Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierter Jahrgang (4)

Beilage zn Nr. 6 des Armee-Verorönungs:Blatts 1870. 
(GERNE ——— 
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Reglement 
für die 
dur) die Allerhöchfte Verordnung vom 20. Zebruar 1868 befohlene fpecififch militairärztliche 
Prüfung. 
  
8. 1. 
Mad 8. 22 der Verordnung vom 20. Februar 1868 ift zue Beförderung zum Oberftabsarzt für die Stab8- 
ärzte fowohl des Dienftftandes al8 aud) des beurlaubten Standes die Ablegung einer fpecififch militairärztlichen 
Brüfung nothwendig. 
2. 
Der Generalftabsarzt der Armee fommandirt zu diefer le die Stabsärzte des aktiven Dienft- 
ftandes in einer dem Bedürfniffe der Beförderung entfprehenden Zahl nady der Anciennetät. 
8. 3, 
Nah derfelben Norm werden die Stabsärzte des beurlaubten Standes zur Ablegung der Prüfung 
aufgefordert. 
S. 4. 
Späteftens 14 Loge nad erhaltener Zufhrift hat der DBetreffende fih zu erflären, ob ex fi der 
Prüfung unterziehen wil. Ein Ablchnen wird dem dauernden Berzichte auf die Beförderung gleich geachtet. 
8. 5. 
Machen zwingende, d. h. außer dem Willen des Eraminanden liegende Gründe die rechtzeitige Prü- 
fung unmöglich, fo entjcheidet der Oeneralftabsarzt der Armee Über die Einberufung zu einem fpäteren Ter- 
mine und foll event. dem Betreffenden feine UAnciennetät bei der Beförderung gewahrt bleiben. 
8. 6. 
Die Prüfung gefhieht in Berlin vor einer Commilfton, unter dem Borfize des Generalftabsarztce 
der Armee refp. des älteften ärztlichen Referenten in der Militair-Dedicinalabtheilung des Kriegs-Deinifteriume: 
Die Sommifftonsmitglieder werden aus den Referenten der Militair-Medicinalabtheilung, den Docenten der 
medecinifh-dirurgifhen Akademie für das Militair und den Dber-Militairärzten der Garnifon Berlin durch 
den Generalftabsarzt der Armee dem $riegd- und Marine-Minifter vorgefchlagen und auf deflen Anordnung 
berufen. 
8.7. 
Die Prüfung beftcht aus einem fchriftlihen, einem mündlihen und einem praftifhen Theile. 
8. 8. 
Für die fchriftlihe Prüfung werden zwei wiflenfchaftlide Ausarbeitungen geliefert, zu welchen die 
Aufgaben aus den einzelnen Disciplinen der Kriegsheillunde: Kriegschirurgie, Militairhygiene, Militair-Sanis 
täts- und NRelrutirungsftatiftit 2c. 2c. und aus der Verwaltung des Militair-Medicinalmefens gewählt werden.
	        
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