Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierter Jahrgang (4)

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10) Zeugenausfagen find nur bei dem gänzlihen Mangel aller anderen Beweismittel, und nur bei 
fonft fhon vorhandener Wahrfcheinlichleit der Bründung des Antpruches ftatthaft. 
on nn: Koftenberihtigung für dergleichen Zeugenvernehmungen lanıı Seitens der Militairs Verwaltung 
niht ftattfinden. 
11) Die ärztlihen Unterfuhungen find überall, wenn nicht etwa befondere Schwierigkeiten dem ent» 
gegenfiehen, dur militairärgtlihe Kommiffionen zu veranlaflen. Die Korpd-General:Aerzte haben je nad) den 
hervortretenden Yällen, dieferhalb die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Bei den Kandwehr-Bezirkd.Stom- 
mandos der 18. Divifion ift jedenfalls zu veranlaflen, daß zu beregtem Zmed für jeden Bezirk eine ärztliche 
Kommiffion — wenn aud nur aus einem Ober-Stabe- refp. Stab8-Arzt und einem Affiftenz-Arzt beftehend — 
Kandig konftituirt wird. So weit als erforderlich ift zu diefem Zmed die Detadhirung von Affiftenz-Yerzten 
anzuordnen. 
12) Bezüglich der Anträge auf Berilligung von Unterftügungen für Wittiven und Kinder findet das 
durh die Reflripte der Königlihen Dlinifterien der Tinanzen, des Krieges, der Marine und des Yunern vom 
14. September 1866 und.30. März 1867 angeordnete Verfahren ftatt. Diefe Reftripte find ihrer Zeit durch 
die Amtsblätter publizirt und fpäter auch zur Fenntniß der betreffenden Behörden in den Provinzen Hannover, 
Schleswig-Holftein und Heflen-Naffau gebraht worden. Wegen erneueter Belanntmahung derjelben in der 
Provinz Schlesmwig-Holftein wird da8 Erforderliche veranlaft werden. 
13) Die auf Grund des Gefeges zu Benfionen anerkannten Militair- Berfonen find in befondere 
Penfions-Zugangs-Nahmeifungen aufzunehmen. In diefen letteren ift in drei befonderen Spalten: 
a) die nad dem Gelee vom 3. März 1870 angemwiejene Kompetenz an Benfion, event. Bermundungs- 
und Berftänmelungs: Zulage, 
b) der Betrag der von dem betreffenden Individuum bisher bereitS bezogenen Schle&wig> Holjtein- 
fhen Unterftägung, mwelder auf die Kompetenz zu a. zur Anrehnung lommt, und 
c) der Zufhuß, mwelder biernädft ala effeftives Mehr nah den Beftimmungen des Gefetes vom 
3. Därz 1870 dem BPenfionair zu der bisherigen Unterftägung Behufs Erreihung der gefeglichen 
Kompetenz (a.) anzumeifen ift, 
efihtlih zu machen. 
Der Betrag der bisherigen Unterftügung (b.) wird für Rehnung des Preußifchen Penfions » Aus; 
Rerbe- Fonds gewährt, der Zufhuß dagegen al8 außerordentliche Ausgabe für Nehnung des Bundeshaushalts. 
Der Königlihen Regierung in Schleswig wird die dieferhalb erforderlihe Mittheilung zugeben. 
Seriege- Minifterium. 
v. Roon. 
No. 971,3. 70. A. £ 1. 
  
Nr. 79, 
Tpeilnahme don Stabsoffizieren des Garde-Korps am diesjährigen Departements-Erjag-Geihäft. 
Berlin, den 5. Mai 1870. 
G; wird hiermit beftimmt, daß in diefem Yahre StabBoffiziere des Garde-Korps an dem Departements» 
eiehgeichäft in den Bezirten der 4., 7., 10., 13., 17., 22., 25., 30., 35., 39. und 42, Infanterie-Brigade, 
Im Bereich Letterer foweit derfelbe preußifthe Aushebungsbezirke umfaßt, Theil nehmen. 
Kriegs - Miinifterium. 
Im Auftrage: 
v. Bodbielsti. 
So. 1/5. A. I. a. 
  
Nr, 80. 
Serbis-Entrihtung für die in Königlichen Ställen untergebracdten Pferde rationsberechtigter Offiziere 
und Beamten. 
Berlin, den 22. April 1870. 
Mesrfage Anfragen darüber, ob für die in Königlihen Ställen untergebradten Pferde rationsberedhtigter 
Offiziere und Benmten der Stallfervis nad) dem höheren oder nad dem geringeren Tariffage zu entrichten 
fei, laffen da® Departement erlennen, daß die an die jämmtlihen Intendanturen ergangenen Verfügungen 
vom 6. und 31. März und 27. Mai .1868 noch nicht alle Zweifel befeitigen. 
E8 wird daher in diefer Beziehung Yolgendes beftimmt: 
1) Bringt ein Offizier oder Beamter, mag derjelbe kafernirt oder felbft eingemiethet fein, die fämmtlihen 
Bferde, für welde er etatsmäßgig Kationen bezieht, refp. welche er fid) innerhalb der etatsmäßigen Nations»
	        
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