Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierter Jahrgang (4)

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Wegen Ueberweifung des Bedarfs an Waffen haben fich die Randwehr-Bezirks-Kommandos mit den 
betreffenden Artillerie Depots in Verbindung zu fegen, melden bezüglidhe Weifung zugeben wird. 
An Vebungs» Munition und Sceibengeldern werden der Landwehr diefetben Sätße bewilligt, wie 
jolde ad 6 für die Uebungen der Referven feitgefegt worden find. 
11. Die vorgefchriebenen Entwürfe zu den diesjährigen Herbft-Uchungen, einfchließlid derjenigen 
zu den großen Herbft-Uebungen, find — womöglid in Verbindung mit den bezüglicen Koften» Anfclägen, 
von deren fertigitellung die Abjendung der Mandver- Entwürfe event. jedoch nicht abhängig zu maden ift — 
bis jpäteftens zum 15. Juni an das Kriegs-Minifterium einzureichen. 
In den Koften-Anfhlägen find diejenigen Manöverloften befonders erfihtlich zu machen, welde ent. 
fteben mwärden, wenn den Zruppen, wie in den legten Jahren gejchehen, ausnahmsmeife wieder auf die ganze 
Dauer der Divifions-Webungen die große Biktualienportion bewilligt werden follte. 
Bei Aufftellung der Entwürfe ift, infoweit nicht befondere Gründe dies nothiwendig erfcheinen laffen, 
bon der Anfegung eined NRuhetages nad beendetem Manöver abzufehen. 
II. Die General»Ronımandos derjenigen Armee» Korps, bei welhen Uebungen von Referve- und 
Landioehr-Mannichaften angeordnet find, haben bis zum 15. Oktober zu berichten, ob, refp. zu melden Be: 
merlungen jene Ücbungen Beranlaffung gegeben haben. 
Kriegs: Diinifterium. 
v. Roon. 
No. 230/3. A. I. a. 
  
Nr. 37. 
Beförderung zu Interoffileren der dem Stande der Gemeinen augehörenden Mannfgaften des Be- 
urlaubtenftandes, welhe fih zur Berwendung im fFeld-Magazindienkt ‚geeignet gezeigt haben. 
Berlin, den 27. Yebruar 1870. 
die dem Stande der Gemeinen angehörenden Dlannfchaften des Beurlanbteuftandes, welhe in Gemäßheit 
der Allerhödhften Kabinet8:-Drdre vom 9. März vd. 9. refp. des dieffeitigen Erlaffes vom 18. deflelben Wo- 
nats und Jahres (No. 407/3. M. D. D. 2,) Behufs Verwendung im fyeld-Magazindienft, eine fehömwödent- 
lihe Uebung bei den Proviantämtern durdgemadht und fich bei guter Führung Ahr beregten Zmwed geeignet 
gezeigt haben, lönnen auf den Antrag der Korps-Intendantur durd die Randwehr-Bezirks-Konımandos, — 
fomweit diefe Mannjcaften der Garde angehören durd die Garde-Randmwehr-Bataillone — zu Unteroffizieren 
befördert werden. 
Kriegs: Minifterium. 
v. Roon. 
No. 1932. A. La. 
  
Nr. 38, 
Borfäriften über das Berfahren bei Befegung der Gemeinde- und Inftituten-Forftbeamten-Stellen. 
Berlin den 4. Februar 1870. 
MWerfhiedene Sroeifel, welhe in neuerer Zeit bei Anmendung der durd unferen Girkular- Erlaß vom 25. 
April 1865 ertheilten Vorfchriften über das Berfahren bei Befegung der Yemeinde- und Inftituten- Forft- 
beamteneStellen bervorgetreten find, machen es erforderlich, einzelnen Beftimmungen diefes Erlaffes Erläute- 
rungen und Ergänzungen hinzuzufügen. Bei dem Umfange diefer Zufäge erfcheint es der Weberfichtlichkeit 
wegen wünjhenswerth, eine neue Redaktion de& bezeichneten Erlafic® vorzunchnen. 
Wir fegen daher den Cirkular-Erlaß vom 25. April 1865 (Minift. Blatt S. 104.) bierdurh außer 
Kraft und beftimmen, daß fortan folgende Vorfchriften zu befolgen find: 
I. Um tontroliren zu lönnen, daß die Nechte der Forftverforgungs- Berechtigten bei allen dazu geeigneten 
Kommunal» und Inftitutens Forftftelen und in jedem cinzelnen Erledigungsfalle gehörig berffichtigt 
werden, bat: 
1) die Königliche Regierung (Landdroftei) von allen Kommunal und Inftituten » Forftftellen Ihres 
Berirls auf Grund der darüber von den ©emeinde- zc. Behörden einzufordernden Angaben eine 
Nachmeifung aufftellen zu laffen, welde den Umfang des zu jeder Stelle gehörigen FYorft- Areals,
	        
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