Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierter Jahrgang (4)

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Tr. 28. 
Nniform der Marine-Kerzte. Ä 
Berlin, den 16. Februar 1870. 
Seine Majeftät der König haben zu beflimmen geruht, daß die Aerzte der Marine ihre bisherige Uniform 
beibehalten, daß jedodh, in Stelle der biäherigen blauen Tuchfelder in den Epauletten und des darin befind- 
Iihen goldenen Anters, Felder von blauem Samınet mit dem goldenen YAeotulapftabe und, in Stelle der 
bisherigen Achfelftüde, die Teld-Achfelftüde des Sanitäts-Korps getrageh werden follen. 
Ferner ift im Anjchluffe an diefe Allerhöcfte Beftimmung, von Seiner Erellenz dem Herm Kriegs- 
und Marines Minifter angeordnet worden, daß die Dearine- Unterärzte fowie die einjährig freimilligen Werzte 
der Marine, mit Ausnahme ded Mantels, die, für die übrigen DlarinesAerzte vorgefchriebenen Uniformftüde 
zu tragen haben, mit der Abmweihhung jedodh, daß, an Stelle der Epauletten anf dem rad und an Gtelle 
der Acdhfelftücde auf dent Weberrode und der Jade, auf diefen jämmtlichen Kleidungsftüden die, fir die Unter» 
ärzte, beziehungsmeife einjährig freiwilligen Aerzte, der Armee vorgefchriebenen, Adjelllappen von dunkelblauem 
Tuhe mit filberner Einfaffungstreffe und einem goldenen Aeslulapftabe rejp. mit der fchmarzsweiß mwollenen 
Einfaffungsfhnur anzulegen find. 
Dies wird Bierdurd zur allgemeinen Senntniß gebradt. 
Marine-Minifterium. 
No. 1599. IV, Jadhmann. 
Nr. 29 Ä 
Einberufung der im Landwehr-Bataillond-Stabsquartier wohnhaften Heerespflidtigen. 
Berlin, den 15. ehruar 1870. 
Damit niht den im Landmehr-Bataillond- Stabsquartier wohnhaften, zur Ableiftung ihrer Militairpflicht 
einberufenen und demnädft einzeln zu den Truppentheilen zu entfendenden Beerespflidtigen unnöthigermeife 
die Kompetenzen für einen Liegetag ($. 23 des Neglenients Über Verpflegung der Nekruten 2c.) gewährt zu 
werden brauden, find diefelben in der Megel exit für den Kag des Abmarfches zum Zruppentheil und nur, 
wenn befondere Umftände e8 erheifhen, zun Zage zuvor einzubeordern. 
Kriegs: Vtinifterium. 
No. 101/2. 70. M.O.D.3. v. Roon. 
Nr. 30. 
Bergütigungsfäbe für Milttair-Transporte auf den zum Norddentichen Eifenbahn-Verbande gehörigen 
Bahnen. 
Berlin, den 8. Februar 1870. 
Die in den Verträgen mit den in Beilage zu Nr. 20 des Milttair-Wocenblattes vom 19. Mai 1866 
enannten Verwaltungen des Norddeutfhen Kifenbahn- Verbandes feftgeftellten Süße haben nur nod für die 
öln» Mindener und Magdeburg -Leipziger Bahn Gültigkeit. Für die Streden der Hannoverfhen, Braun 
fhweigifhen, DagdeburgsHalberftädter und Berlins Potsdam: Magdeburger Bahn fommen ftatt der vorgedaditen 
Tahrpreife die auf den Staatsbahnen geltenden Säge feit Dezember v. 3. fowohl im Lolals-Berlehr als au 
im Berlchr des Norddeutihen Kifenbahn-Berbandes in Anmendung. 
Die der Fahrgeld-Berehnung für die zulegt gedadten Bahnen zu Örunde zu legenden Entfernungen 
ergeben fih aus den anliegenden Meilenzeigern. 
Yür die Übrigen VBerbandsbahnen bleiben die bisherigen Meilenzeiger maßgebend. 
Kriegs-Minifterium. Milttair-Defonomie-Departement. 
  
  
No. 59/2. 70. M. 0.D. 3. dv. Stofd. Geride. 
Meilenzeiger 
a. Bannoverfde Stantsbahn. Hannover-Beine . 2 0 2 200. 48 Meilen 
(In Hannoverfhen Meilen.) . Üchlle „2. 2.00. 068 = 
1. Strede Hannover-Braunfhmeig. .- BDraunfhweig . . . .... 82 = 
Hannover-Misburg een 1,1 Meilen 2. Strede Lehrte-Harburg. 
. echte 2 2 0000. 23 6° Lehrte Burgdorf . oo 2 0 0 0 0. 11 Meilen 
s  Hämderwald . . 2.2.0858 ° »  Chleröhaufen . oo 0 2 00 28
	        
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