6) Bei den Infanterie-Regimentern des 3., 4., 5. und 6. Urmee-Korps, erclufive des Schleswig.Hol-
fteinfen Füftlier- Regiments Nr. 86, haben nad Unordnung der General: Kommandos im Monat
Mai oder Juni Neferven bie zur Stärke von 160 Köpfen per Bataillon auf die Dauer von 14
Tagen zu Üben. Ingleihen find nad) nähererer Beftimmung der Infpektion der Fäger und Schügen,
bei dem Rheinifhen Yäger-Bataillon Wr. 8 und Heifiihen Yäger-Bataillon Nr. 11, die im Bezirk
des 11. ArmeesKorps vorhandenen, nody nicht bei einem preußiihen Yägerbataillon geübten Mann
fhaften des Beurlaubtenftande® der vormals Heifiihen und Naffauifhen Jäger» Bataillone bi8 zu
einer Darimalftärte von 150 Köpfen per Bataillon, ferner bei dem Garde- Jäger: und Garde-Schügen-
bataillon je 50, bei jedem der Provinzial-FägersBataillone Nr. 1 biß 7 dagegen 100 Mann aus dem
Beurlaubtenftande während eines Zeitraums von vier Wochen zur Uebung einzuziehen. Endlich
haben bei den Truppentheilen der yeld- und Yeftungs-Artillerie, fowie bei den Pionier» und Train»
bataillonen des 3., 4., 5. und 6. Armee-orps, während eines Zeitraums von 14 Tagen Einziehun-
gen von Nejerven zu Uebungszmeden bis zur Stärke von 30 Köpfen per ußbatterie, 20 Köpfen per
reitende Batterie und Yellungs.Sompagnie und 160 Köpfen per Pionier- und Zrainbataillon flatt-
zufinden. Der Zeitpunkt diefer Uebungen, fomwie die näheren Modalitäten derfelben, find von der
Seneral-Infpektion der Artillerie rejp. des Ingenieur-Forps und der Feftungen, fowie von der Train»
Snfpeltion, zu beftimmen.
T) Die Bataillone des Iten und 2ten Barde: Landwehr Regiments, fowie die Provinzial: Landwehr-Ba-
taillone des Iten und 2ten Armee-Korps haben auf die Dauer von adht Tagen in den Landmehr-
Bataillons-Stab8-Ouartieren Uebungen abzuhalten. Zu diefen, nah dem Ermefien der General.
Kommandos im Monat Mai oder Juni, in je zwei Kompagnien abzuhaltenden Webungen find pro
Bataillon 250 Köpfe ercluftve Stamm heranzuziehen.
8) Beim Iten, 2ten, 5ten und Gten Armee-Forps haben Uebungen der im Sranlenträger-Dienft ausge:
bildeten Referve-Drannjchaften in der Stärke von einem Sanitäts:Detahement per Yımer-Rorps auf
die Dauer von 16 Tagen ftattzufinden. Diefe Uebungen follen 6 Tage vor Beginn der alljährlich
beim ZrainBataillon abzuhaltenden 1Otägigen practiigen Uebung der Mannfchaften des Dienftftan-
des ihren Anfang nehmen.
9) Dffigiere und Offizieraspiranten des DBeurlaubtenitandes find nah Maßgabe der bezäglicden Felt«
fegungen der Verordnung, betreffend die Berhältnille der Dffiziere des Beurlaubtenitandes vom
4. Juli 1868 zu Uebungen bei Zruppentheilen der Linie heranzuziehen. Eine Anrechnung auf den
Etat hat jedoh nicht flattzufinden.
Berlin, den 3. März 1870.
Wilhelm.
An das Kriegs-Minifterium. v. Roon.
Berlin, den 14. März 1870.
Borftehende Allerhöchfte Kabinets-Drdre wird hierdurd zur Kenntniß der Armee gebradt und gleich»
zeitig bemerft, refp. beftimmt:
1. ad. 2. Die Borfchläge Über Zeit und Ort der großen Herbfl-Uebungen find dem Kriegs. Minifte-
rium bis zum 10. Mai d. 9. einzureichen.
ie zur Dedung des Ausjalls an der Etatöftärke der an den qu. Uebungen theilnehmenden Trup,
pentheile einzuziehenden Keferviften find derart eingubeorbern, daß fie feh® Tage vor dem Beginn des Re,
en zeräirend, refp. vor dem Ausmarfch der Truppen zu dem größeren Uebungen aus ihren Garnifonen
eintreffen.
Bezüglich der Bezirke, aus denen die bezeichneten Truppen zu fompletiren find, wird an die betrch-
fenden General: Kommandos befonders verfügt werden.
ad 3. Bon den ZTrain-Bataillonen ift nicht mehr als die Hälfte des etatsmäßigen Pferdebeftandes
und eine entjprehende Anzahl von Mannfchaften zu den Divifiond-Uebungen heranzuziehen.
ad 6. Hinfihtlid) Auswahl zc. der zur Uebung zu beordernden Rejerviften wird auf die 88. 50
und 52 bi8 54 der Verordnung, betreffend die Drganifation der Landwehr-Behörden und die Dienftverhält«
niffe der Dannfchaften des Beurlaubteuftandes vom 5. September 1867, Bezug genommen.
An Uebungs- Munition werden 15 Zündnadel:Patronen und 10 Zündnadel:Plag-Patronen, an Scei-
bengeldern Fa Silbergrofchen pro Kopf der eingezogenen Infanterie und Pionier-Rejerven gewährt.
ad 7. Die Spezial-Beftimmungen binfihtlich der Uebungen der Landwehr-Infanterie find im Sinne
der 88. 52 bis 55 der vorallegirten Verordnung zu treffen.