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Nr. 75.
Anwendung des S. A des Reglements über die Givilverforgung 2c. dom 16,20. Juni 1867.
Berlin, den 20. April 1870.
Hinfihts Anmendung des S. 4 des Neglements über die Civilverforgung der Militair-Perfonen vom 16/20.
Juni 1867, find Zweifel tundgeworden zu deren Befeitigung das Kriegs-Minifterium Folgendes befannt madıt:
Der 8. 4 des NReglements vom 16/20. Iuni 1867 bezieht fich lediglich auf die Reihenfolge, in welcher
mehrere bei einer Behörde megen ihrer erften Anftelung Lonkurrirende Militairanmwärter Behufs derfelben
einberufen werden müffen, und beftinnmt die Grundfäge, nad melden Jdie Lifte diefer Erfpeltanten — fei
es, daß fie fih zur Anftellung felbft gemeldet haben, oder dazu angemeldet worden find — aufzuftellen ift.
Bei der darnah vorzunehmenden Rangirung der.Bemwerber lommen die VBorfchriften der Abjäge 1 und 2 im
er old zwingende in Betracht, während der Beftimmung des Abfages 3 diefe Natur nicht inne wohnt.
iefelbe zählt zu denjenigen Momenten, nah melden, die Dualififation und gleihe Berechtigung voraus-
gejebt, über den Borzug einer Bewerbung vor der andern zw entjcheiden ift, zwar in erfter Linie „die Uns
meldung” und „die Dienftzeit im Geere,” darüber aber, ob im einzelnen Yale diefe Umftände, beziehungsmeife
welher derfelben, den Ausfchlag zu geben haben, läßt fle da8 Ermefien der anftelenden Behörde nah Wür-
digung der Totalität des befonderen Balcs befiimmen. Die Entwidelung der in Rede ftehenden Borfchrift
im Oonge der Vorberathungen ftellt e8 insbefondere al8 zweifellos dar, daß e8 nicht der Übficht des Üegle-
ments entfpricht, Über den Vorzug unter den Bewerbern lediglich nad einem ein für alle mal in formaler
Deife aufgeftellten Grundfage und ohne Berüdfihtigung der jedesmaligen lonkreten Sachlage zu beftimmen.
Sobald einer der Erfpeltanten ta Maßgabe der Reihenfolge, in welder fein Name, den im Bor;
ftehenden angegebenen Grundfägen gemäß, in die Lifte eingetragen worden, zu einer mehr old nur vorübers
gehenden Dienftleiftung (8. 12 des Staats-Minifterial» Beicluffes vom 30. Mai 1844), fei e8 ald Kohn»
Ihreiber, oder zur probeweifen Beihäftigung, der im Tsalle der Bewährung die wirklide Anftellung nad»
folgen fol, einberufen ift, wird er in der Erfpektantenlifte geftrichen, und kann daher nicht ferner davon die
Rede fein, daß ein Anderer auf Grund höherer Anfprüdhe aus der Militairdienftzeit ihm in diefer Lifte und
damit in der Reihenfolge der noch Kinzuberufenden vorgehbe. Mit dem Eintritt in eine dienftlihe Belcäfti-
nung der bezeichneten Art auf Grund der Reihenfolge in dem ‚Verzeichniffe it dem Militair-Anmärter der
Genuß derjenigen Berehtigung zu Theil geworden, melde ihm der 8. 4 beilegt. Für fein Auffteigen in
eine höhere oder beilere Stelle des Civildienftes, insbefondere au vom Pohnfhreiber zum Kanzleidiätariug
find die im $. 4 herborgehobenen Umjtände nidht maßgebend, darüber enticheidet — vergl. $. I Nr. 3 des
Krglements — Lediglich da8 Ermeilen der vorgefegten Behörde, meldes durd Dualifitation, Dienftführung
und Dienftalter beftimnit wird.
Nach vorftehenden Grundfägen ift in der Militair- Verwaltung allgemein zu verfahren.
Kriegs » Minifterium.
v. Roon.
No. 702/93. A. IL b.
Nr. 76.
Berpfligtung der Garnifon- und Ober-Militnir-Werzte bei den militairifhen Inftituten zur unentgeld«
lihen Behandlung don Offizieren und Militair-Beamten.
Berlin, den 20. April 1870.
Unter Bezugnahme auf den & 41 der Allerhöchften Verordnung Über die Organifation des Sanitäts-Korpe
vom 20. Syebruar 1868 wird Tyolgendes beftimmt:
Die Sarnifon-Yerzte find zur unentgeldlihen Behandlung aller in den betreffenden Garnifonen vor»
handenen nicht regimentirten, der dorthin fommandirten und einem Zruppenverbande nidt zugeiheilten Dffi-
fl Militaiv» Beamten, fomwie derjenigen der Feftungs-Artillerie-Hegimenter und der TrainsBataillone
berpflichtet.
In denjenigen Oarnifonen, in welden den Oarnifon- Aerzten bierdurd eine erheblihe Vermehrung
ihrer ärztlihen Funktionen erwadfen follte, find Iegtere in einem mweclelnden Turnus auf andere Ober-Mili-
ne Herite ai zu Übertragen, was Seitens der Korps-General: Aerzte, vefp. der Militair-Medizinal-Abtheilung
zu regeln ift.
‚ Die vorgedadhte Berpflihtung wird au den Ober-Militair-Aerzten bei den betreffenden militairifchen
Infituten bezüglich aller bei denjelben angeftellten refp. in denjelben befindlichen Offiziere auferlegt.
Kriegs Deinifterium.
v. Roon.
No, 806/3. M. M. A.