Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierter Jahrgang (4)

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Betrifft die Belanntmahung eine Stelle mit einem jährliden Dienfteinlommen von min 
defteng 270 Thir. inkl, des Wertbes der Emolumente, fo hat die Königlibe Regierung (beziehung 
weife Landdroftei durch VBermittelung der Finanz Direktion) von den älteften, auf Ihrer Anmärte. 
Lifte verzeichneten Inhabern des unbefcräntten Forftverforgungs- EC cheines, welde für die Stel: 
gerignet zu erachten find, vier Anmärter aufzufordern, fi um die Stelle zu bewerben. (8. 29 de 
egulatide.) Wird diefer Aufforderung nicht rechtzeitig folge geleiftet, fo ıft diefe Unterlafjung ols 
Ablehnung einer offerirten Stelle zu behandeln und demgemäß wegen Übfegung von der Yorflor: 
forgungslifte das Erforderlibe von der Königlichen Regierung (Finanz Direktion) zu veranlafen. 
(88. 30 und 34 des Regulativs.) 
Vebrigen® hat audy von jeder Ablehnung einer offerirten Stelle Seitens eines orftverfor 
gungs»Beredhtigten die betreffende Kommunal» und SInftituten» Behörde der Königlihen Regierung 
(Landdroftei) Anzeige zu maden und legtere darauf wegen der Ablchung von der Forftverforgunge 
Lifte das Erforderlihe wahrzunehmen. (88. 30 und 34 des Regulativs.) 
5) Unter den fih meldenden berechtigten Bewerbern, gegen deren Dualifitation fein begrändeter Einwan) 
fi erheben läßt, ficht den Kommunal- und Snftitutens Behörden die freie Wahl dergeftalt zu, def 
fie bei Bewerbung mehrerer Klafien von Berechtigten (Inhaber des unbefchräntten Forftverforgungs 
Scheines — Inhaber des befhräntten Forftverforgungs-Scheines — und Referve-Fäger der Kofi 
A I von 10. und mehrjähriger Dienftzeit) nur verpflichtet find, einem ans derjenigen Klaffe den 
Vorzug zu geben, welche vorftehend unter 1a und b nad) a und A al die näher berechtigte bezeichnet if 
6) Bon der getroffenen Wahl hat die Kommunal» und Inftituten-Behörde der Königlichen Regierung 
(Landdroftei,) wie sub J. 3. vorftehend angeordnet ift, fofort Anzeige zu maden, das Wahl Brote: 
fol beizufügen und dabei zugleich anzugeben, melde Anwärter jeder der vorbezeichneten 3 Alofiea 
überhaupt fi beworben haben. Diejenigen Berverber, aus deren Atteften refp. den etwa hinfigilid 
derfelben angeftellten weiteren Mecherhen eine niangelhafte dienftliche oder moralifdye Yührung oder 
entfchiedener Mangel an der erforderlichen forfttechniichen Qualifitation fi) ergiebt, und gegen deren 
Anftelung deshalb gegründete Bedenken geltend gemadjt werden können, find von der Kommunal: 
und Iaftituten-Behörde unter ausführlicher Darlegung der zur Kenntniß gelommenen Thatfader 
und unter Beifügung des Forftverforgungsfcheins der Königlihen Regierung (Randdroftei) bejondert 
nambaft zu machen. (8. 45 des Megulativs.) . 
D Sollte der Fall eintreten, daß fich berechtigte Anwärter mit der erforderlihen Gelhäftsbildung anf 
die vorfchriftsmäßig erfolgte Belanntmahung innerhalb der auf mindeftend drei Monate nad Bublis 
fation derfelben zu ftellenden Frift nicht melden, und aud von der Königlihen egierung (Land 
droftei und Finanz. Direltion) oder der Infpeltion der Jäger und Schägen nicht zur Wahl gefellt 
werden, fo find etwaige Bewerbungen jüngerer, auf forftverforgung dienender Säger fowohl det 
Klaffe A. I. als A. IL. zu berüdfichtigen. (8. 45 des Regulativs.) 
Die [ebenelängtiche Anftellung eines Nefervejägers der Klaffe A. I. darf jedoch nur dann 
erfolgen, wenn er die Eıllärung bei der Bewerbung um die Stelle abgiebt,. durch diefe Anftelung 
feine Anfprüde al& erlofhen betradhten zu wollen. Ein folher Jäger ift dann in die Klaffe A. 1. 
u verfeßen. Giebt er diefe Erklärung nit ab, fo kann die Stelle, wenn nicht in anderer zuläl, 
iger Weife ibre Verwaltung ficher zu ftellen, und die Kommunal» oder Inftitutenbehörde damit 
einderftanden ift, demfelben zwar einftweilen übertragen werden; fie muß aber fpäteftens nad) Ablauf 
eines Jahres don Neuem nad der Borfchrift gegenwärtigen Erlafies ausgeboten werden. 
Die nah Maßgabe vorftchender Beitimmungen zu 7 definitiv angeftellten, der Klofie A. 
II. angehörigen Refervejäger werden nad Ablauf der IOjährigen fummarifchen Dienftzeit zum be 
Ihräntten Korftverforgungsfchein anerlannt, obwohl ihr Verforgungsaniprud durch die ftatigehabte 
Anftelung im Voraus erfüllt ift, der betreffende Schein ift aber der Königlichen Regierung zur Be 
nugung al8 Rehnungsbelag nad 8. 47 al. 2. des Negulativd zu überfenden. 
Die Befegung einer Kommunal» oder Inftituten-Forftftelle mit einem Bewerber, meldet 
nit zu den vorftehend unter 1 und 2 al8 berechtigt bezeichneten Anmärtern gehört, ift bezüglich det 
Stellen c, unter 180 Thlr. nur mit Genehmigung der Söniglihen Regierung (Landproftet) bezüg. 
ih der Stellen a und b von 180 Thlr. und mehr nur mit, durd die Königliche Regierung dan 
la, einzuholender Genehmigung des Kriegsminifteriums und des betreffenden Refjort-Deinijtertum 
zuläjfig.
	        
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