
No. 557/1. M. O.D. 3. 
  
Ir. 24. 
Beiäwerden über die Beichaffenheit der an die Truppen im Jahre 1869 bverabreidten Naturalien. 
Berlin, den 5. Februar 1870, 
Mac den in Gemäßheit des 8. 156 des Neglements über die Naturalverpflegung der Truppen im fsrieden 
dem Kriegs -Minifterium zugegangenen Berichten der Königlihen General: Kommandos find im Yahre 1869 
im Ganzen 22 Befchiwerden über die Beichaffenheit der au die Truppen derausgabten Naturalien erhoben 
worden, und zwar: 
beim 1. Armee-Slorpe 3, 
3 . 5 
10 
11 
u u aM 
HMOSD@NNE 
ua 9 u 4% 
nn 
zufammen 22. 
Bon diefen Befchwerden find bei der Tommiflarifchen. Unterfuhung 8 gegen die Truppen entfchieden 
13 aber für ganz und 1 für theilweije begrändet eradtet. 
In allen den fällen, in welden die gemadten Ausftelungen al& gerechtfertigt anerkannt worden 
find, ift theils in gutem Material, theil8 in Gelde fofort Erfag geleiltet. 
Die Korps» Intendanturen haben die betreffenden Xieferanten auf die genaue Innehaltung der Ion- 
traltli übernommenen Berpflihtungen ernftlid) vermiefen, in 2 Yällen gegen diefelben Sonventional-Strafen 
verhängt, in 2 Fällen aud die abgejdloffenen Verträge gelöft und die Tieferung für Nedhnung der bezüg- 
lihen Unternehmer andermeit vergeben. 
Ein Magazin - Rendant, welher fih die Berausgabung mangelhaften Naturals hat zu Schulden 
lommen laffen, ift im Disziplinar-Wege mit Verfegung und Zragung der Koften beftraft worden. 
Dies wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebradt 
Kriegs-Minifterium. Militair-Delonomie-Departement. 
v. Stofd. Koellner. 
’ 
No. 119/2. 0. 0.D. 2. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.