Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierter Jahrgang (4)

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Präfes der Ober» Militair- Eraminations-Kommiffion mit 2—3 Mitgliedern derfelben den Dffizier- 
Prüfungen beizumohnen. 
Auch verbleibt der Ober:Militair-Eraminations-Kommiffion die Superrevifion der abgehaltenen 
Prüfungen und die Ertrahirung der Reifezeugniife. 
3) die lommandirten Offiziere fowie der Direktor und die Xehrer der gedadhten, vom Kriegs. Minifterium 
zu bejtimmenden Kriege-Schule werden, bis zur Eröffnung des normalen Kurfus vom 1. März 1872 
von der in 8. 18 der Beftinmmungen vom 21 Juli 1859 über Organifation der Kriegsjchulen feftgefegten 
praftifchen Dienftleiftung bei der Truppe entbunden. 
Diernady ift das Weitere zu veranlaffen. 
Berlin, den 10. März 1870. 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Minifterium. v. Roon. 
Berlin, den 22. März 1870. 
Indem die vorftehende Allerhöchfte Kabinets:Drdre zur Kenntniß der Armee gebradt wird, bemerft 
das Kriegs. Minifterium, daß 
1) die Kriegsjhule zu Porsdam für die in Mede ftehende Mlafregel beftimmt worden ift, und daß 
2) zu dem abgelürzten Kurfus auf diefer Kriegs-Schule, der fpäteitend am 1. Auguft d. 3. beginnen wird, 
rechtzeitig bei der General-Infpeltion des Militair- Erziehungs: und Bildungs: Wefens zunädft nur die: 
jenigen A8piranten anzumelden find, welde zur Aufnahme am 1. März cr. bereit8 vollberechtigt waren, 
aber wegen befhräntten Raumes von dem Kintritte in die Kriegsihulen ausgefchloffen werden mußten. 
Kriegs » Minifterium. 
v. Roon. 
Nr. 4263. A.K.R.Ib. 
  
Nr. 52. 
Cinführung des duntelblaumelirten Hofentuhs bei den fammtlihen Suptruppen. 
Hr den Mir gehaltenen Vortrag beftimme Ich, daß das dur Meine Drdre vom 21. Juli 1867 für die 
Bufaren genehmigte dunkelblaumelirte Hofentuh vom 1. Januar 1870 ab aud bei fänmtlihen Yußtruppen, 
an Stelle des graumelirten QTuches, eingeführt werden fol. Die Zragezeit der dunkelblaumelitten Hojen ift 
für die Ichtgenannten Tituppentheile verfuchsmweife auf 14!/, Monate zu normiren. Das Kriegs-Miniflerium 
bat biernady) da8 Weitere zu veranlafien. 
Berlin, den 17. März 1870. 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Minifterium. v. Roon. 
Berlin, den 29. März 1870. 
Borftehende Allerhöhfte Kabinets-Ordre wird mit dem Bemerken zur Kenntniß der Armee gebradit, 
daß die farbe der Tuchbofen für die Offiziere der Fußtruppen unverändert bleibt. 
Die Eratsfäe der dunkelblaumelirten Hofen betragen: 
a) für 10zÖllige Mannidaften. 
21/55 Ellen dunfelblaumelirtes Tud) & 1 Thlr. 14 Spr. . . 2 Thle. 29 Sgr. 41. Pf. 
due -» ponceaun Tuh zum Borftoß A 1 Thle. 15 Sg. .— + 1:9 
Elle utterleinen ee ee a e 3 ss 8 £ 
Maherlofn eo 200 me BB 7: 
Summa 3 Thlr. 12 Sgr. 91, Pf. 
b) für Szöllige Mannfchaften. 
1%%/, Ellen dunfelblaumelirte® TZuh & 1 Thlr. 14 Sgr. . . 2 Thle. 27 Spr. 3%, Pf. 
Ss +» ponceaun Tuch zum VBorftoß A 1 Thlr. 15 Sgr.. — = ‚ 
1 Ele Butterlinen > 2 2 2 2 m er 3.8 
Madelin . oo 2 oe nm + Br — 
Summa 3 Thlr. 10 Sgr. 8%, Pr. 
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