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A) nur in dem Walle, daß Anmärter diefer Mlaffe nicht vorhanden find, die fhon länger als
10 Jahre im Militair dienenden Referpejäger der Klafie A I und die Inhaber des befhränt.
ten Sorftverforgungs» Scheines, (melder auf rörhlihem Papier außgefertigt wird. $. 43
des Megulativs vom 1. Dezember 1864.) Die Bewerber aus der Zahl der Referve- Jäger
der Klajie A I müfien jedoch zurüdfteben gegen foldhe Bewerber aus der Er der Inhaber
des beichränkten Yorftverforgungsfcheines, welde früher al& jene in das Yäger- Korps ein-
getreten find.. ($. 26 ibidem.)
Dem Kefervejäger der Klafie A I, welcher eine folhe Stelle erhält, wird nad Ab-
lauf der 12jährigen Dienftzeit zwar nody der unbefchräntte Forftverforgungsichein zuerkannt,
diefer Schein darf jedoch, da der Berforgungs-Anfpruh im Voraus erfüllt ift, nur der betref-
fenden Königlihen Regierung zur weiteren Benugung als Redhnungsbelag nad) $. 35 alinea
2 des Regulativs ausgehändigt werden.
b) Auf diejenigen Stellen, welhe ein Jahreseinlommen von 180 bis 270 Thlr. inkl. des Werthes
etivaiger Emolumente gewähren, haben ausfchließlih Anjprud:
a) Trail die Inhaber des unbefhränkten KForftverforgungsfheines, wenn fie fi um eine
olde Stelle mit der Erklärung bewerben, durch definitive Anftellung auf derfelben ihre Ans
Iprüdhe als erlofhen betrachten zu wollen, nadı diefen
#) die Inhaber des befhränkten FForftverforgungs- Scheines, fomwie die länger al® 10 Jahre
dienenden Refervejäger der Kaffe AI, lettere jedody nur, wenn fie fih um eine foldhe Stelle
mit der Erklärung bewerben, durd Anftellung auf derfelben ihre Anfprüce al® erlofchen
betrachten zu wollen, und fofern nicht Bewerber aus der Zahl der Inhaber des befchräntten
era s Scheine tonkurriren, melde früher als fle in da® Yägerlorps eingetreten
nd. Be 26, 43 und 45 des Negulativs vom 1. Dezember 1864.) Will der Refervejäger
der Klajje A I die Abfindungs-Erflärung nicht abgeben, fo ift feine Bewerbung al8 unge»
heben zu betradten und darf zu einer Anftellung nicht führen.
Erfolgt die Anftelung eines Mefervejägers der Klaffe A I, fo ift derfelbe nad der
Beflimmung in dem’ 8. 26. al. 2 de8 Megulativs und des zufäglichen Erlafles zu derfelben
vom 10. Tyebruar 1869 zu behandeln, vejp. wird ihm der beichränfte Foıftverforgungs«-
Schein mit der Mafigabe ertheilt, daß diefer Schein nad erfolgter lebenslängliher Anftels
lung der Regierung als Rechnungsbelag nadı $. 47 al. 2 des Regulativs zu Überfenden ift.
c) Auf diejenigen Stellen, welde ein Jahreseintommen von 120 bis 180 Thle. einfchließlic, des
Werthed etwaiger Emolumente gewähren, haben die Inhaber des befchräntten orftverforgungs-
Sceines einen ausfchließlihen Anfprud.
Den Kommunal» und Inftituten-Behörden bleibt e8 jedoh aucd unbenommen, ihre Wahl auf bereits
anderwär definitiv angeftellte Königliche, Kommunal» oder Inftitutensforftbeamte zu richten, fo weit
diefelben nadı denjenigen Verforgungs Anfprühen, auf Grund deren fie ihre bisherige definitive
Anftellung erlangten, al& für die au befeßende Stelle berechtigt anerfannt werden können.
Die Kommunal. und Inftituten-Bebörden tönnen fomwohl Yeftftellung der Qualififation der anzu«
ftellenden Unmärter, al8 auch einen der definitiven Anftellung vorhergehenden jedoch längftens ein»
jährigen Brobedienft beanfprucden, und ziar ganz nad denfelben Vorfariften, weldhe in diefer Bezies
bung bei Unftellung zc. der Anmärter des Zäger-Korps im Königlichen Forfidienfte beftehen. (38. 24,
31, 32 und 45 des Wegulativs.)
. Hinfihtlih der Entlaffung eines auf Probe angeftellten Anmwärters find die Beftimmungen
de& 5. 33 des Regulativs vom 1. Dezember 1864 maßgebend. |
Jede Erledigung einer Stelle im Rommunals und Inftituten-KForfidienfte, auf welhe nad Borfte-
bendem den Anmärtern des Yäger- Korps ein ausfhliegliher Anfprucd zufteht, ift durdh Belannt-
madung im Öffentlichen Anzeiger de8 Amtsblattes der Königlichen Regierung (Randdroftei) und den
in dem betreffenden Bezirke am meiften gelefenen Zeitungen refp. Kommunal- und Kreisblättern mit
Angabe des Dienfteintommens und Stellung einer dreimunatlihen Frift, zur Kenntniß der Anmärter
Behufs Bewerbung um diefelbe zu bringen. ($. 44 ded Regulativs.) Eine Abfchrift diefer Bekannt»
madung ift von der betreffenden Kommunal- refp. Inftituten-Behörde br. m. fomohl der Königlichen
Regierung (Randdroftei) bei Erftattung der vorftchend unter I 3 vorgefchriebenen Anzeige, al8 aud
der Königlihen Infpeltion der Jäger und Schügen zur eventuellen meiteren Mittheilung an die
beregtigten Anwärter unter dem portofreien Rubrum „Militair-Dienftfahe” zu überfenden.