IL lange Stiefel pro Paar 3 Thlr. 15 Ser.
III. Sporen pro Paar 8 Sgr. 2 Pf.
Hiernah ift den betreffenden Truppentheilen die jährlihe Verbrauhs- Entfhädigung zu gewähren:
ad la. mit 3 Thlr. 20 Sgr. 10 Bf.
Ib » 3:18. 2»
:1l. -e 2.10. —,
2 III. g — 8 — ® 10 s
Den Regimentern wird im Uebrigen anheimgeftellt, ob fie die pro 1870 nod zu befhaffenden Keithofen und
Stiefel nad der neuen oder nad der alten Probe anfertigen laffen wollen. Befondere Koften dürfen der
Etaatslaffe durch diefes Zugeftändniß jedoh nicht erwadlen.
Kriegs» Dlinifterium.
dv. Roon.
No. 54/4 MN. O.D.8.
Nr. 59,
Senueralftabs-lHebungsreifen im Taufenden Jahre.
Mit Bezug auf Meine Drdre vom 30. April 1868. genehmige Ih, daß in diefem Jahre Generalftabs-
Uebungsreifen bei dem Oarde-Forps, dem Iten, 2ten, 3ten, 5ten, 6ten, 8ten und Ilten Armee-Korps bei Dem
[egtgenannten Armee-Storps unter Betheiligung der Großherzoglih Hefftfhen (25ften) Divifion, abgehalten
werden. Das Kriegs, Minifterium bat hiernady das Weitere zu veranlaffen.
Berlin, den 1. April 1870.
Wilhelm.
An das Kriegs-Minifterium. v. Roon.
Berlin, den 7. April 1870.
Vorftehende Allerhöchfte Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebradit.
Friegs- Diiniiterium.
Im Auftrage.
v. Bodbielsti.
No. 79/4. A.Ie.
Nr. 60.
Gewährung der Neife- und Umzugsloften an die aus dem Liniendienft zur Dispofition geftellten und
gleichzeitig mit einer etotömähigen Stelle betranten Offiziere.
Sm Berfolg Meiner Ordre vom 2. Juni 1864 genehmige Ich allgemein, daß denjenigen Offizieren, weldye
von Mir aus dem Liniendienft dur Diepofition geftellt und gleichzeitig mit einer etatdmäßigen Stelle
betraut werden, die Neife- und Umaugstoften für die Entfernung von ihrer bisherigen Garnifon nad dem
neuen Beftimmungs-Drte gewährt werden dürfen. Die in dergleichen Tällen bisher [don flattgehabte Zahlung
der Reife- und Umzugefoften wird nachträglich gleihfalls genehmigt.
Berlin, den 1. April 1870. |
Wilhelm.
An daß Krtegs-Minifterium. v. Roon.
Berlin, den 7. April 1870.
Borftehende Allerhöchfte Kabinets-Drdre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebradt.
Kriegs-Miniftertum.
v. Roon.
No. 60/4. M.O.D.3.